Beschluss vom 12.03.2019 -
BVerwG 6 BN 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:120319B6BN1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2019 - 6 BN 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:120319B6BN1.19.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 1.19

  • OVG Lüneburg - 31.01.2019 - AZ: OVG 13 KN 510/18

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Schreiben des Antragstellers vom 6. Februar 2019 enthält neben der ausdrücklich eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren. Beide Begehren bleiben ohne Erfolg.

2 1. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt: Zum einen hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bemüht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​280317B2B4.17.0] - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 = NVwZ 2017, 1550, jeweils Rn. 9). Zum anderen erscheint seine Rechtsverfolgung aussichtslos.

3 Mit dem Begriff der "Aussichtslosigkeit" stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf, als er im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

4 Gemessen daran erscheint das Rechtsschutzbegehren des Klägers aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO. Das Oberverwaltungsgericht hat den sowohl gegen § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes i.V.m. § 57 Abs. 2 und 3, §§ 58 - 63 und § 71 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes als auch gegen die Hausordnung des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen in M. gerichteten Normenkontrollantrag verworfen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angegriffenen Vorschriften des Niedersächsischen Maßregelvollzugs- und des Justizgesetzes keine "im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften" i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 des Niedersächsischen Justizgesetzes seien. Selbst wenn die Hausordnung als eine solche Rechtsvorschrift anzusehen sein sollte, wäre der Normenkontrollantrag unstatthaft. Denn das Oberverwaltungsgericht würde insoweit nicht "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" entscheiden, da Rechtsbehelfe für auf die Hausordnung gestützte Maßnahmen gemäß § 109 und § 110 StVollzG ausschließlich den Strafvollstreckungskammern zugewiesen seien. Im Übrigen genüge der von dem Antragsteller persönlich gestellte Antrag nicht dem Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

5 Die Rechtsverfolgung des Antragstellers erweist sich als aussichtslos, da eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben könnte. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und die tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanz nicht erkennbar. Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht sei bei seinem Beschluss von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen. Schließlich fehlt jeder Anhalt für das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Ausübung des Verfahrensermessens im Rahmen des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO, durch Beschluss zu entscheiden, begegnet keinen Bedenken.

6 2. Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist unzulässig, denn sie genügt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

7 3. Für die Entscheidung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Kostenentscheidung zu treffen, deren Inhalt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergibt. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 17.05.2019 -
BVerwG 6 KSt 2.19ECLI:DE:BVerwG:2019:170519B6KSt2.19.0

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    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2019 - 6 KSt 2.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:170519B6KSt2.19.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 2.19

  • OVG Lüneburg - 31.01.2019 - AZ: OVG 13 KN 510/18
  • Bundesverwaltungsgericht - 12.03.2019 - AZ: BVerwG 6 BN 1.19, 6 AV 9.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 18. April 2019 erhob der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Erinnerung und Beschwerde, beantragte Befreiung von der Gebühr und hilfsweise Stundung der Kostenschuld. Das ist in erster Linie als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 6 BN 1.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 17. April 2019 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist keine Verfahrens- oder Formfehler auf.

3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2019 - 6 BN 1.19 - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Wertgebühr festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festgesetzten Streitwert von 10 000 € die einfache Gebühr 241,00 €. Die festgesetzte Gebühr i.H.v. 482,00 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden. Für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten in Ansatz gebracht worden.

5 Soweit der Antragsteller mit seinen Ausführungen zur rechtlichen Einordnung einer Unterbringung seine Stellung als Kostenschuldner der Gerichtskosten auf die Unterbringungseinrichtung abzuwälzen sucht, hat er damit keinen Erfolg. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet derjenige die Gerichtskosten, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Das ist im vorliegenden Fall der Antragsteller. Der durch das Gerichtskostengesetz begründeten und durch die Entscheidung des Senats über die von ihm erhobene Beschwerde ausgelösten Kostenpflicht vermag er durch sein Vorbringen, die Unterbringung beschreibe einen Zustand des Patienten, der noch über die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB hinausgehe, nicht zu entgehen. Für Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen bislang keine Anhaltspunkte. Damit konnte der Antragsteller - abgesehen von der fehlenden Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - wirksam Prozesshandlungen vornehmen und ist Subjekt eines Prozessrechtverhältnisses geworden.

6 Eine "Befreiung" von den Gerichtskosten zugunsten des Antragstellers kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Für eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Das umfangreiche rechtliche Vorbringen des Antragstellers belegt, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruhte.

7 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.