Beschluss vom 12.10.2022 -
BVerwG 4 BN 52.21ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B4BN52.21.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 - 4 BN 52.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B4BN52.21.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 52.21
- OVG Münster - 26.08.2021 - AZ: 10 D 106/14.NE
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
- Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben.
- Die Revisionen werden zugelassen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 6.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.