Beschluss vom 08.12.2020 -
BVerwG 6 KSt 10.20ECLI:DE:BVerwG:2020:081220B6KSt10.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.12.2020 - 6 KSt 10.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:081220B6KSt10.20.0]
Beschluss
BVerwG 6 KSt 10.20
- OVG Schleswig - 11.08.2020 - AZ: OVG 3 LB 8/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2020
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 27. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
- Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 27. Oktober 2020 ist nicht zu beanstanden.
2 Die Kostenerhebung beruht auf der Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 5. Oktober 2020 - BVerwG 6 B 50.20 -. Durch diesen Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbaren Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2020 - OVG 3 LB 8/19 - verworfen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Damit steht unanfechtbar fest, dass die Klägerin die gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
3 Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses entsteht eine Gebühr in Höhe von 60 € für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Für eine nicht statthafte Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 [ECLI:DE:BVerwG:2013:160713B1KSt1.13.0] - juris Rn. 5 und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5).
4 Eine Nichterhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung ersichtlich sind. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2020 eingelegt, obwohl sie in den Gründen dieses Beschlusses zutreffend auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen worden ist.
5 Die Klägerin musste damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen und durch diese Entscheidung Kosten entstehen würden. Die Klägerin hatte gleichwohl bereits durch die Einlegung der Beschwerde und unabhängig von der späteren Einreichung der Beschwerdebegründung deutlich gemacht, dass sie sich mit der Sachbehandlung durch das Oberverwaltungsgericht nicht abfinden wollte.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.