Beschluss vom 10.04.2025 -
BVerwG 4 B 18.24ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4B18.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2025 - 4 B 18.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4B18.24.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.24

  • VG Köln - 05.05.2022 - AZ: 8 K 5568/19
  • OVG Münster - 12.06.2024 - AZ: 7 A 1326/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und Drittanfechtungsklagen in der Folge § 6 UmwRG unterfallen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 1.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.