Verfahrensinformation

Die Klägerin ist Herstellerin von Soja- und Reisgetränken, denen die calciumhaltige Alge Lithothamnium calcareum zugesetzt ist. Sie begehrt die Feststellung, dass ihr Produkt "Soja-Drink-Calcium" mit einer "Bio"-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden darf.


Bereits im Jahr 2005 wies das beklagte Land die Klägerin darauf hin, dass die Verwendung von Calciumcarbonat als Mineralstoff in Bio-Produkten unzulässig sei. Dies gelte auch dann, wenn die Anreicherung durch den Zusatz von Algen bewirkt werde. Nachdem der Beklagte ein Bußgeldverfahren eingeleitet hatte, erhob die Klägerin die streitgegenständliche Feststellungsklage, die in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb. Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.


Mit Urteil vom 29. April 2021 - C-815/19 - hat der Gerichtshof entschieden, dass die Alge Lithothamnium calcareum zwar grundsätzlich bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden dürfe. Die Zulässigkeit setze aber u.a. voraus, dass ohne die Zutat das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden könne.


Im fortgesetzten Revisionsverfahren macht die Klägerin geltend, die Zugabe von Lithothamnium calcareum habe das Geschmacksbild der Erzeugnisse seit mehr als einer Dekade geprägt. Die Verkostung von Vergleichsprodukten mit und ohne Algenzusatz habe deutliche Geschmacksabweichungen ergeben. Das Produkt, wie es sich bislang am Markt befinde, könne daher nicht hergestellt werden, ohne dass die Alge zugesetzt werde.


Beschluss vom 09.12.2021 -
BVerwG 3 C 4.21ECLI:DE:BVerwG:2021:091221B3C4.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2021 - 3 C 4.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:091221B3C4.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 4.21

  • VG Düsseldorf - 12.01.2007 - AZ: VG 16 K 3154/05
  • OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 592/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2016 mit Schriftsatz vom 26. November 2021 mit Einwilligung des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.