Beschluss vom 10.01.2023 -
BVerwG 9 B 26.22ECLI:DE:BVerwG:2023:100123B9B26.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2023 - 9 B 26.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:100123B9B26.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 26.22

  • VG Halle - 10.08.2022 - AZ: 4 A 253/22 HAL
  • OVG Magdeburg - 06.09.2022 - AZ: 4 O 144/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben des Antragstellers vom 16. Dezember 2022 kann bei sachgerechter Würdigung gemäß § 88 VwGO allenfalls als Gegenvorstellung verstanden werden. Unabhängig davon, ob eine solche Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch zulässig ist, bietet sie jedenfalls keinen Anlass, den Beschluss vom 14. November 2022, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. September 2022 verworfen wurde, zu ändern. Eine Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses ist nicht erkennbar.

2 Insbesondere ergibt sich aus dem Hinweis des Antragstellers auf § 317 ZPO nichts zu seinen Gunsten. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 172 Satz 1 VwGO).

3 Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 - (NZA 2019, 343), wonach die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden, steht dem Ausschluss der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn ein Fall fehlender Bearbeitung liegt gerade nicht vor, wenn eine Entscheidung in der Sache wegen der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels unterbleibt.