Beschluss vom 09.10.2025 -
BVerwG 2 B 41.25ECLI:DE:BVerwG:2025:091025B2B41.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.10.2025 - 2 B 41.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:091025B2B41.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 41.25
- VG Bremen - 13.11.2024 - AZ: 8 K 1457/23
- OVG Bremen - 28.05.2025 - AZ: 4 LD 24/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen der Schutz der Vertraulichkeit von in Messenger-Diensten getätigten Äußerungen in besonderen Nähebeziehungen entfällt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 12.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.