Beschluss vom 10.02.2026 -
BVerwG 5 B 2.24ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B5B2.24.0
Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz:
Zur Aussetzung eines Revisionszulassungsverfahrens wegen der Vorgreiflichkeit eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens über die Anwaltseigenschaft der sich selbst vertretenden Klägerin.
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Rechtsquellen
VwGO § 94 -
Instanzenzug
OVG Bremen - 15.11.2023 - AZ: 2 DE 112/22
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.02.2026 - 5 B 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B5B2.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 2.24
- OVG Bremen - 15.11.2023 - AZ: 2 DE 112/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner beschlossen:
Das Verfahren wird bis zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder einer sonstigen Erledigung in dem Verfahren AnwZ (Brfg) 1/26 ausgesetzt.
Gründe
1 Die Aussetzung des Verfahrens, zu der die Beteiligten angehört worden sind, beruht auf § 94 VwGO, der nach § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch im Revisions- und Revisionszulassungsverfahren anwendbar ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2025, § 94 Rn. 12c). Nach § 94 VwGO kann das Gericht unter anderem dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist.
2 Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Gegenstand des vor dem Bundesgerichtshof geführten Verfahrens ist die Frage des Fortbestehens der Anwaltszulassung der Klägerin, die sich in dem Verfahren hinsichtlich der hier anhängigen Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision selbst vertritt. Sie betrifft damit die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde und ist insofern für die darüber zu treffende Entscheidung vorgreiflich. Es ist sachgerecht, diesbezüglich den Ausgang des anwaltsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.