Verfahrensinformation



Der Beklagte ist Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Bundes und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Durch rechtskräftiges Strafurteil ist er wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und Nötigung seiner damaligen Lebensgefährtin zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Nachdem der Sachverhalt dem BND bekannt geworden ist, leitete er ein Disziplinarverfahren ein. Darin wird dem Beklagten neben den der Straftat zugrunde liegenden Handlungen auch die unterlassene Meldung des Strafverfahrens sowie die Angabe der Geheimhaltung unterliegender Umstände in der Gerichtsverhandlung vorgeworfen. Im weiteren Verlauf hat der BND das Disziplinarverfahren ausgedehnt und auf den Vorwurf erweitert, der Beklagte habe seine dienstliche Stellung eingesetzt, um Polizeibeamte dazu zu bewegen, ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen.


Mit der vom BND erhobenen Disziplinarklage werden dem Kläger Verstöße gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht sowie die Wahrheits- und Verschwiegenheitspflicht vorgeworfen. Der BND begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.


Urteil vom 13.11.2025 -
BVerwG 2 A 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:131125U2A11.24.0

Zur Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des Bundesnachrichtendienstes

Leitsätze:

1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind.

2. Die dienstliche Wahrheitspflicht verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn; hierzu gehören auch korrekte Angaben in Sicherheitserklärungen.

3. Das auch im Disziplinarrecht Geltung beanspruchende, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) steht nicht der dienstlichen Verpflichtung des Beamten entgegen, den Dienstherrn über gegen ihn anhängige Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.

  • Rechtsquellen
    BDG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 1, §§ 55, 58
    BBG § 61 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1
    SÜG § 13 Abs. 1, Abs. 4

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 13.11.2025 - 2 A 11.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:131125U2A11.24.0]

Urteil

BVerwG 2 A 11.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer und Prof. Dr. Burmeister für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Mit ihrer Disziplinarklage erstrebt die Klägerin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

2 Der ... geborene Beklagte trat im September 1996 in den Dienst des Bundesnachrichtendienstes (BND) ein. Er absolvierte zunächst die Laufbahnausbildung des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes im BND, später durchlief er den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Seither war er als Sachbearbeiter in verschiedenen Funktionen im In- und Ausland tätig. Zuletzt hatte der Beklagte das Amt eines Regierungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) inne. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung erhielt er die Gesamtnote 3 ("Normalleistung"). Der Beklagte ist geschieden und hat keine Kinder.

3 Im Frühjahr 2022 wurde dem BND durch eine Abfrage bei der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Beklagte im Jahr 2015 wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung, einer davon in Tateinheit mit Beleidigung, in Tatmehrheit mit Nötigung verurteilt worden war. Das Amtsgericht ... hatte mit Urteil vom 11. September 2015 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung erkannt; das Landgericht ... hat nach einer verständigungsbasierten Absprache durch Berufungsurteil vom 25. Juli 2016 den Rechtsfolgenausspruch auf eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen abgeändert. Der Verurteilung lag gewalttätiges Verhalten zulasten der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten im Januar 2013 und März 2014 zugrunde.

4 Im Juni 2022 leitete der BND ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen die beamtenrechtliche Wahrheits- und Folgepflicht sowie die Wohlverhaltenspflicht ein und unterrichtete den Beklagten darüber. Im Einleitungsvermerk und in der Mitteilung an den Beklagten wird ausgeführt, dieser habe bei der Sicherheitserklärung vom 15. November 2021 zur Wiederholungsüberprüfung sowie in dem zugehörigen Einleitungsgespräch vom 25. August 2021 weder das Ermittlungs- oder das Strafverfahren noch die anschließende Verurteilung gemeldet. In der Ergänzungserklärung vom 8. August 2014 zu einer früheren Sicherheitserklärung sei die Frage nach anhängigen Strafverfahren ebenfalls mit "Nein" beantwortet worden. Zusätzlich bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht durch Begehung der Körperverletzungen und weiterer Delikte zulasten der damaligen Lebensgefährtin.

5 Der Beklagte räumte den Sachverhalt mit Stellungnahme seines damaligen Bevollmächtigten vom 10. August 2022 ein. Die Staatsanwaltschaft bestätigte, dass eine Mitteilung in Strafsachen an den BND nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens versehentlich unterblieben sei. Mit Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom April 2022 wurde dem Beklagten der Sicherheitsbescheid entzogen und ein Zutrittsverbot für die Liegenschaften des BND verfügt.

6 Am 28. Juni 2023 informierte die Polizeiinspektion ... den BND über ein auffälliges Auftreten des Beklagten in der Polizeiinspektion vom selben Tag. Im Oktober 2023 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf das Geschehen in der Polizeiinspektion ... sowie auf Angaben des Beklagten in der Hauptverhandlung am 25. Juli 2016 vor dem Landgericht ... aus. Im November 2023 wurden Polizeiobermeister O. und Polizeihauptkommissar H. zum Verhalten des Beklagten in der Polizeiinspektion als Zeugen vernommen; der damalige Bevollmächtigte des Beklagten wurde über die Zeugenvernehmungen informiert, nahm an dem Termin aber nicht teil.

