Beschluss vom 11.05.2023 -
BVerwG 2 VR 6.22ECLI:DE:BVerwG:2023:110523B2VR6.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2023 - 2 VR 6.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:110523B2VR6.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 6.22

  • VG Berlin - 19.12.2022 - AZ: 85 L 10/22 OB

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der (teilweisen) Einbehaltung von Bezügen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen:

2 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 2022 vorläufig des Dienstes enthoben und dessen Bezüge um ein Viertel gekürzt. Sie hat sich hierbei maßgeblich auf disziplinarwürdiges Verhalten des Antragstellers gestützt, das Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens war und zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis durch das (mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene) Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2021 geführt hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen der anzustellenden Prognose davon ausgehen, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 - Buchholz 235.1 § 38 BDG Nr. 3 Rn. 21).

3 Die unter dem 13. Oktober 2022 erfolgte Reduzierung der Einbehaltung der Dienstbezüge von einem Viertel auf ein Fünftel führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie war allein dadurch veranlasst, dass der Antragsteller zwischenzeitlich der Antragsgegnerin seine finanziellen Verhältnisse offengelegt hat.

4 Überdies hat der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2023 - BVerwG 2 B 12.22 - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, sodass das Disziplinarklageverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Dadurch ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers die Grundlage entzogen worden.

5 Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen Festgebühren nach Nr. 40 der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.