Beschluss vom 10.01.2023 -
BVerwG 6 B 28.22ECLI:DE:BVerwG:2023:100123B6B28.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2023 - 6 B 28.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:100123B6B28.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 28.22

  • VG Köln - 14.11.2019 - AZ: 13 K 3627/18
  • OVG Münster - 14.04.2022 - AZ: 16 A 4848/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrte von dem Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) unter anderem die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Er gab dazu an, von Maßnahmen des Verbots des Vereins "linksunten.indymedia" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) betroffen gewesen zu sein. Das Bundesamt informierte den Kläger mit Bescheid vom 19. Januar 2018 darüber, dass er dort auf Grund einer detaillierten Personenbeschreibung sowie geschilderter IT-Kenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein im nachrichtendienstlichen Informationsaufkommen als "S." bezeichneter Teilnehmer des ... Treffens von "linksunten.indymedia", das vom ... bis ... im "K." in A. stattgefunden habe, identifiziert worden sei. Er solle für die Programmierung der Software der Internetplattform "linksunten.indymedia.org" verantwortlich gewesen sein und diese administriert haben. Ferner habe er über den Schlüssel zum Tagungsort verfügt und sich an der Erstellung der Abschlusserklärung des Treffens beteiligt. In einer Objektliste als Anlage zu dem an das Innenministerium Baden-Württemberg adressierten Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI zum Vereinsverbot "linksunten.indymedia" vom 14. August 2017 werde der Kläger als "führendes Mitglied" des verbotenen Vereins aufgeführt. Ausweislich eines Behördenzeugnisses des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Baden-Württemberg gehöre er der im K. in A. ansässigen gewaltorientierten linksextremistischen "Autonomen Antifa A." an und gelte nach Einschätzung des LfV Baden-Württemberg als einer der verantwortlichen Betreiber der Internetplattform "linksunten.indymedia.org". Laut der in A. vollstreckten Verbotsverfügung des BMI gegen den Verein "linksunten.indymedia" sei der Kläger als Mitglied im Betreiberteam für die Plattform "linksunten.indymedia.org" verantwortlich gewesen. Eine weitergehende Auskunft lehnte das Bundesamt unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG ab, weil die betreffenden Daten nach § 4 Abs. 1 SÜG als Verschlusssachen geheim zu halten seien. Zudem scheide eine weitere Auskunft wegen überwiegender Interessen Dritter aus. Schließlich müsse die Auskunft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterbleiben. Einer weiteren Begründung bedürfe es gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht, weil ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.

2 Die von dem Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit geändert, als es die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 19. Januar 2018 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids verpflichtet hat, über den Auskunftsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat unter anderem ausgeführt, der Kläger habe weder aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG noch unter dem Gesichtspunkt der dem Bundesamt nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG obliegenden ermessensfehlerfreien Entscheidung über sein Auskunftsbegehren einen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Auskunft über die bei dem Bundesamt hinsichtlich des Sachverhalts "linksunten.indymedia" zu seiner Person gespeicherten Daten.

4 Einem Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG stehe, soweit dieser nicht ohnehin deshalb ausgeschlossen sei, weil er nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG auf die elektronische Referenzierung in dem System NADIS des Bundesamts bezogen sei, der Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG entgegen. Dass im Sinne dieser Vorschrift bei einer weiteren Auskunftserteilung Quellen gefährdet würden und die begründete Besorgnis einer Ausforschung des Erkenntnisstands und der Arbeitsweise des Bundesamts bestehe, habe die Beklagte in dem gerichtlichen Verfahren mit dem nötigen Einzelfallbezug dargelegt. Sie habe ausgeführt, dass die bislang nicht erteilten Auskünfte bereits ihrer Art nach Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamts zuließen. Zudem bekleide der Kläger eine Führungsposition in einem extremistischen Milieu, das dafür bekannt sei, systematische Ausforschungsversuche gegen Sicherheitsbehörden zu betreiben. Auf Grund nachrichtendienstlichen Erfahrungswissens sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche im Wege des Klageverfahrens erlangten Informationen innerhalb des linksextremistischen Milieus, dem der Kläger angehöre, detailliert auf ihren möglichen Erlangungsakt hin ausgewertet sowie Erkenntnisse weiterverbreitet und zur Grundlage des eigenen taktischen Vorgehens in der Zukunft gemacht würden, wodurch die effektive Aufgabenerfüllung des Bundesamts und die öffentliche Sicherheit gefährdet würden. Das Bundesamt habe zur Untermauerung seines Vorbringens auf einen Artikel in der Tageszeitung "X." vom 30. Juni 2018 mit einem Interview von "drei Klägern aus A." betreffend das Verbot von "linksunten.indymedia" verwiesen. Nach deren Angaben habe man sich dort aktiv um die Enttarnung eines Informanten des Bundesamts bemüht, nachdem Einsicht in Verwaltungsakten erlangt worden sei. Zudem sei durch die Akteneinsicht die Identität zweier Mitarbeiter des Bundesamts offengelegt worden. Diese Begründung für eine Auskunftsverweigerung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG sei hinreichend, so dass es auf die Frage, inwiefern das Bundesamt das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG überhaupt begründen müsse, nicht ankomme. Ferner sei, weil die Beklagte hinreichende Gründe für die Auskunftsverweigerung dargelegt habe, die von dem Kläger begehrte Beiziehung der vollständigen, ihn betreffenden Akten des Bundesamts nicht erforderlich. Dass der Kläger bestritten habe, mit den Vorgängen, die Gegenstand des Zeitungsartikels vom 30. Juni 2018 gewesen seien, etwas zu tun zu haben, da er kein Mitglied von "linksunten.indymedia" gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, verfüge das Bundesamt über detaillierte Informationen über den Kläger, die jedenfalls auf eine Nähe zu dem Verein "linksunten.indymedia" schließen ließen und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sei. Er habe lediglich pauschal bestritten, Mitglied von "linksunten.indymedia" und der "Autonomen Antifa A." gewesen zu sein. Schließlich könne offenbleiben, ob zusätzlich zu dem Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG derjenige des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG gegeben sei.