7 Mit Klageschrift vom 19. November 2024, ergänzt am 23. Dezember 2024, hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten werden sechs Pflichtverstöße vorgeworfen, die sich in zwei Tatkomplexe gliedern - Tatkomplex 1 "Strafrechtliches Verfahren" und Tatkomplex 2 "Auftritt bei der Polizei". Aufgrund der bindenden strafgerichtlichen Feststellungen stehe fest, dass der Beklagte im Januar 2013 und März 2014 Körperverletzungen und weitere Delikte zulasten seiner damaligen Lebensgefährtin begangen habe (Vorwurf zu 1). Der Beklagte habe in der öffentlichen Verhandlung des Strafverfahrens vor dem Landgericht ... ohne Aussagegenehmigung Angaben zu seiner Auslandsverwendung für den BND gemacht, die der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterlägen (Vorwurf zu 2). Der Beklagte habe das der Verurteilung zugrunde liegende Ermittlungsverfahren, das Strafverfahren und die anschließende Verurteilung dem BND nicht gemeldet (Vorwurf zu 3). In der Ergänzungserklärung zur Sicherheitserklärung 2014 sowie in der Sicherheitserklärung zur Wiederholungsüberprüfung 2021 habe er wider besseren Wissens Falschangaben zu anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren getätigt (Vorwurf zu 4). Der Beklagte sei ferner im Juni 2023 zur Meldung eines Parkverstoßes bei der Polizeiinspektion ... als "Kollege im öffentlichen Dienst" aufgetreten und habe sich dabei als BND-Mitarbeiter zu erkennen gegeben; hierdurch habe er gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen und wahrheitswidrige Aussagen getätigt (Vorwurf zu 5). Während des Gesprächs in der Polizeiinspektion habe der Beklagte ein polizeiliches Tätigwerden wegen des Parkverstoßes angeregt und angeboten, den Polizeibeamten sog. Patches mitzubringen (Vorwurf zu 6).

8 Im ersten Tatkomplex habe der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht, die Verschwiegenheitspflicht und die Folgepflicht sowie - durch die unterlassenen Meldungen sowie die Falschangaben - mehrfach gegen die Wahrheits- und Folgepflicht verstoßen. Im zweiten Tatkomplex habe er ebenfalls gegen die Verschwiegenheits-, Folge- und Wohlverhaltenspflicht verstoßen; zudem habe er sich möglicherweise wegen versuchter Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht. Die vorgenannten Pflichtverletzungen begründeten ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen. Der Zeitablauf seit der strafrechtlichen Ahndung der Körperverletzung stehe einer disziplinarischen Ahndung nicht entgegen; erst mit der Bestätigung des Strafverfahrens im Januar 2022 habe der Beklagte die Pflichtverletzung der unterlassenen Meldung des Strafverfahrens vollendet. Das Dienstvergehen wiege schwer, schon weil es sich aus mehreren Pflichtverletzungen und unterschiedlichen disziplinarwürdigen Fehlverhaltensweisen zusammensetze. Besonders ins Gewicht falle zudem der Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht, die zum Wesenskern der Funktionsfähigkeit des BND und seiner "DNA" gehöre. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte nach der Einleitung des ursprünglichen Disziplinarverfahrens im Juni 2022 und dem Entzug des Sicherheitsbescheids sein pflichtwidriges Verhalten fortgeführt habe. Zu Lasten des Beklagten werde gewertet, dass er in Bezug auf den Verstoß gegen sicherheitsrechtliche Meldepflichten einschlägig - bereits durch Geschehnisse vor 2009 - vorbelastet sei. Das Vertrauen in die Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Integrität des Beklagten sei endgültig verloren. Es seien keine Milderungsgründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Höchstmaßnahme angemessen erscheinen ließen.

9 Die Klägerin beantragt,
den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

10 Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen,
hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

11 Er rügt als wesentliche Mängel des Disziplinarverfahrens und der Klageschrift, dass die stark geschwärzten Inhalte der Disziplinarakte es nicht zuließen, die Vorwürfe aus der Klageschrift inhaltlich nachzuvollziehen. Er sei in seinem Recht auf Beweisteilnahme im Disziplinarverfahren verletzt, weil in der Ladung zu den Zeugenvernehmungen Namen und Zahl der Zeugen sowie die Beweisthemen nicht genau angegeben worden seien. Der damalige Verzicht seines Verteidigers auf die Teilnahme an der Zeugenbefragung stelle sich nicht als Heilung, sondern als Folge des Verstoßes gegen die Beweisteilhaberechte des Beklagten dar. Die Klägerin habe eine Disziplinarverfügung aus dem Jahr 2010 trotz bestehenden Verwertungsverbots zum Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen gemacht; überdies habe sie die zugrunde liegenden Sachverhalte bei der Abfassung des Persönlichkeitsbilds in der Klageschrift berücksichtigt, anstatt von ihm ein zutreffendes und aktuelles Persönlichkeitsbild zu erstellen. Die gesamte Verfahrensführung verstoße gegen die Pflicht des Dienstherrn zur Ermittlung auch der entlastenden Umstände und verletze den Anspruch auf ein faires Disziplinarverfahren.

12 Inhaltlich wird zu den Vorwürfen ausgeführt, der Vorwurf der Körperverletzung (Vorwurf zu 1) werde eingeräumt und bedauert. Hingegen sei es dem Beklagten nicht nachzuweisen, dass er vor Gericht durch die im Berufungsurteil benannten Angaben gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen habe (Vorwurf zu 2). Bei der unterlassenen Meldung des Strafverfahrens (Vorwurf zu 3) habe sich der Beklagte hinsichtlich seiner Mitteilungspflicht aufgrund einer Verkettung mehrerer Umstände in einem Irrtum befunden. Die Falschangaben in den Sicherheitserklärungen (Vorwurf zu 4) beruhten darauf, dass der Beklagte eine Ausfüllanleitung verwendet habe, nach der erst Verurteilungen ab über 90 Tagessätzen anzugeben seien. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bei der Polizei (Vorwurf zu 5) werde bestritten; der Beklagte habe sich als Angehöriger der Bundeswehr und nicht des BND zu erkennen gegeben. Dass die Polizeibeamten dennoch einen Zusammenhang zum BND hergestellt hätten, liege an Faktoren außerhalb seines Einflussbereichs. Unzutreffend sei auch die Annahme einer versuchten Bestechung (Vorwurf zu 6); der Beklagte habe für die angebotenen "Patches" keine Gegenleistung erwartet und keinen Zusammenhang mit dem gemeldeten Parkverstoß hergestellt.

