Beschluss vom 10.03.2021 -
BVerwG 6 KSt 4.21ECLI:DE:BVerwG:2021:100321B6KSt4.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 - 6 KSt 4.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:100321B6KSt4.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 4.21

  • VG Karlsruhe - 07.04.2020 - AZ: VG 3 K 5157/19
  • VGH Mannheim - 29.05.2020 - AZ: VGH 2 S 1611/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 forderte der Antragsteller, der unter dem Namen "Eurotribunal" auftritt, "Zu beenden das Verfahren 118004940125 als gesetzwidrig und weil existiert eine Gegenforderung des Eurotribunals gegen Bundesverwaltungsgericht."

2 Sein Begehren ist interessengerecht als gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG allein statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 für das Verfahren BVerwG 6 B 38.20 anzusehen, in dem seine Anhörungsrüge durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2020 - 6 B 38.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​250820B6B38.20.0] - verworfen worden ist.

3 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 2. Oktober 2020 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist weder Verfahrens- noch Formfehler auf.

4 Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 25. August 2020 in dem Verfahren BVerwG 6 B 38.20 die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2020 - 6 B 34.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​210720B6B34.20.0] - verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

5 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO), war gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474), eine Festgebühr in Höhe von 60 € anzusetzen, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wurde. Die zutreffend angesetzte Gebühr in Höhe von 60 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Die Gerichtsgebühr ist in der angefochtenen Kostenrechnung richtig in Ansatz gebracht worden.

6 Wenn der unter dem Namen "Eurotribunal" auftretende Antragsteller, der in seinem Briefkopf sowohl das Emblem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg als auch das des Europarats führt, für sich Gerichtskostenfreiheit in Anspruch nehmen möchte, erweist sich dieses Ansinnen als abwegig. Der Antragsteller ist eine natürliche Person. Er versucht lediglich, im Rechtsverkehr den Rechtsschein eines (Schieds-)Gerichts zu erwecken. Auf ihn sind - wie bereits in den Beschlüssen vom 25. August 2020 - 6 B 38.20 - sowie vom 29. September 2020 - 6 KSt 7.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​290920B6KSt7.20.0] - ausgeführt, die Vorschriften über die Rechtshilfe nicht anwendbar. Wegen seiner Eigenschaft als natürliche Person, die gerichtliche Funktionen lediglich zur Täuschung im Rechtsverkehr vorspiegelt, entbehrt sein Ansinnen einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 20 000 000 €, derer er sich aus einer von ihm selbst geschaffenen "Liquidation" vom 9. Oktober 2020 ("Geldstrafe gem. Art. 17 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK") berühmt, bereits im Ansatz jeglicher Grundlage.

7 Die Entscheidungen über die Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Kostentragung beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.