Beschluss vom 10.05.2022 -
BVerwG 8 B 57.21ECLI:DE:BVerwG:2022:100522B8B57.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2022 - 8 B 57.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:100522B8B57.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 57.21

  • VG Potsdam - 08.10.2021 - AZ: 1 K 1888/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen begehren die Rückübertragung von vormals im Eigentum der A. B. & Co. KG stehenden Grundstücken in P. und N. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte deren Rückübertragung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 ab. Die Grundstücke seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die Klage hiergegen wurde zurückgenommen. 2016 beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1, das Verfahren im Hinblick auf neue Dokumente wiederaufzugreifen, nach denen die Enteignung gegen den Willen der sowjetischen Besatzungsmacht verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hat die nach Ablehnung des Antrages erhobene Klage der Klägerin zu 1 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rückübertragung der Grundstücke als unzulässig und die Klage der Klägerin zu 2 auf Rückübertragung der Grundstücke als unbegründet abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete, auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 allein darauf gestützt, dass diese als Rechtsnachfolgerin des Komplementärs der ehemaligen A. B. & Co. KG keine Rückübertragung von damals in deren Eigentum stehenden Grundstücken an sich selbst beanspruchen könne. Dagegen macht die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend. Ihre Rügen hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es "im Übrigen" einen Anspruch der Klägerin zu 1 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint hat, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie sich lediglich gegen ein nicht entscheidungstragendes obiter dictum im Urteil des Verwaltungsgerichts richten.

4 2. Hinsichtlich der Abweisung der Klage der Klägerin zu 2 ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dies würde voraussetzen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

5 a) Die von der Klägerin zu 2 aufgeworfene sinngemäße Frage,
ob der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG eine Auslegung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gebieten, wonach der Zurechnungszusammenhang einer Enteignung zur Besatzungsmacht ebenso wie bei einem Verstoß gegen ein abstraktes oder konkretes Enteignungsverbot auch bei allen anderen Rechtsverstößen der deutschen Stellen im Sequestrierungs- und/oder Enteignungsverfahren gegen Rechtsvorgaben der sowjetischen Besatzungsmacht entfällt,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren keiner Klärung bedarf. Sie ist auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen. Danach beruhten Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten. Die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen sind nur dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und damit vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a Vermögensgesetz - VermG - nicht erfasst, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen. Verstöße gegen sonstige Anweisungen und Befehle genügen dazu nicht (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 - 8 B 29.15 - ZOV 2017, 45 Rn. 6 f. m.w.N.). Der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage weist insbesondere keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 <271>; Beschluss vom 8. Juli 2010 - 8 B 9.10 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 43 Rn. 21). Die Vereinbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist in der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Danach wird der Restitutionsausschluss für besatzungshoheitliche Enteignungen durch Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich bestätigt; eine Verpflichtung zur Restitution lässt sich in solchen Fällen aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wenig herleiten wie aus völkerrechtlichen Grundsätzen (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <117 f., 130 f.>, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 <38 f.>; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1996 - 7 B 382.95 - juris).

6 Das Beschwerdevorbringen lässt keinen erneuten oder darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen.

7 b) Ausgehend hiervon kommt auch der weiteren von der Klägerin zu 2 aufgeworfenen Frage,
ob die Rechtsvorschrift vom 15. März 1946 zur Überprüfung von Sequestrationen aufgrund des Befehls Nr. 139 der SMAD eine behördliche oder gerichtliche Prüfung im Verfahren nach dem Vermögensgesetz gebietet, ob enteignungsbetroffene Personen tatsächlich die Enteignungsvoraussetzungen der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 erfüllten,
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerde geht - mit dem Verwaltungsgericht - nicht davon aus, dass es sich bei der in dieser Vorschrift enthaltenen Prüfpflicht um ein Enteignungsverbot handelt. Ein Verstoß gegen sie hätte deshalb nach den in der Rechtsprechung geklärten Grundsätzen keine Unterbrechung der Zurechnung der Enteignung zur Besatzungsmacht zur Folge, sondern könnte allenfalls die Rechtmäßigkeit der Enteignung nach den damaligen besatzungsrechtlichen Maßstäben berühren, ohne deren Besatzungshoheitlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auszuschließen.

8 3. Die Revision ist hinsichtlich der Klägerin zu 2 nicht wegen einer Divergenz zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das leistet die Beschwerde nicht. Die mit ihr geltend gemachte angebliche Divergenz des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der - im Übrigen nicht, wie erforderlich, durch Angabe konkreter Divergenzentscheidungen bezeichneten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leitet die Klägerin zu 2 schon nicht aus einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der ersten Instanz ab, sondern aus deren nicht tragenden Erwägungen zum Wiederaufgreifensantrag der Klägerin zu 1.

9 4. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

10 Im gerichtlichen Verfahren verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO das Gericht, nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element des Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 je m.w.N.). Das ist nach den Darlegungen der Beschwerdebegründung hier nicht der Fall.

11 Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerinnen übergangen, die streitgegenständlichen Vermögenswerte seien nicht vor Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD sequestriert, sondern lediglich zur Sequestrierung und Enteignung vorgeschlagen worden und fielen deshalb unter das Enteignungsverbot aus dessen Ziff. 5. Auf diesen Vortrag ist das Verwaltungsgericht auf S. 28 f. seines Urteils eingegangen. Es hat eingehend begründet, warum es unter Berücksichtigung sowohl des von den Klägerinnen angeführten Protokolls Nr. 259 als auch des Protokolls Nr. 45 der jeweiligen Kreiskommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahme von einer vollzogenen Sequestrierung vor Mai 1948 und damit nicht vom Eingreifen des allgemeinen Enteignungsverbots aus Ziff. 5 des Befehls Nr. 64 ausgeht.

12 Der weitere Einwand der Klägerin zu 2, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag dazu übergangen, inwieweit das Sequestrierungs- und Enteignungsverfahren gegen damals geltendes Recht verstoße, greift ebenfalls nicht durch. Nach der bei der Prüfung von Verfahrensmängeln zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Auffassung des erkennenden Gerichts kam es auf diese Frage nicht an. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnten etwaige Rechtsverstöße der Enteignung gegen andere besatzungshoheitliche Maßgaben als konkrete oder allgemeine Enteignungsverbote die Besatzungshoheitlichkeit der Enteignung nicht in Frage stellen. Daher war es nicht verpflichtet, auf den Vortrag der Klägerinnen zum Vorliegen solcher sonstigen Rechtsverstöße einzugehen.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3 GKG.