Beschluss vom 08.07.2021 -
BVerwG 3 B 10.21ECLI:DE:BVerwG:2021:080721B3B10.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2021 - 3 B 10.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:080721B3B10.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 10.21

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 15.05.2020 - AZ: VG 1 K 175/20.NW
  • OVG Koblenz - 09.12.2020 - AZ: OVG 10 A 11032/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu klären, unter denen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. a Alt. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergehen darf.

2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Der Kläger ist ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Juni 2021 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; zugleich bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihm wird Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 9.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.