Beschluss vom 13.05.2020 -
BVerwG 8 B 81.19ECLI:DE:BVerwG:2020:130520B8B81.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2020 - 8 B 81.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:130520B8B81.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 81.19

  • VG Hannover - 07.11.2018 - AZ: VG 7 A 5876/18
  • OVG Lüneburg - 22.08.2019 - AZ: OVG 8 LC 117/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht Mitglied der beklagten Pflegekammer ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG). Sie besitze die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" zu führen und übe diesen Beruf im Sinne des zitierten Gesetzes auch aus. Hierfür genüge es, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gewesen seien, einsetzen oder mit verwenden könne (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG). Dass dies zutreffe, folge im vorliegenden Fall aus einem Vergleich der einschlägigen Ausbildungsinhalte mit den von der Klägerin ausweislich ihrer Stellenbeschreibung arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten.

2 Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, bleibt ohne Erfolg.

3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4 Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt oder jedenfalls mit Blick auf diese Vorschrift verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden muss,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft kein revisibles Recht. Wird die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesverfassungsrecht gerügt, kann dies nur zur Zulassung der Revision führen, wenn ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung gerade in Bezug auf die revisible Maßstabsnorm aufgeworfen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 <340>). Das leistet die Beschwerde nicht. Revisionsrechtlichen Klärungsbedarf in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG zeigt die Klägerin nicht auf. Sie beschränkt sich vielmehr darauf zu behaupten, eine Auslegung von § 2 Abs. 1 PflegeKG, die dazu führe, dass die Klägerin Pflichtmitglied der Beklagten sei, greife unverhältnismäßig in deren allgemeine Handlungsfreiheit ein.

5 Die weitere sinngemäß gestellte Frage,
ob § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz verstößt,
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Auch hier zeigt die Beschwerde keine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die revisible Maßstabsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG betrifft. Sie rügt der Sache nach vielmehr lediglich die unzutreffende Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes auf die vorliegend entscheidungserhebliche Norm des § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG.

6 Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz zum dortigen Landesrecht verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.

7 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Ordnungsgemäß bezeichnet ist ein Verfahrensmangel nur, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht.

8 Die sinngemäße Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, ist nicht prozessordnungsgemäß substantiiert. Wird die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, muss der Rechtsmittelführer unter anderem aufzeigen, dass er im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der von ihm vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 C 13.19 - juris Rn. 26). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die bereits vorinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Beweisantrag auf Vernehmung ihres Vorgesetzten als Zeugen gestellt. Sie legt auch nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht eine solche Zeugenvernehmung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es auf die Frage, ob die Klägerin die in der Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich einsetzte oder in ihrer täglichen Arbeit tatsächlich einsetzen konnte, nicht an. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts war insoweit auf die Stellenbeschreibung oder das Anforderungsprofil und nicht auf eine etwa davon abweichende alltägliche Praxis abzustellen (vgl. S. 16 f. der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils). Diese Rechtsauffassung kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.