Beschluss vom 12.01.2023 -
BVerwG 8 B 51.22ECLI:DE:BVerwG:2023:120123B8B51.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2023 - 8 B 51.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:120123B8B51.22.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 51.22
- VG Greifswald - 18.08.2022 - AZ: 5 A 184/20 HGW
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:
- Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
- Die "außerordentliche" Beschwerde wird verworfen.
Gründe
1 1. Die Gegenvorstellung der Kläger hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob eine solche Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch zulässig ist, bietet sie jedenfalls keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss vom 8. Dezember 2022 zu ändern. Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr bereits beschiedenes Beschwerdevorbringen, ohne neue sachliche Gesichtspunkte vorzutragen. Ihr Einwand, verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren seien nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen, sodass § 55d VwGO nicht anwendbar sei, findet in der Rechtsordnung keine Stütze (vgl. § 16 Abs. 1 VwRehaG).
2 2. Die zugleich erhobene "außerordentliche" Beschwerde ist nicht statthaft. Für einen derartigen in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelten Rechtsbehelf besteht nach Inkrafttreten des § 152a VwGO kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 8 KSt 1.10 - juris Rn. 3 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Soweit sich die Kläger auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 - BGHZ 119, 372), hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133 <137>). Abgesehen davon betraf sie nur eine Befassung des nächsthöheren Gerichts mit außerordentlichen Rechtsbehelfen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 B 18.20 - juris Rn. 2), nicht aber die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch dasjenige Gericht, das - wie hier - die Entscheidung erlassen hat.
3 3. Sollte das Begehren der Kläger vom 28./30. Dezember 2022 als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auszulegen sein, hätte diese keinen Erfolg. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Sie ist vielmehr ein formelles Recht, das greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in gebotener Weise auseinandergesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 KSt 12.10 - juris Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.