13 Bei der Maßnahmezumessung beruft sich der Beklagte hinsichtlich des Tatkomplexes 1 auf eine "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase". Er macht als weiteren Milderungsgrund eine im Februar 2025 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung geltend. Des Weiteren verweist er auf das eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren, den wegen der Erkrankung gestellten Antrag auf Dienstunfallanerkennung sowie die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 30 mit Bescheid vom Juni 2025.

14 Die von der Klägerin vorgelegten Personal- und Disziplinarakten sowie die beigezogene Strafakte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II

15 Die Disziplinarklage, über die der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 45 Satz 5 BDG zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10 BDG).

16 1. Mit den innerhalb der Zwei-Monats-Frist erhobenen Rügen zeigt der Beklagte keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift i. S. d. § 55 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung auf.

17 a) Der Beklagte konnte im Disziplinarverfahren seine Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen. Die fehlerhafte Zustellung der Disziplinarklageschrift an ihn persönlich wurde durch die erneute, mit den Hinweisen auf §§ 55, 58 BDG versehene Zustellung an seinen noch während des behördlichen Verfahrens bestellten Bevollmächtigten am 23. Januar 2025 geheilt. Im Gerichtsverfahren hat die Klägerin die im behördlichen Disziplinarverfahren noch in geschwärzter Form übermittelten Zeugenaussagen der Polizeibeamten O. und H. nunmehr ungeschwärzt vorgelegt. Unabhängig davon konnte der Beklagte den maßgeblichen Inhalt der Zeugenaussagen bereits den ursprünglich übersandten Vernehmungsprotokollen ohne Schwierigkeiten entnehmen. Wie ein Vergleich der geschwärzten und der ungeschwärzten Fassung ergibt, waren im Wesentlichen nur die Namen der Verhörspersonen sowie einzelne wiederkehrende Begriffe geschwärzt; hinsichtlich der relevanten Sachaussagen hatten keine Schwärzungen stattgefunden. Auch im Übrigen waren die in der Klageschrift erhobenen Vorwürfe anhand der Disziplinarakte trotz einiger Schwärzungen nachvollziehbar. Dies zeigt sich gerade an dem exemplarisch in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts ..., das dem Beklagten als damaligem Angeklagten ohnehin bekannt war.

18 b) Das Recht des Beklagten auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren ist nicht verletzt. Seine Rüge, Namen und Zahl der Zeugen sowie die genauen Beweisthemen seien in der Ladung zur Zeugenvernehmung unvollständig bzw. unzureichend angegeben worden, greift im Ergebnis nicht durch.

19 Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Der Beamte kann das Fragerecht nur dann sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die Vernehmung vorbereiten kann. Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig erfährt, worum es in der Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm vor einer Zeugenvernehmung grundsätzlich die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Dies erfordert auch der Anspruch des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).

20 Hieran gemessen liegt kein Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe vor. Zwar sind in der Unterrichtung vom 20. Oktober 2023 die Namen der zu vernehmenden Polizeibeamten nicht ausdrücklich genannt. Dies war jedoch ausnahmsweise entbehrlich, weil die Angabe der konkreten Namen für die Vorbereitung auf die Vernehmung nicht erforderlich war. Die Namensnennung dient der Identifizierbarkeit der Zeugen und so der Konturierung des voraussichtlichen Gegenstands der Beweisaufnahme. Dieser Zweck ist hier dadurch erfüllt, dass der Beklagte - rechtzeitig - über die geplante Vernehmung von "zwei Polizeibeamte(n) der Polizeiinspektion ..." informiert wurde. Auch das Beweisthema ist mit der Formulierung "das Verhalten des Herrn (...) in der Polizeiinspektion ... am 28. Juni 2023 und die Angaben, die er in diesem Zusammenhang gegenüber den Polizeibeamten getätigt hat" örtlich, zeitlich und inhaltlich hinreichend klar umrissen. Mit der Bezugnahme auf Verhalten und Angaben des Beklagten sind sowohl der Vorwurf zu 5 (Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht) als auch der Vorwurf zu 6 (versuchte Bestechung) abgedeckt, zumal in der kurz zuvor übermittelten Unterrichtung über die Ausdehnungsverfügung vom 10. Oktober 2023 ausführlich auf die im Raum stehende Vorteilsgewährung und Bestechung hingewiesen wurde. Auf eine Teilnahme an der Zeugenvernehmung hat der Beklagte ebenso wie auf sein Recht zur abschließenden Stellungnahme nach § 30 BDG verzichtet.

21 c) Ein verfahrensfehlerhafter Umgang der Klägerin mit Inhalten aus dem 2009 gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahren, das im Juli 2010 mit einem Verweis endete, lässt sich nicht festzustellen.

22 Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BDG darf ein Verweis nach zwei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Liegen die Voraussetzungen des Verwertungsverbots vor, sind gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BDG von Amts wegen alle Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme zu entfernen und zu vernichten. Hiergegen hat die Klägerin mit ihrer Anfrage bei der Staatsanwaltschaft nicht verstoßen. Sie musste vielmehr Erkundigungen einholen, um die Annahme eines Verwertungsverbots prüfen zu können. In dem betreffenden Anschreiben vom 11. Juli 2023 hieß es, von der Kenntnis über etwaige weitere Ermittlungsverfahren hänge auch ab, ob eine im Jahr 2010 ausgesprochene Disziplinarentscheidung beim Persönlichkeitsbild des Beamten im aktuellen Disziplinarverfahren noch berücksichtigt werden dürfe. Durch diese prophylaktische Anfrage hat die Klägerin somit keinen Verfahrensfehler begangen, sondern ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BDG Rechnung getragen.

