Beschluss vom 10.07.2025 -
BVerwG 4 BN 31.24ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B4BN31.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2025 - 4 BN 31.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B4BN31.24.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 31.24
- OVG Berlin-Brandenburg - 27.06.2024 - AZ: 2 A 9/22
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch beschlossen:
- Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die bei Erlass von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vorzunehmende Abwägung und deren gerichtliche Kontrolle zu stellen sind.
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Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 2.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.