5 Dafür, dass sich der unabhängig von Art. 15 Abs. 1 BVerfSchG bestehende Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts über das Auskunftsbegehren zu einem Anspruch auf Auskunftserteilung verdichtet habe, sei nichts ersichtlich. Allerdings habe das Bundesamt das ihm zustehende Ermessen in keiner Weise ausgeübt, so dass es zu einer ermessensgerechten Bescheidung zu verpflichten sei.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision. Die Beklagte tritt dem entgegen.

II

7 Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann, vorliegt (1.) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (2.).

8 1. a. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht habe es in der gegebenen Konstellation, in der auf Seiten der Beklagten schlicht mit bestrittenen und nicht belegten Behauptungen operiert werde, versäumt, für die Überprüfung der Verweigerung einer weitergehenden Auskunft durch das Bundesamt die den Kläger betreffenden Akten des Amtes beizuziehen.

9 Diese Rüge kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Sie verkennt die Grundlage der berufungsgerichtlichen Entscheidung, von einer Beiziehung der in Rede stehenden Akten abzusehen. Diese Grundlage besteht nicht in bloßen Behauptungen der Beklagten, sondern in von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen, die nach der materiell-rechtlichen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG die Verweigerung der Erteilung weiterer Auskünfte durch das Bundesamt stützen. Hierbei handelt es sich zum einen um die Nähe des Klägers zu dem verbotenen Verein "linksunten.indymedia" bzw. dessen Zugehörigkeit zu dem linksextremistischen Milieu in A. Für diese Feststellung hat sich das Oberverwaltungsgericht auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie darauf bezogen, dass der Kläger den Angaben in dem Auskunftsbescheid vom 19. Januar 2018 nicht substantiiert entgegengetreten sei, sondern nur pauschal bestritten habe, Mitglied von "linksunten.indymedia" und der "Autonomen Antifa A." gewesen zu sein. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht auf eine in dem genannten Milieu praktizierte Ausforschung von Sicherheitsbehörden abgestellt und sich hierfür auf einen Artikel in der Tageszeitung "X." vom 30. Juni 2018 berufen. Diesem sei der Kläger nur insoweit entgegengetreten, als er bestritten habe, mit den Vorgängen, die Gegenstand des Artikels seien, etwas zu tun zu haben, da er kein Mitglied von "linksunten.indymedia" gewesen sei.

10 Auf diese Begründung geht die Beschwerde nicht in beachtlicher Weise ein. Sie bestätigt vielmehr die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, wenn sie unter Verweis auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 14. April 2022 ausführt, der Kläger habe nicht lediglich pauschal bestritten, Mitglied von "linksunten.indymedia" und der "Autonomen Antifa A." zu sein, sondern auch bestritten, irgendetwas mit den Vorgängen, die Gegenstand des erwähnten Artikels seien, bzw. mit dem Artikel als solchem zu tun zu haben. Mit dem sachlichen Inhalt des Artikels befasst sich die Beschwerde nicht.

11 Wenn die Beschwerde darüber hinaus beanstandet, es bleibe unklar, wie ein substantiiertes Entgegentreten in Bezug auf eine bestrittene und nicht belegte Behauptung, der Kläger sei Mitglied einer Gruppe gewesen, aussehen solle, geht dies ins Leere. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht dezidiert auf eine Mitgliedschaft des Klägers in dem Verein "linksunten.indymedia", sondern auf dessen jedenfalls bestehende Nähe zu dem Verein abgestellt. Ferner beziehen sich die detaillierten Angaben in dem Auskunftsbescheid des Bundesamts vom 19. Januar 2018 nicht allein auf eine Mitgliedschaft des Klägers in dem Verein "linksunten.indymedia" bzw. in der "Autonomen Antifa A.", sondern überwiegend auf eine Tätigkeit des Klägers für die Internetplattform "linksunten.indymedia.org" (vgl. zur gebotenen Unterscheidung der Plattform "linksunten.indymedia.org" von dem Verein "linksunten.indymedia": BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 33 f.). Zu diesen Angaben verhält sich die Beschwerde nicht.