23 Anders liegt es hinsichtlich des Umstands, dass die Disziplinarklageschrift mittelbar im Rahmen des Persönlichkeitsbilds (vgl. Rn. 86 ff.) auf frühere Vorfälle, darunter wohl auch auf das Disziplinarverfahren 2009/2010, Bezug genommen hat. Aus dem Verwertungsverbot des § 16 Abs. 1 Satz 1 BDG folgt, dass die betreffenden Umstände von der Behörde wie vom Gericht weder bei der Sachverhaltsermittlung (Beweisaufnahme) noch bei der Maßnahmebemessung gemäß § 13 BDG einschließlich der Persönlichkeitsbeurteilung direkt oder mittelbar berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <81 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 22 und vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41.18 - BVerwGE 169, 350 Rn. 20 ff.). Dem disziplinarrechtlichen Verwertungsverbot, das dem Schutz des Beamten vor zeitlich unbegrenzten nachteiligen Auswirkungen geahndeter Dienstvergehen dienen soll, wird die Disziplinarklageschrift nicht gerecht. Die Bezugnahme auf einschlägige Vorbelastungen des Beklagten begründet jedoch keinen Verfahrensmangel, sondern betrifft die materielle Würdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <81 f.>). Diese ist im Disziplinarklagesystem der - hier noch zur Geltung kommenden - eigenständigen Disziplinarbefugnis des Gerichts überantwortet, sodass sich der Fehler nicht auf die Disziplinarmaßnahme auswirken kann.

24 d) Entgegen der Ansicht des Beklagten verstößt die behördliche Verfahrensführung auch insgesamt nicht gegen die Grundsätze eines fairen Disziplinarverfahrens, insbesondere nicht gegen die Pflicht aus § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG zur Ermittlung auch der entlastenden Umstände. Dass die Klägerin ausweislich des nachträglich vorgelegten Akteninhalts Vorermittlungen zu einem etwaigen Trennungsgeldbetrug angestellt hat, ist angesichts ihrer Pflicht zur Ermittlung der be- und entlastenden - also aller bedeutsamen - Umstände sachgerecht. Die Schwelle des § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, wonach ein Disziplinarverfahren bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens einzuleiten oder auszudehnen ist, war nicht erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 23 ff.). Die ungeschickte Wortwahl einer Mitarbeiterin des "Teams Beamtenversorgung" zur Frage der Dienstunfähigkeit kann weder der Klägerin zugerechnet noch als generelle Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten interpretiert werden.

25 2. Der Senat sieht den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an; die tatsächlichen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, der Streitakte des Bundesverwaltungsgerichts, der beigezogenen Akten des Strafverfahrens sowie auf den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2025.

26 a) Vorwurf zu 1: Der Beklagte hat sich am 6. Januar 2013 und am 28. März 2014 gewalttätig gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin verhalten. Am 6. Januar 2013 hat er sie bei einer Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung geschlagen. Am 28. März 2014 hat er sie in einer Tiefgarage am Wegfahren gehindert, sie beleidigt und erneut geschlagen. In beiden Fällen hat das Opfer Verletzungen und Schmerzen erlitten. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen, die gemäß § 23 und § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung entfalten und vom Beklagten auch nicht bestritten werden. Darauf, dass dieser den Sachverhalt vor dem Amtsgericht und dem Landgericht unterschiedlich geschildert hat, kommt es für die Bindungswirkung nicht an.

27 b) Vorwurf zu 2: Der Beklagte hat in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 25. Juli 2016 Angaben zu seiner beruflichen Verwendung getätigt, die er ohne Aussagegenehmigung nicht hätte offenlegen dürfen. Im Urteil des Landgerichts ist von der beruflichen Stellung des Beklagten beim BND, von einem früheren Auslandseinsatz in A. sowie von geheimen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten im Bereich Waffen- und Sicherheitstechnik die Rede. Der Senat ist nach Würdigung der Umstände davon überzeugt, dass diese Angaben zumindest teilweise bzw. mittelbar auf Äußerungen des Beklagten zurückgehen. Dieser hat in der Klageerwiderung vom 21. März 2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst nicht bestritten, dass er - auf Vorhalt des Vorsitzenden Richters - seine BND-Zugehörigkeit eingeräumt hat. Der Umstand, dass ausweislich der Strafakten die damalige Lebensgefährtin des Beklagten bereits bei der polizeilichen Vernehmung (Kurzbericht "Häusliche Gewalt" vom 30. März 2014) auf die BND-Tätigkeit hingewiesen hat, entlastet den Beklagten ebenso wenig wie die Erwähnung eines A.-Aufenthalts in einem Schriftsatz der Nebenklägervertreterin. Die diesbezüglichen Informationen können letztlich nur vom Beklagten selbst stammen, ebenso wie die Angaben zu seiner konkreten Verwendung im Bereich Waffen-/​Sicherheitstechnik, die in den Ermittlungsakten nicht erwähnt werden. Eine Aussagegenehmigung vor der mündlichen Verhandlung wurde unstreitig weder vom Beklagten beantragt noch seitens des BND erteilt.

