Beschluss vom 10.08.2023 -
BVerwG 6 A 4.22ECLI:DE:BVerwG:2023:100823B6A4.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2023 - 6 A 4.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:100823B6A4.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 4.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2023
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 i. V. m. Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter. Dies gilt auch für die Feststellung nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Es handelt sich hierbei ebenso wie bei der anschließenden Verfahrenseinstellung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO um eine Entscheidung "bei Zurücknahme der Klage" im Sinne von § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2020 - 2 L 119/19 - juris Rn. 1; VGH München, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 24 ZB 19.24 18 - juris Rn. 18; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 87a Rn. 29a; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 92 Rn. 70; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 73; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87a Rn. 8; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 19; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 87a Rn. 6; Haack, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 92 Rn. 36; a. A.: VGH München, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 12 B 99.317 - juris Rn. 2; Decker, BayVBl. 1997, 673 <678>).

2 Die Klage gilt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben hat. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023, gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 176 ff. ZPO mit Zustellungsurkunde am 19. Mai 2023 zugestellt, wurde dem Kläger aufgegeben, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er unverzüglich die ihm übersandten Verwaltungsvorgänge zurückgibt und die ausstehende Klagebegründung nachreicht. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt und er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen hat, wenn er das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Anlass für die Betreibensaufforderung waren Zweifel des Senats an dem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers, die sich aus der fortgesetzten Nichterfüllung seiner u. a. nach §§ 82 Abs. 2 Satz 1, 86 Abs. 3 und 4, 87 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bestehenden prozessualen Mitwirkungspflichten ergaben. So hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die ihm mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mit der Bitte um baldige Rückgabe - spätestens jedoch nach vier Wochen - zur Akteneinsicht übersandten Verwaltungsvorgänge trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgesandt und auch keine Hinderungsgründe mitgeteilt. Weder auf die gerichtlichen Schreiben vom 17. und 28. Februar sowie 13. März 2023 noch auf die der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2023 übermittelte Rückrufbitte des Gerichts erfolgte eine Reaktion. Die elektronischen Empfangsbekenntnisse wurden nicht an das Gericht übermittelt.

3 Eine Äußerung des Klägers ist auch innerhalb der zweimonatigen Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeblieben. Der in dieser Untätigkeit zum Ausdruck kommende Wegfall des Rechtsschutzinteresses wird dadurch bestätigt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf telefonische Nachfrage am 4. August 2023 geäußert hat, seiner Meinung nach sollte die Klage in diesem Verfahren bereits zurückgenommen worden sein.

4 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 45.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh. § 164 Rn. 14).