Beschluss vom 12.06.2020 -
BVerwG 8 B 8.20ECLI:DE:BVerwG:2020:120620B8B8.20.0

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über Wiedereinsetzungsantrag in die Klagefrist

Leitsätze:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 60 Abs. 4 VwGO zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist auch dann zuständig, wenn dieser Antrag nach Abweisung der Klage und vor Einlegung des Rechtsmittels gegen das Urteil gestellt wurde.

2. Das Rechtsmittelgericht ist nicht verpflichtet, die Sache wegen eines von der Vorinstanz übergangenen Wiedereinsetzungsantrags zurückzuverweisen, wenn eine positive Entscheidung über den Antrag wegen seiner Unzulässigkeit von vornherein ausscheidet.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 60 Abs. 2, 3 und 4 , § 86 Abs. 3, § 108 Abs. 2

  • VG Frankfurt am Main - 27.11.2019 - AZ: VG 11 K 4257/18.F

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2020 - 8 B 8.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:120620B8B8.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 8.20

  • VG Frankfurt am Main - 27.11.2019 - AZ: VG 11 K 4257/18.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen einen entschädigungs- und ausgleichsleistungsrechtlichen Bescheid, der ihm am 21. September 2018 zugestellt wurde. Nach Eingang seiner Klage am 24. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht seinem Prozessbevollmächtigten eine Eingangsbestätigung mit dem Datum des Eingangs übersandt. Auf die Verfristung der Klage wurde mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2019 und durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2019 hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen könne nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass er ohne Verschulden an der Wahrung der Klagefrist gehindert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Nach der Zustellung des Urteils und vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger am 11. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht einen anwaltlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist gestellt. Die Klageschrift sei angesichts einer üblichen Postlaufzeit von einem Werktag am 18. Oktober 2018 rechtzeitig zur Post gegeben worden. Ihr verzögerter Eingang bei Gericht sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Die gerichtliche Eingangsbestätigung sei dem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen. Dieser habe erstmals durch den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung verbindlich Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Klage erhalten. Vorsorglich erhebe er erneut Klage.

3 Das Verwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden, sondern ihn mit der zwischenzeitlich erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht übersandt.

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht übergangene Wiedereinsetzungsantrag steht der Entscheidung über die Beschwerde nicht entgegen, weil er unzulässig und deshalb vom Senat selbst abzulehnen ist (1.). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten - weiteren - Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht vorliegen (2.).

5 1. Der Senat hat das verwaltungsgerichtliche Übergehen des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist von Amts wegen zu berücksichtigen; er ist deshalb jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz verpflichtet, sondern darf selbst über den unzulässigen Antrag entscheiden.

6 a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist übergangen, obwohl es nach § 60 Abs. 4 VwGO für die Entscheidung darüber zuständig war. Anträge auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist können auch noch nach der Verwerfung des Rechtsmittels als verspätet gestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1961 - 3 ER 414.60 - BVerwGE 11, 322 <323>). Hier hätte das Verwaltungsgericht darüber bereits vor Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde oder im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe gemäß § 133 Abs. 5 VwGO entscheiden können und müssen; bei zulässigem und begründetem Antrag wäre erneut über die Klage zu befinden gewesen.

7 b) Das Übergehen des Antrags ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, weil das angegriffene Urteil bei einem Erfolg des Antrags gegenstandslos würde.

8 c) § 60 Abs. 4 und 5 VwGO stehen einer Entscheidung des Senats über das Wiedereinsetzungsbegehren nicht entgegen. Zwar verpflichten sie das Rechtsmittelgericht bei einem in der Vorinstanz übergangenen Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich zur Zurückverweisung, um dem Betroffenen die Chance einer bindenden Wiedereinsetzung durch die Vorinstanz zu eröffnen. Aus Gründen der Prozessökonomie gilt dies jedoch ausnahmsweise nicht, wenn eine positive Entscheidung über den Antrag von vornherein ausscheidet, etwa bei unstatthaften oder sonst unzulässigen Anträgen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 123.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 145). Ein solcher Antrag liegt hier vor.

9 d) Es kann offen bleiben, ob der Antrag schon nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Versäumung der Jahresfrist nach dem Ende der versäumten Klagefrist unzulässig ist. Jedenfalls ist er unzulässig, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zur Einhaltung der versäumten Klagefrist gestellt worden ist. Selbst wenn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die gerichtliche Eingangsbestätigung vom 25. Oktober 2018 mit dem im Aktenstammblatt ausgewiesenen Eingangsdatum der Klageschrift nicht zugegangen ist, hätte der Kläger die Wiedereinsetzung in die Klagefrist spätestens zwei Wochen nach Zugang der Klageerwiderung des Beklagten vom 17. Juni 2019 beantragen müssen, weil ab diesem Zeitpunkt das von ihm geltend gemachte Hindernis für die rechtzeitige Klageerhebung weggefallen war.

