Beschluss vom 10.03.2021 -
BVerwG 6 KSt 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:100321B6KSt2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 - 6 KSt 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:100321B6KSt2.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 2.21

  • VG Stuttgart - 27.01.2020 - AZ: VG 10 K 4502/19
  • VGH Mannheim - 15.07.2020 - AZ: VGH 1 S 834/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 erhoben die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht u.a. Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 4. Januar 2021. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren der Antragsteller BVerwG 6 B 60.20 ist statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 4. Januar 2021 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist weder Verfahrens- noch Formfehler auf.

3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 6 B 60.20 - die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 2020 verworfen und ihnen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 60 € anzusetzen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Die nach dieser Vorschrift zutreffend angesetzte Gebühr in Höhe von 60 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Die Gerichtsgebühr ist in der angefochtenen Kostenrechnung richtig in Ansatz gebracht worden. Damit geht die Rüge, die Kosten seien "ohne Nachweis der Berechnung" und zudem "willkürlich übertrieben hoch" festgesetzt worden, ins Leere.

5 Soweit die Antragsteller rügen, in dem ursprünglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe die Antragstellerin zu 2 "keine einzige Klage unterschrieben" und sei deshalb nicht Beteiligte geworden, und trotz entsprechender Forderung sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, können sie mit diesem Vorbringen im Erinnerungsverfahren nicht mehr gehört werden. Denn das der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Verfahren ist unanfechtbar abgeschlossen worden.

6 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.