28 c) Vorwurf zu 3: Der Beklagte hat das Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die anschließende strafrechtliche Verurteilung nicht von sich aus bei seinem Dienstvorgesetzten bzw. der personellen Sicherheit des BND gemeldet, obwohl er spätestens seit seiner Beschuldigtenvernehmung am 28. März 2014 Kenntnis vom Ermittlungsverfahren hatte. Die zeitlich nicht präzisierten, im Laufe des Disziplinarverfahrens mehrfach geänderten Behauptungen des Beklagten wertet der Senat als unsubstantiiert, nicht konsistent und deshalb als insgesamt unglaubhaft. Zunächst hat der Beklagte angegeben, er habe eine Meldung für entbehrlich gehalten, weil nach Auskunft des polizeilichen Sachbearbeiters die Beschäftigungsbehörde automatisch über die Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen informiert werde. Sodann hat er behauptet (Stellungnahme vom 10. August 2022), er habe den Vorgang frühzeitig an einen Sachbearbeiter der personellen Sicherheit beim BND gemeldet, an dessen Namen und Durchwahl er sich nicht erinnere. In einer weiteren Stellungnahme (vom 27. Januar 2023) gab der Beklagte eine Telefonnummer, aber keinen Namen seines angeblichen Gesprächspartners an. Erst in der Klageerwiderung vom 21. März 2025 nannte er einen Vor- und Nachnamen sowie eine Durchwahl des Sachbearbeiters; dieser war allerdings nach den Recherchen der Klägerin im damaligen Zeitraum nicht mehr bei der personellen Sicherheit tätig. Der Senat erachtet das gesamte Vorbringen daher als bloße Schutzbehauptung, zumal der Beklagte das Geschehen als "juristische Auseinandersetzung mit seiner damaligen Freundin" wegen der "Herausgabe persönlicher Gegenstände" verharmlost hat.

29 d) Vorwurf zu 4: Der Beklagte hat trotz Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens in der Ergänzungserklärung vom 8. August 2014 zur Sicherheitserklärung die Frage nach anhängigen Strafverfahren mit "Nein" beantwortet. Dies ist ebenso aktenkundig wie der Umstand, dass er in der Sicherheitserklärung zur Wiederholungsüberprüfung vom 15. November 2021 die Frage 7.1 nach Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren verneint hat. Auch im zugehörigen Einleitungsgespräch bei der personellen Sicherheit am 25. August 2021 machte er hierzu keine Angaben. Nach der in der Disziplinarakte befindlichen Ausfüllanleitung zur Sicherheitserklärung sind Ermittlungen sowie strafrechtliche Verurteilungen einschränkungslos und unabhängig von einer Mindeststrafe anzugeben. Auf eine von ihm selbst vorgelegte Ausfüllanleitung, wonach Geldstrafen von maximal neunzig Tagessätzen nicht aufzuführen seien, kann sich der Beklagte nicht berufen, zumal er beim BND zeitweilig als Sicherheitsbeauftragter eingesetzt war. Die in seiner früheren Dienststelle angeblich kursierende, im Erscheinungsbild auffällig vom offiziellen Muster abweichende Ausfüllanleitung fand und findet im BND nach den Darlegungen der Klägerin keine Verwendung; der Beklagte konnte ihre Herkunft nicht plausibel erklären.

30 e) Vorwurf zu 5: Bei seinem Auftritt in der Polizeiinspektion ... am 28. Juni 2023 hat der Beklagte gegenüber den Polizeibeamten offenbart, Mitarbeiter des BND zu sein. Zwar hat er insoweit unstreitig den BND nicht von sich aus ausdrücklich als seine Dienststelle benannt. Wie sich aus dem unmittelbar im Anschluss gefertigten polizeilichen Aktenvermerk sowie den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten O. und H. bei ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG) ergibt, hat er sich jedoch als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei einer großen Behörde in ... zu erkennen gegeben, bei der es sich nur um den BND handeln konnte. Den entsprechenden Mutmaßungen und Äußerungen, die er den Beamten "in den Mund gelegt hat", ist der Beklagte sodann nicht entgegengetreten.

31 Die Zeugenaussagen der Polizeibeamten können zusammen mit dem tagesaktuellen Aktenvermerk im Wege des Urkundsbeweises nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO in das Verfahren eingeführt werden. Eine erneute gerichtliche Vernehmung der Zeugen hat der Beklagte nicht beantragt; diese war angesichts der aussagekräftigen verwertbaren Beweismittel zur Feststellung seines Verhaltens in der Polizeiinspektion auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 18 ff. m. w. N.). An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen oder an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -‌ NVwZ-RR 2023, 497 Rn. 45). Die Aussagen der - getrennt vernommenen - Zeugen sind präzise, detailreich und im Wesentlichen übereinstimmend. Die Beamten kannten den Beklagten zuvor nicht und hatten auch sonst keine Verbindung zu ihm. Sie haben von sich aus den Aktenvermerk über das Geschehen gefertigt und sind daraufhin an den BND - nicht etwa an eine andere Behörde - herangetreten, weil ihnen der gesamte Auftritt merkwürdig erschien. Demgegenüber sind die Angaben des Beklagten zum Geschehen in der Polizeiinspektion nicht konsistent, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft. Insbesondere die erstmals im Gerichtsverfahren vorgebrachte Einlassung, er habe sich ausdrücklich als Angehöriger der Bundeswehr zu erkennen gegeben, sieht das Gericht als offenkundige Schutzbehauptung an. Sie widerspricht der Gesamtdarstellung des Geschehensablaufs, wie sie im Aktenvermerk und den Zeugenvernehmungen zum Ausdruck kommt. Der dort anschaulich und im wesentlichen Kern deckungsgleich geschilderte weitere Verlauf des Gesprächs, das sich unter anderem um die Benutzung von Legenden und Decknamen sowie um die Auslandsverwendungen des Beklagten drehte, ergibt ohne die anfängliche Weichenstellung bezüglich seiner Zugehörigkeit zum BND keinen Sinn.

