Verfahrensinformation



Die Klage betrifft die Versagung einer Zuwendung an eine gemeinnützige GmbH, die Trägerin eines Mehrgenerationenhauses war. Hierfür bewilligte ihr die beklagte Bundesrepublik Deutschland im März 2012 eine Zuwendung zur Projektförderung. Im Oktober 2012 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.


Die Beklagte lehnte den Antrag auf Weiterförderung für das Jahr 2013 unter Verweis auf das Insolvenzverfahren und die einschlägigen Förderrichtlinien ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt: Die Beklagte gewähre gemäß den Förderrichtlinien und nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis Antragstellern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sei, keine Förderung. Diese Zuwendungsversagung sei rechtmäßig und stehe mit höherrangigem Recht im Einklang; insbesondere verstoße sie nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).


Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf Bewilligung der Förderung für 2013 gerichtetes Begehren weiter.


Urteil vom 14.03.2018 -
BVerwG 10 C 1.17ECLI:DE:BVerwG:2018:140318U10C1.17.0

Ermessensfehlerfreie Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz des Antragstellers

Leitsatz:

Staatliche Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    InsO § 1
    GewO § 12
    GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2
    Förderrichtlinie des Aktionsprogramms
    Mehrgenerationenhäuser II -
    Förderzeitraum 2012-2014

  • VG Göttingen - 14.10.2015 - AZ: VG 1 A 282/13
    OVG Lüneburg - 15.11.2016 - AZ: OVG 8 LB 58/16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:140318U10C1.17.0]

Urteil

BVerwG 10 C 1.17

  • VG Göttingen - 14.10.2015 - AZ: VG 1 A 282/13
  • OVG Lüneburg - 15.11.2016 - AZ: OVG 8 LB 58/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018 durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klage richtet sich auf die Gewährung einer Zuwendung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens, das die Förderung begehrt.

2 Die P. mbH (im Folgenden: Antragstellerin) war Trägerin des Mehrgenerationenhauses "..." in O. Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2012 eine nicht rückzahlbare Zuwendung zur Projektförderung im Rahmen des Aktionsprogramms "Mehrgenerationenhäuser II" für das Jahr 2012 in Höhe von 30 000 €.

3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 1. Oktober 2012 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

4 Die Antragstellerin beantragte am 22. November 2012 online und im Folgenden schriftlich die Weiterförderung für das Jahr 2013 mittels einer weiteren Zuwendung von 30 000 €.

5 Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie seine Klage, die das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 14. Oktober 2015 abgewiesen hat.

6 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 15. November 2016 zurückgewiesen. Die Beklagte gewähre nach ihrer Verwaltungspraxis, die mit der einschlägigen Förderrichtlinie übereinstimme, Antragstellern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sei, keine Förderung. Dies verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Unter Anwendung des im vorliegenden Fall geltenden stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs seien dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessene Sachgründe für den Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung gegeben. Dessen Rechtfertigung entfalle nicht mit Blick auf widerstreitende einfachgesetzliche Regelungen, die der Richtliniengeber zu beachten habe. Den hier in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 1 Satz 1 InsO, des § 12 GewO und des § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB und auch den in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen sei nicht die allgemeine Forderung oder auch nur Erwartung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die öffentliche Hand durch die Gewährung von Zuwendungen generell aktiv an der Sanierung insolventer Antragsteller mitwirke. Die Versagung der Zuwendung leide nicht an Ermessensfehlern.

7 Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Versagung der Zuwendung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sowohl der Antragstellerin als auch des Klägers als Insolvenzverwalter vor. Daher sei die angegriffene Maßnahme einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Tragfähige Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung seien nicht gegeben. Das formelle Kriterium der Insolvenzeröffnung allein lasse im Hinblick auf die gesetzgeberischen Wertungen in § 1 InsO, § 12 GewO und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB einen Ausschluss der Zuwendung nicht zu.

8 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 14. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. Juli 2013 und vom 7. November 2013 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 22. November bzw. 3. Dezember 2012 auf Weiterförderung des Mehrgenerationenhauses "..." in O. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10 Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II

11 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) im Einklang.

12 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte die hier im Streit stehende Zuwendung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie der "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014" vom 17. November 2011 (im Folgenden: Förderrichtlinie) gewährt. Nach deren Nr. 1 und 4 steht die Gewährung der Zuwendung im Ermessen des Zuwendungsgebers; nach Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie wird Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, keine Förderung gewährt. Die auf diesen Regelungen beruhende Versagung der für 2013 begehrten Förderung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13 1. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Ziel einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Förderantrag. Im Hinblick darauf kann das Rechtsmittel schon deswegen keinen Erfolg haben, weil eine solche Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 bereits erfolgt ist. Dieser enthält insbesondere die vom Kläger vermisste Würdigung der konkreten finanziellen Situation der Antragstellerin. Die Grenzen einer rechtmäßigen Ermessensausübung (§ 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) überschreiten die Erwägungen in diesem Bescheid nicht.

14 2. Die Versagung der Förderung der Antragstellerin im Jahr 2013 auf der Grundlage der Förderrichtlinie steht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (§ 40 VwVfG). Das gilt sowohl mit Blick auf die Förderrichtlinien (a) als auch für deren Anwendung im Einzelfall (b).

