Beschluss vom 13.02.2024 -
BVerwG 2 WNB 4.23ECLI:DE:BVerwG:2024:130224B2WNB4.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2024 - 2 WNB 4.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:130224B2WNB4.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 4.23

  • TDG Nord 5. Kammer - 18.08.2022 - AZ: N 5 GL 2/22 und N 5 RL 1/22

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 13. Februar 2024 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 18. August 2022 - N 5 GL 2/22 - wird verworfen.
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Der anwaltlich nicht vertretene frühere Soldat wendet sich mit Schriftsatz vom 27. September 2022 gegen den durch Beschluss vom 7. Februar 2024 korrigierten und mit Nichtabhilfebeschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. September 2023 (N 5 RL 1/22) bestätigten Beschluss vom 18. August 2022 (N 5 GL 2/22). Mit Letzterem war unter Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vom Truppendienstgericht sein Antrag abgelehnt worden, die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 7. April 2022 aufzuheben, mit der unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgesehen worden ist.

II

2 1. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

3 a) Die Beschwerde ist bei einer den Interessen des früheren Soldaten Rechnung tragenden Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er sich gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 18. August 2022 richtet. Soweit er ihn in seinem Beschwerdeschriftsatz als vom 25. August 2022 datierend ausweist, beruht dies wohl auch auf der Fehlbezeichnung im durch Beschluss vom 7. Februar 2024 korrigierten Nichtabhilfebeschluss, der insoweit mitursächlich Anlass für die Fehlbezeichnung durch den früheren Soldaten war.

4 b) Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie vom früheren Soldaten persönlich eingelegt worden ist, obwohl es ihm an der Postulationsfähigkeit ermangelt.

5 Nach § 42 WDO sind auf Beschwerden der Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung nach näherer Maßgabe der Nr. 1 bis 12 des § 42 WDO anzuwenden. Zu den sonstigen Maßnahmen und Entscheidungen gehört auch die Feststellung eines Dienstvergehens bei Absehen von einer Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 WDB 2.11 - juris Rn. 6), so dass sich ein Beschwerdeführer gemäß § 42 Satz 1 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 22b Abs. 1 Satz 2 WBO i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO im Verfahren über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen muss, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. Auf den vom früheren Soldaten somit nicht beachteten Vertretungszwang hat ihn das Truppendienstgericht Nord im Beschluss vom 18. August 2022 auch ausdrücklich hingewiesen.

6 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.