32 f) Vorwurf zu 6: Der als "Kollege im öffentlichen Dienst" auftretende Beklagte hat die Polizeibeamten gebeten, wegen eines Parkverstoßes auf einem Privatgrundstück tätig zu werden. Diesen Verstoß hat er in einem selbst erstellten und mitgebrachten Formular, das er mit "Zeugenvernehmung" überschrieben hat, detailliert dokumentiert. Die Beamten haben sich daraufhin telefonisch mit dem Halter des Fahrzeugs in Verbindung gesetzt. Der Beklagte hat im Verlauf des Gesprächs den Polizeibeamten angeboten, ihnen sogenannte Patches zum Tausch mitzubringen sowie Gelegenheiten zu einem Schießtraining im Ausland zu vermitteln. Dieser Sachverhalt ist unstreitig und ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten.

33 3. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte mehrfach die ihm obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt und damit ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen.

34 a) Im ersten Tatkomplex hat der Beklagte durch die vorsätzliche Körperverletzung und weitere Straftaten zulasten seiner damaligen Lebensgefährtin (Vorwurf zu 1) gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Es handelte sich um private Beziehungstaten und damit um außerdienstliche Pflichtverletzungen, weil die Handlungen weder formell in das Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 - NVwZ 2024, 165 Rn. 23 m. w. N.). Die außerdienstliche Pflichtverletzung ist nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG disziplinarwürdig; sie ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beklagten zu erschüttern.

35 b) Durch die Offenlegung seiner Tätigkeiten beim BND ohne Einholung einer Aussagegenehmigung vor Gericht (Vorwurf zu 2) hat der Beklagte die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 67 Abs. 1 BBG verletzt. Er hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Vorgaben der Dienstvorschrift zur Verschwiegenheit und Aussagegenehmigung (DV Verschwiegenheit) verstoßen, wonach bei Mitarbeitern mit Arbeitgeberlegende über die Zugehörigkeit zum BND Verschwiegenheit zu wahren ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Art und die funktionale Ausgestaltung der im BND wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere für Tätigkeiten im Ausland. Eine nach der DV Verschwiegenheit vorgesehene Aussagegenehmigung für das Auftreten in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat er bewusst nicht beantragt, weil er das gesamte Strafverfahren ohne Beteiligung des BND "abwickeln" wollte.

36 c) Durch die unterlassene Meldung des laufenden Ermittlungs- und Strafverfahrens von sich aus (Vorwurf zu 3) hat der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Wahrheits- und Folgepflicht verstoßen. Der Verstoß gegen die Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt darin, dass er den Vorgang nicht "proaktiv" offenbart hat, obwohl er dazu nach der Dienstvorschrift zur Meldung von Sicherheits- und besonderen Vorkommnissen im BND (DV Besondere Vorkommnisse) verpflichtet war. Zu den meldepflichtigen besonderen Vorkommnissen im Sinne dieses Erlasses gehören u. a. Straftaten oder hinreichender Verdacht auf Straftaten von aktiven oder ehemaligen BND-Bediensteten, also auch des betroffenen Bediensteten selbst. Zugleich hat der Beklagte damit gegen die - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte - dienstliche Wahrheitspflicht verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <46 f.>). Die Wahrheitspflicht wird aus der Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) in Verbindung mit der Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BBG) abgeleitet. Sie verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn und den von ihm beauftragten Personen, wobei ein Verstoß auch durch Unterlassen in Gestalt eines Verschweigens erheblicher Tatsachen möglich ist (vgl. Herrmann/​Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 969).

37 Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, der sich am zulässigen Verteidigungsverhalten im Strafverfahren orientiert (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 26 ff.), jedoch auch im Disziplinarrecht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 80 Rn. 39 m. w. N.) ändert an dieser Verpflichtung nichts. Der Schutz des Beamten gegen Selbstbezichtigungen im Disziplinarverfahren setzt der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht dort Schranken, wo der Betroffene sonst gezwungen wäre, eine von ihm begangene Pflichtwidrigkeit oder Straftat zu offenbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 ‌- 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 11). Hier musste sich der Beklagte aber nicht einer begangenen (Straf-)Tat bezichtigen, sondern (lediglich) im Wege der Selbstauskunft mitteilen, dass gegen ihn von einer Behörde ein Strafverfahren geführt wird. Dem entspricht, dass zu den Angaben der Sicherheitserklärung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 sowie § 13 Abs. 4 Nr. 4 SÜG (vgl. zur Auskunftspflicht der Mitarbeiter von Nachrichtendiensten auch BT-Drs. 12/4891 S. 24 zu § 13 Abs. 4) auch Auskünfte über anhängige Strafverfahren gehören.

38 d) Durch die Falschangaben in den Sicherheitserklärungen von 2014 und 2021 (Vorwurf zu 4) hat der Beklagte ebenfalls vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Wahrheits- und Folgepflicht verstoßen. Diese verpflichtet auch und gerade zu korrekten Angaben in Sicherheitserklärungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 - 1 D 49.96 - BVerwGE 113, 118 <125>). Der Dienstherr muss sich auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen des Beamten bei seinen - turnusgemäßen oder anlassbezogenen - standardisierten Abfragen zu anhängigen oder abgeschlossenen Strafverfahren verlassen können. Dementsprechend weist die Ausfüllanleitung des BND zur Sicherheitserklärung ausdrücklich darauf hin, dass anhängige, abgeschlossene und eingestellte Ermittlungs-, Straf- und Disziplinarverfahren umfassend, insbesondere auch ohne zeitliche Einschränkungen anzugeben sind. Das disziplinarrechtliche Tilgungsgebot und Verwertungsverbot gilt im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 15.24 - juris Rn. 26 f.).

39 e) Im zweiten Tatkomplex hat der Beklagte durch die Offenlegung seiner Tätigkeit beim BND ebenfalls vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht aus § 67 Abs. 1 BBG verstoßen (Vorwurf zu 5).

