Beschluss vom 09.02.2023 -
BVerwG 2 VR 3.22ECLI:DE:BVerwG:2023:090223B2VR3.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2023 - 2 VR 3.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:090223B2VR3.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 3.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 7 844,04 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Auswahlverfahren für die Ausbildung als Regierungssekretäranwärter im mittleren nichttechnischen Dienst im Bundesnachrichtendienst (BND) mit Ausbildungsbeginn am 1. März 2023 einzubeziehen, ist zulässig, aber nicht begründet.

2 Ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf weitere Berücksichtigung seiner Person im genannten Auswahlverfahren des BND besteht, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Im Verfahren der Hauptsache hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (BVerwG 2 A 2.22 ) der Beklagten aufgegeben, diejenigen Aktenbestandteile vorzulegen, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 SÜG bei einer Tätigkeit des Klägers beim BND ergeben. Derzeit sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren daher offen, sodass über den Eilantrag im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden muss. Diese offene Interessenabwägung nach den Vorgaben des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (z. B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479 <480>) geht zu Lasten des Antragstellers aus.

3 Ergeht die einstweilige Anordnung nicht und wird der Antragsteller beim jetzt anstehenden Einstellungstermin 1. März 2023 wegen der noch offenen Frage seiner sicherheitsrechtlichen Eignung nicht berücksichtigt, ergibt das weitere Verfahren jedoch, dass entgegen der Annahme des BND die Tätigkeit des Antragstellers beim BND kein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 SÜG begründet, so ist der Antragsteller hinsichtlich des Einstellungstermins 1. März 2023 in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigt. Dieser Nachteil ist jedoch als relativ gering einzustufen, weil der Antragsteller nach positiver Klärung der Frage beim nächsten Termin am 1. September 2023 eingestellt werden könnte. Demgegenüber wären die Nachteile für die Antragsgegnerin erheblich, erginge jetzt die beantragte einstweilige Anordnung und bestätigte jedoch die weitere Prüfung die Annahme des BND, dass eine Beschäftigung des Antragstellers beim BND ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG begründet. Denn mit Beginn seiner Ausbildung im mittleren nichttechnischen Dienst des BND wäre der Antragsteller in die Strukturen des Dienstes eingebunden; ausländische Nachrichtendienste könnten über den Antragsteller Erkenntnisse über das Ausbildungsprogramm des BND oder seine Arbeitsweise oder seinen Erkenntnisstand gewinnen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Anlage VIII zu § 61 BBesG.