10 Ein Hindernis für die Wahrung einer gesetzlichen Frist ist weggefallen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn und sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Betroffene oder sein Bevollmächtigter bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristversäumnis erkannt hat oder hätte erkennen müssen und in dem es ihm daher möglich ist, die versäumte Prozesshandlung unverzüglich nachzuholen (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 VwGO Rn. 110 m.w.N.). Das war hier mit Zugang der Klageerwiderung der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte den Vortrag des Beklagten zum Anlass für eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht nehmen müssen, wann die Klage eingegangen war.

11 Zwar ist ein Rechtsanwalt, der seine Verpflichtung zur hinreichend sicheren Ausgangskontrolle - hier: der Klageschrift - im konkreten Fall erfüllt hat, grundsätzlich nicht gehalten, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen. Liegt jedoch ein konkreter Anlass vor, kann er zur Nachfrage verpflichtet sein, wann der Schriftsatz eingegangen ist. Ein solcher Anlass ist zwar noch nicht allein daraus abzuleiten, dass vor Fristablauf keine Eingangsmitteilung des Gerichts eingegangen ist. Ergibt sich jedoch aus einer gerichtlichen Mitteilung unzweifelhaft, dass etwas fehlgelaufen ist, oder gibt die anwaltlich vertretene Gegenseite einen deutlichen Hinweis hierauf, kann eine solche Nachricht Erkundigungspflichten des Rechtsanwalts auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 206/14 - NJW 2015, 3519 Rn. 10 f.). Dem deutlichen Hinweis eines Rechtsanwalts auf eine Fristversäumnis ist der entsprechende Hinweis einer am Verfahren beteiligten Behörde gleichzustellen. Wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht ist regelmäßig anzunehmen, dass ihre Mitteilungen keinen gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßenden, bewusst wahrheitswidrigen oder unvollständigen Vortrag enthalten.

12 Die Klageerwiderung des Beklagten vom 17. Juni 2019 gab mit einer detaillierten Berechnung der Klagefrist und dem Verweis auf das aus dem Aktenstammblatt des Verwaltungsgerichts ersichtliche Eingangsdatum der Klage einen deutlichen Hinweis auf deren Verfristung. Dieser hätte den Bevollmächtigten des Klägers bei hinreichender Sorgfalt dazu veranlassen müssen zu prüfen, ob ihm selbst eine gerichtliche Eingangsmitteilung mit entsprechendem Inhalt vorlag, und sich bei deren Fehlen durch eine Nachfrage bei Gericht nach dem Eingangsdatum der Klage zu erkundigen. Der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt genügte es nicht, auf einen ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis zu warten.

13 Unabhängig davon, wann genau dem Bevollmächtigten des Klägers die Klageerwiderung des Beklagten zugegangen ist, war die zweiwöchige Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages am 11. Dezember 2019 abgelaufen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger sein mangelndes Verschulden der Nichteinhaltung der Klagefrist hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

14 2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

15 a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klage unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) überraschend als unzulässig abgewiesen, ist unbegründet.

16 Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5). Ein die genannten Vorschriften verletzendes Überraschungsurteil ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170).

17 Die Abweisung der Klage als unzulässig konnte den Kläger nicht überraschen, nachdem der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Verfristung der Klage hingewiesen und der anwaltlich vertretene Kläger weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch in der Sache Gründe geltend gemacht hatte, die eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist hätten rechtfertigen können. Zu etwaigen weiteren richterlichen Hinweisen, die auch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht konkretisiert, bestand kein Anlass. Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO kann sich in Bezug auf den klägerischen Sachvortrag nur auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Gericht erkennbar ist. Ohne einen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist des § 74 VwGO einzuhalten, kommt eine Pflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO, auf die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist hinzuweisen, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 8 B 37.10 - juris Rn. 5).

18 b) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es vor Erlass des Urteils unterlassen, eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zu prüfen, geht fehl. Das Gericht hat eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in seinen Urteilsgründen ausdrücklich geprüft, sie aber mangels einer Darlegung des Klägerbevollmächtigten zu einer unverschuldeten Nichteinhaltung der Klagefrist abgelehnt.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 VwGO.