Beschluss vom 08.12.2022 -
BVerwG 10 B 14.22ECLI:DE:BVerwG:2022:081222B10B14.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022 - 10 B 14.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:081222B10B14.22.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 14.22

  • VG Berlin - 06.04.2022 - AZ: 2 K 78/20
  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.06.2022 - AZ: 12 L 22/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2022
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und
Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2022 (BVerwG 10 B 11.22 ) wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - ZOV 2018, 48 Rn. 10 m. w. N.). Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.

3 Der Kläger beanstandet "die unterlassene wirksame Anhörung vor einer etwaigen 'Entscheidung'". Darauf kann der Kläger die Anhörungsrüge nicht stützen. Ein Gehörsmangel liegt nicht vor. Aufgrund des Hinweises auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 152 Abs. 1 VwGO des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2022 (OVG 12 L 22/22) musste der Kläger die Verwerfung seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gewärtigen. Zudem war der Kläger unter dem 18. August 2022 vom Senatsvorsitzenden schriftlich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde und auf seine Kostenlast hingewiesen worden, falls er die unzulässige Beschwerde nicht zurücknimmt.

4 Die Anhörungsrüge erweist sich ebenfalls als erfolglos, soweit der Kläger (u. a.) einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Justizgewährungsanspruch, die Bindung an Gesetz und Recht, "das Grundrecht auf wirksame Beschwerde", das Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie gegen Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention für gegeben hält. Diese geltend gemachten Grundrechts- und Verfahrensverstöße werden in keiner Weise dargelegt. Abgesehen hiervon kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien wie die hier angeführten gestützt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m. w. N., vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 15 und vom 5. April 2017 - 8 B 6.17 - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15 - juris Rn. 5). Auch mit seinen weiteren Rügen, etwa der Verzögerungsrüge und dem Befangenheitsgesuch, benennt der Kläger keine Umstände, mit denen eine die Anhörungsrüge begründende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats vom 13. September 2022 dargetan wird. Falls das Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO sich auch oder ausschließlich auf die Mitwirkung des Senatsvorsitzenden im Anhörungsrügeverfahren beziehen sollte, wäre es unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu verwerfen, weil es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellen würde. Es ist kein geeigneter Befangenheitsgrund schlüssig vorgetragen worden. Vielmehr ist das Vorbringen von vornherein, d. h. ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.