Beschluss vom 09.02.2023 -
BVerwG 6 B 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:090223B6B1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2023 - 6 B 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:090223B6B1.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 1.23

  • VG Freiburg - 25.03.2021 - AZ: 4 K 2220/19
  • VGH Mannheim - 25.11.2022 - AZ: 1 S 568/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass ein ihm gegenüber verhängtes polizeirechtliches Aufenthaltsverbot für drei Straßenbereiche im Stadtgebiet der Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, das polizeirechtliche Aufenthaltsverbot beruhe auf § 27a Abs. 2 PolG a. F. Die Voraussetzungen für dessen Erlass seien erfüllt gewesen. Auch habe die Beklagte die aus § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG a. F. folgende Dreimonatsgrenze nicht überschritten. Danach könne die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot längstens für die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschließenden drei Monate aussprechen, wobei jener Tag in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag des Erlasses des Verwaltungsakts stehen müsse. Die Revision gegen das Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

2 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II

3 Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg.

4 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllen die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht.

5 Die mit der Beschwerde von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob bei der Berechnung der Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG a. F. der Lauf der Frist mit dem Tag des Erlasses des Verwaltungsakts, mit dem ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wird, beginnt oder der Lauf der Dreimonatsfrist erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Gang gesetzt wird, betrifft keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Sie bezieht sich allein auf die Auslegung des dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnenden § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG a. F.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.