Beschluss vom 11.05.2023 -
BVerwG 2 AV 1.22ECLI:DE:BVerwG:2023:110523B2AV1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2023 - 2 AV 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:110523B2AV1.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 AV 1.22

  • VG Berlin - 22.08.2022 - AZ: 85 K 5/22 OB

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt.

Gründe

1 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO wird eingestellt, nachdem der Antragsteller jedenfalls mit Schreiben vom 9. September 2022 den Antrag zurückgenommen hat. Diese Erklärung ist bedingungsfeindlich und grundsätzlich unwiderruflich (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1985 - 6 B 222.84 - Buchholz 448.6 KDVG Nr. 6 S. 23). Die zeitlich nachgehenden Äußerungen des Antragstellers, die "erhobenen Rechtsmittel und Anträge nicht" zurückzunehmen, ändern hieran nichts. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei und stellt hinsichtlich der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit dar wie das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll (§ 16 Nr. 3a RVG). Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind damit Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens. Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Fall der Einstellung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2022 - 20 F 9.22 - NVwZ-RR 2022, 933 Rn. 2 f.).