40 Der von der Klägerin des Weiteren erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens wegen des angebotenen Mitbringens von Patches (Vorwurf zu 6) führt hingegen nach Auswertung der Zeugenaussagen und der Einlassungen des Beklagten nicht auf eine Dienstpflichtverletzung. Ein zu beanstandendes Inaussichtstellen von Geschenken als Gegenleistung für die Vornahme einer Amtshandlung liegt darin nicht. Der Austausch von Patches, die eher ideellen als materiellen Wert haben, ist in Sicherheitskreisen durchaus üblich. Die Initiative zum Gespräch über die Patches ging unstreitig von den Polizeibeamten aus; einen erhöhten Handlungsdruck zum Einschreiten gegen den Parkverstoß haben sie nach ihren überstimmenden Angaben nicht verspürt. Das Angebot des Beklagten, den Beamten Patches zum Tausch mitzubringen und ein Schießtraining im Ausland zu vermitteln, stellt sich nach alledem als bloße Wichtigtuerei ohne disziplinarische Relevanz dar. Auf ihren in der Disziplinarklage formulierten Vorbehalt, gegebenenfalls einen Strafantrag zu stellen, ist die Klägerin im weiteren Verfahren nicht mehr zurückgekommen.

41 f) Die festgestellten Pflichtverletzungen in den beiden Tatkomplexen begründen ein einheitliches Dienstvergehen. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 BDG kommt trotz der erheblichen Zeitspanne seit der Verwirklichung der Straftatbestände und ihrer strafrechtlichen Aburteilung nicht in Betracht, da die Höchstmaßnahme davon nicht erfasst ist. Das Maßnahmeverbot knüpft überdies an die Vollendung des Dienstvergehens an (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 38). Hier steht die außerdienstliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht mit den innerdienstlichen Verstößen gegen die Folge-, Wahrheits- und Verschwiegenheitspflicht in einem sachlichen Zusammenhang. Da sich die letztgenannten Verstöße teils über viele Jahre erstreckt haben, führt die Klammerwirkung dazu, dass § 15 BDG insgesamt nicht einschlägig ist.

42 4. Das Dienstvergehen erfordert nach seiner Art und Schwere eine statusberührende Disziplinarmaßnahme. Unter Berücksichtigung sämtlicher bemessungsrelevanter Umstände ist es mit der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) zu ahnden.

43 a) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, eine prognostische Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Bei einem endgültigen Vertrauensverlust ist der Beamte gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Vertrauen bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Die Frage der Vertrauensbeeinträchtigung ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; sie unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 - NVwZ-RR 2023, 916 Rn. 42 ff.).

44 b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 BDG begangen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Verstöße gegen die beamtenrechtliche Wahrheits- und Folgepflicht, die Verschwiegenheitspflicht und - wenn auch in geringerem Umfang - die Wohlverhaltenspflicht. Sie sind für den sicherheitsempfindlichen Bereich, in dem der Beklagte tätig ist, von besonderer Relevanz.

45 aa) Der mehrfache und sich über einen langen Zeitraum erstreckende Verstoß gegen die Wahrheits- und Folgepflicht durch die Falschangaben in den Sicherheitserklärungen 2014 und 2021 sowie durch die unterlassene Meldung des laufenden Ermittlungs- und Strafverfahrens wiegt am schwersten. Die grundsätzlich für alle Beamten geltende Wahrheits- und Folgepflicht trifft den Beklagten als BND-Angehörigen, der seine Tätigkeit in sensiblen und sicherheitsrelevanten Bereichen verrichtet hat, in gesteigertem Umfang. Die Teile der Staatsverwaltung, denen die Sorge für Bestand und äußere Sicherheit des Staates obliegt, sind in besonderem Maße nicht nur auf die Verschwiegenheit ihrer Bediensteten "nach außen" (dazu BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 -‌ BVerfGE 28, 191 <199>), sondern auch auf deren wahrheitsgemäße Kommunikation "nach innen" gegenüber Dienstvorgesetzten und Sicherheitsbeauftragten angewiesen. Mitarbeiter des BND werden bei ihrer Einstellung einer strengen Sicherheitsüberprüfung unterzogen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BNDG). Im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit kann sich der Dienstherr nur mittels der standardisierten Sicherheitserklärungen nach § 17 SÜG ihrer Untadeligkeit versichern, um Sicherheitsrisiken zu minimieren. Werden Informationen über anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SÜG) oder abgeschlossene Verfahren (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 SÜG) nicht an den Dienstherrn weitergegeben, machen sich die Betroffenen in besonderem Maße für Nötigungs- und Erpressungsversuche ausländischer Nachrichtendienste anfällig. Der BND hat deshalb ein hohes und berechtigtes Interesse, über die Verhältnisse seiner Mitarbeiter stets wahrheitsgemäß unterrichtet zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <46 f.> zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen).

46 bb) Ebenfalls schwer wiegt der vom Beklagten in beiden Tatkomplexen begangene Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG gehört und eine der wichtigsten Pflichten der öffentlichen Amtsträger darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 - NVwZ-RR 2023, 916 Rn. 46). Ihre Verletzung ist in Verwaltungsbereichen, in denen die Geheimhaltungspflicht von besonderer Bedeutung ist - insbesondere beim Auslandsgeheimdienst - ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann (BVerwG a. a. O. Rn. 48 und Ls. 1). Der zuverlässige Umgang mit vertraulichen und der Geheimhaltung unterliegenden Informationen gehört zum Wesenskern der Tätigkeit des BND. Die Fähigkeit und Bereitschaft, den daraus resultierenden Anforderungen zu genügen, ist eine Grundvoraussetzung für die nachrichtendienstliche Tätigkeit, die der Beklagte infolge des mehrfachen Verstoßes nicht mehr erfüllt. Dies gilt in besonderer Weise für den Verstoß im zweiten Tatkomplex, der eine Wiederholungstat darstellt und überdies unter dem Eindruck des bereits laufenden Disziplinarverfahrens und des bereits erfolgten Entzugs des Sicherheitsbescheids erfolgte. Für die Offenbarung sensibler Informationen betreffend den BND bestand anlässlich der Meldung eines privaten Parkverstoßes bei der Polizei keinerlei nachvollziehbare Veranlassung.

