Beschluss vom 13.01.2022 -
BVerwG 2 PKH 1.21ECLI:DE:BVerwG:2022:130122B2PKH1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2022 - 2 PKH 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:130122B2PKH1.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 1.21

  • VG Potsdam - 10.01.2017 - AZ: VG 2 K 316/15
  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.10.2021 - AZ: OVG 5 B 5/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2021 (5 B 5/20) ist unbegründet.

2 1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Hochschule der Polizei des beklagten Landes vom 19. November 2014, in dem diese feststellt, dass der Antragsteller die "Modulprüfung 08" vom 28. Oktober 2014 wegen Nichterscheinens ohne ausreichende Entschuldigung nicht bestanden und damit die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, das amtsärztliche Attest vom 29. Oktober 2014 als Beleg für die Hinderung des Antragstellers an der Ablegung der Prüfung vom 28. Oktober 2014 ("Modulprüfung 08 - Wiederholungsprüfung") anzuerkennen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, weil es nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung keiner förmlichen Genehmigung des Attestes in Form eines Verwaltungsaktes bedürfe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des amtsärztlichen Attestes als ausreichenden Entschuldigungsgrund für seinen Rücktritt von der Prüfung habe und das beklagte Land demzufolge mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht das endgültige Nichtbestehen der "Modulprüfung 08" und damit der Bachelor-Prüfung festgestellt habe.

3 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts ist unbegründet, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2021, auf der Grundlage der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4 a) Die Darlegungen unter II 2 a der Antragsbegründung zielen auf den Zulassungsgrund der Divergenz ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), erfüllen aber nicht die insoweit geltenden Anforderungen.

5 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das ist der Fall, wenn das Berufungsgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt demgegenüber nicht vor, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4 und vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Rn. 14 f.).

6 Diesen Vorgaben genügt die Begründung des Antrags nicht. Sie bezeichnet keinen Rechtssatz des Berufungsurteils, mit dem das Oberverwaltungsgericht von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts in den vom Antragsteller aufgeführten Entscheidungen zur Reichweite des Gesetzesvorbehalts hinsichtlich des Rücktritts von Prüfungen und insbesondere des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit als Rücktrittsgrund abweicht. Der Sache nach rügt die Antragsbegründung lediglich die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Bewertung der Anordnungen der Fachhochschule vom 26. Mai und vom 22. September 2014.

7 b) Im Hinblick auf die Ausführungen unter II 2 b der Antragsbegründung wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Denn insoweit wird entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kein Zulassungsgrund dargelegt. Das Vorbringen beschränkt sich darauf, im Stile eines bereits zugelassenen Rechtsmittels die inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils mit der Begründung geltend zu machen, die angefochtene Entscheidung der Hochschule der Polizei genüge nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch im Prüfungsrecht anerkannt sei.