12 b. Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Beschwerde in einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Sie rügt damit zugleich einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung. Die Beschwerde nimmt hierzu Bezug auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 14. April 2022, in dem es heißt, dass sich nach dem Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für das Oberverwaltungsgericht noch intensiver Beratungsbedarf ergeben habe und ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Ausgang des Verfahrens nicht prognostiziert werden könne. Die Beschwerde meint, es habe ein richterlicher Hinweis ergehen müssen, dass ein substantiiertes Entgegentreten gegen - so die Beschwerde - nicht belegte Behauptungen der Beklagten über den Kläger als verfahrensrechtlich erforderlich angesehen werde. Auch habe von dem Oberverwaltungsgericht deutlich gemacht werden müssen, was in der gegebenen Fallkonstellation als substantiiertes Entgegentreten angesehen werde.

13 Aus diesem Vortrag ergibt sich kein Anhaltspunkt für den geltend gemachten Verfahrensfehler. Auch unter Berücksichtigung der Ausprägung, die der Gehörsgrundsatz durch § 86 Abs. 3 VwGO erfährt, besteht eine Hinweispflicht nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 m. w. N.). Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls scheidet in dem hier betroffenen Zusammenhang aus. Vielmehr hatte sich insoweit bereits das Verwaltungsgericht in dem klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil darauf gestützt, dass der Kläger die in dem Auskunftsbescheid des Bundesamts vom 19. Januar 2018 aufgeführten detailreichen Anhaltspunkte nicht substantiiert bestritten habe (VG UA S. 10). Ferner oblag es allein der Beurteilung des Klägers, was diesen Angaben entgegenzusetzen gewesen wäre.

14 2. Die Revision kann nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Dies kann auf der Grundlage der Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht angenommen werden.

15 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam folgende Fragen auf:
1. "Genügt das Bundesamt für Verfassungsschutz den Begründungsanforderungen bei der Darlegung eines Auskunftsverweigerungsgrundes im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, wenn es als Grund für eine Nichtbeauskunftung zur Person des Anfragenden lediglich und nicht belegt mitteilt, dieser gehöre einem linksextremen Milieu an und weise jedenfalls eine Nähe zu einem verbotenen Verein auf?"
2. "Genügt das Bundesamt für Verfassungsschutz den Begründungsanforderungen bei der Darlegung eines Auskunftsverweigerungsgrundes im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, wenn es (vermeintliche) Erkenntnisse zur Person des Anfragenden erst im Klageverfahren und nicht bereits im Verwaltungsverfahren kundig macht?"
3. "Genügt das Bundesamt für Verfassungsschutz den Begründungsanforderungen bei der Darlegung eines Auskunftsverweigerungsgrundes im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, wenn die Gründe die für Auskunftsverweigerung zum Zeitpunkt der Auskunftsverweigerung nicht im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 2 BVerfSchG aktenkundig gemacht wurden?"
4. "Obliegt es dem Anfragenden, substantiiert einem unbelegten und bestrittenen Vortrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz entgegenzutreten, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz diesen Vortrag als Begründung für eine Auskunftsverweigerung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG im gerichtlichen Verfahren heranzieht?".

16 Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzrevision allesamt jedenfalls deshalb nicht, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt haben, sich ihm auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht stellen mussten und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind.

17 Was die Fragen zu 1. und zu 4. anbelangt, hat das Oberverwaltungsgericht - wie ausgeführt - festgestellt, dass das Bundesamt über die in dem Auskunftsbescheid vom 19. Januar 2018 benannten Informationen betreffend die Nähe des Klägers zu dem verbotenen Verein "linksunten.indymedia" bzw. die Zugehörigkeit zu dem linksextremistischen Milieu in A. verfügt, so dass es sich nicht um nicht belegte bzw. unbelegte Umstände handelt.

18 Für die Frage zu 2. ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt im Fall der Geltendmachung eines auf § 15 BVerfSchG gestützten Auskunftsbegehrens eine gebundene Entscheidung zu treffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13, 15). Für die gerichtliche Beurteilung der Berechtigung des Amtes zur Verweigerung der Auskunft kommt es nicht auf die der Verwaltungsentscheidung beigegebene Begründung, sondern darauf an, ob die den Verweigerungsgrund stützenden Tatsachen tatsächlich vorliegen.

19 Hinsichtlich der Frage zu 3. hat das Oberverwaltungsgericht eine hinreichende Darlegung der Beklagten für das Vorliegen des Verweigerungsgrunds des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG angenommen, so dass es für seine Entscheidung auf die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Begründung für die Ablehnung einer Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 4 BVerfSchG nicht angekommen ist.

20 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.