47 cc) Zusätzlich erschwerend treten die außerdienstlich in einem Abstand von rund einem Jahr begangenen vorsätzlichen Straftaten hinzu. Auch diese tatmehrheitlich begangenen - wegen der Meldepflichtverstöße des Beklagten erst nach Jahren bekannt gewordenen - Delikte sind allerdings nicht zu vernachlässigen. Der Umstand, dass sie strafrechtlich "nur" mit einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen geahndet worden sind, lässt sie nicht in einem milderen Licht erscheinen. Auch die Geldstrafe ist eine Hauptstrafe von Gewicht; sie ist im Strafgesetzbuch gleichwertig zur Freiheitsstrafe als Hauptstrafe konzipiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4.18 - juris Rn. 35 ff.). Im Übrigen steht der vom Landgericht zugunsten des Beklagten abgeänderte Rechtsfolgenausspruch in Zusammenhang mit der - sachlich unzutreffenden - Behauptung seines Strafverteidigers, bei einer Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen sei der Beamtenstatus in Gefahr (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 3). Dementsprechend hat das Gericht ausweislich der Urteilsgründe bei der Strafzumessung zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass eine Strafe über einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen "den Verlust des konkreten Arbeitsplatzes" zur Folge hätte (vgl. Urteilsabdruck S. 13). Diese Fehlannahme kann dem Beklagten im Disziplinarverfahren nicht zum Vorteil gereichen.

48 dd) Zwar darf das durch den Verweis vom 23. Juli 2010 abgeschlossene Disziplinarverfahren ebenso wie ein früheres Geschehen aus dem Jahr 2005 − entgegen den Ausführungen in der Disziplinarklageschrift (vgl. insbesondere Rn. 86 und 88) − nicht mehr herangezogen werden. Denn obwohl die spätere Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen aufgezeigt hat, dass die Verhaltensweisen in der Persönlichkeitsstruktur des Beklagten wurzeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 1 D 6.06 - NVwZ 2008, 1375 Rn. 58) und der Sinn und Zweck disziplinarischer Maßnahmen eine umfassende Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten gebieten (vgl. hierzu Urban/​Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 16 Rn. 2), hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Satz 1 BDG eine Entscheidung getroffen, die einer derartig umfassenden Würdigung des Persönlichkeitsbildes entgegensteht. Eine einschlägige Vorbelastung des Beklagten kann der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt werden. Unabhängig hiervon ergibt die Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten, das von einem permanenten aktiven Verschleierungsverhalten geprägt ist, in Zusammenschau mit dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung jedoch keine Gründe, von der nach der Schwere der Tat indizierten Höchstmaßnahme abzuweichen.

49 c) Die kumulative Betrachtung der Verstöße erfordert den Ausspruch der Höchstmaßnahme, die bereits nach dem für (vorsätzliche) Körperverletzungen geltenden Orientierungsrahmen möglich, hier aber insbesondere wegen der innerdienstlichen Pflichtverletzungen geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 20 ff.). Durchgreifende entlastende Umstände bzw. von der Rechtsprechung entwickelte "anerkannte" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute.

50 aa) Der vom Beklagten in Bezug auf die Straftaten im 1. Tatkomplex geltend gemachte Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" greift nicht durch. Er setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt "aus der Bahn geworfen" haben; diese Lebensphase muss der Beamte in der Folgezeit überwunden haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 10 m. w. N.). Eine solch gravierende, dem Beklagten persönlich besonders belastende Situation ergibt sich weder aus der geltend gemachten "toxischen Beziehung" zu seiner damaligen Lebensgefährtin, die nach seinen eigenen Angaben (vgl. Stellungnahme vom 27. Januar 2023) lediglich von kurzer Dauer war, noch aus seiner Auslandsverwendung beim BND. Der vom Beklagten benannte sechswöchige Einsatz in A. fand im Frühjahr 2013 und damit nach dem ersten tätlichen Angriff auf seine Lebensgefährtin Anfang Januar 2013 statt. In der Hauptverhandlung hat sich der Beklagte dazu - trotz Ausschluss der Öffentlichkeit - nur vage eingelassen.

51 bb) Auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten, insbesondere die ihm attestierte psychische Erkrankung und der im Juni 2025 zuerkannte Grad der Behinderung von 30, kommen ihm nicht als Milderungsgrund zugute. Die posttraumatische Belastungsstörung wurde beim Beklagten erstmals mit Befundbericht seiner behandelnden Fachärztin vom Februar 2025 diagnostiziert. Wie sich dem Arztbericht entnehmen lässt, begab sich der Beklagte zum ersten Mal im Februar 2024 in fachärztliche Behandlung; seit Oktober 2024 ist er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Ein Zusammenhang mit den Dienstpflichtverletzungen des ersten oder des zweiten Tatkomplexes ist weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht erkennbar. Entsprechende Anknüpfungstatsachen sind im Befundbericht nicht benannt; Erkenntnisse für den Tatzeitraum ergeben sich daraus nicht.

52 5. Anlass, von der gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsbeitrag zugunsten des Beklagten abzuweichen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BDG), besteht auch mit Blick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beklagten nicht. Die Folgen seiner derzeitigen Dienstunfähigkeit für das Ruhestandsversetzungsverfahren sowie der beantragten Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung als Dienstunfall sind in den dafür jeweils vorgesehenen beamtenrechtlichen Verfahren zu klären.

53 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG streitwertunabhängig erhoben werden.