15 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Richtlinien wie die Förderrichtlinie keine Rechtsnormen, sondern lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen und damit Verwaltungsvorschriften dar. Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung - nur - vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <222 f.> und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 S. 13). Förderrichtlinien müssen aber in sich den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Dass dies hier missachtet wäre, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

16 aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.

17 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich beispielsweise aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.> m.w.N.).

18 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 <216>, vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <350> und vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 - BVerfGK 3, 178 Rn. 7). Die dargestellten, in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 24.85 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 86 S. 7).

19 Frei von Bundesrechtsverstößen ist namentlich die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Unterscheidung zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellern, wie sie die Förderrichtlinie vornimmt, sachangemessen und nicht willkürlich ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO), der in der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung bestehen kann (§§ 17 ff. InsO). Alle diese Eröffnungsgründe lassen auf die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des insolventen Unternehmens schließen, die ihrerseits das Erreichen des mit der Förderung verfolgten Zwecks - des nachhaltigen und dauerhaften Betriebs des Mehrfamilienhauses - gefährdet. Eine hieran anknüpfende Versagung der Förderung ist sachgerecht.

20 cc) Der Kläger meint demgegenüber, dass eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hätte, der die Förderrichtlinie und die darauf gestützte Versagung der beantragten Zuwendung nicht standhielten. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

21 (1) Ein strengerer Maßstab in der Sache für die hier zu beurteilende Entscheidung, wie ihn die Revision für richtig hält, ergibt sich zunächst nicht daraus, dass von der Versagung der Zuwendung Freiheitsgrundrechte betroffen sein könnten. In Betracht kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allenfalls Art. 12 Abs. 1 GG, allerdings nur im Hinblick auf die Antragstellerin. Sie teilt freilich die Berührung ihrer Berufsfreiheit mit sämtlichen potentiellen Empfängern von Zuwendungen, die Unternehmen jeglicher (privatrechtlicher) Rechtsform - sei es aufgrund der Förderrichtlinie, sei es aufgrund von sonstigen Vorschriften - gewährt werden; allein dieser Umstand hebt die im Streit stehende Zuwendung nicht heraus und vermag daher nicht zu einer Änderung des verfassungsrechtlichen Maßstabs zu führen.

22 Fern liegt die weitere Annahme des Klägers, auch seine eigene Berufsfreiheit als Insolvenzverwalter sei durch die Förderrichtlinie berührt. Das Berufungsgericht verneint insoweit zu Recht einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, weil es nach Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie an einer berufsregelnden Tendenz gegenüber Insolvenzverwaltern wie dem Kläger fehlt. Letztere liegt dann nicht vor, wenn Auswirkungen auf die Berufsausübung einen bloßen Reflex einer auf einen anderen Sachbereich bezogenen Regelung darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - BVerfGE 106, 275 <299>). So verhält es sich hier. Die Versagung der Förderung gehört zu den allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten, mit denen sich der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit zwar auseinanderzusetzen hat. Sie zielt aber nicht auf ihn, sondern allein auf das insolvente Unternehmen. Sie verfolgt den Zweck, wirtschaftlich nicht leistungsfähige Antragsteller, die einen nachhaltigen Betrieb des Mehrfamilienhauses über den Förderzeitraum hinaus nicht gewährleisten (vgl. Nr. 4, 6. Spiegelpunkt der Förderrichtlinie), von der Förderung auszuschließen, nicht aber, die Berufsausübung des Insolvenzverwalters zu gestalten.

23 (2) Der allgemeine Gleichheitssatz enthält des Weiteren kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 50), sondern fordert im Gegenteil eine jeweils sachbereichsbezogene Regelung. Die vom Kläger für richtig gehaltene Änderung des verfassungsrechtlichen Maßstabs folgt daher auch nicht aus § 1 InsO, § 12 GewO oder § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Diese Vorschriften enthalten keine Aussage zu staatlichen Zuwendungen, namentlich nicht dahingehend, die Insolvenz eines Förderantragstellers stehe einer staatlichen Zuwendung jedenfalls grundsätzlich nicht entgegen.

24 Im Hinblick auf § 1 InsO weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass nach Satz 1 der Vorschrift zwar Ziel des Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners ist, daraus aber nicht geschlossen werden kann, dass die dem insolventen Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel durch staatliche Zuwendungen zu vermehren sind. Eine solche Folgerung verbietet sich namentlich deswegen, weil bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel eine derartige Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage des Schuldners bewirkt, dass eine Zahlungsunfähigkeit selbst dann, wenn sie vom Insolvenzgericht zu Unrecht bejaht worden sein sollte, alsbald eintritt. Innerhalb kürzester Zeit kann das schuldnerische Unternehmen durch den Verlust von Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 - BGHZ 169, 17 Rn. 12). Diese Folgen der Insolvenzeröffnung lassen ein Fehlschlagen des mit der jeweiligen Zuwendung verfolgten Förderzwecks regelmäßig erwarten und stehen einer Versagung der Zuwendung daher nicht entgegen.

25 Nichts anderes ergibt sich aus § 12 Satz 1 GewO. Danach finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen einer Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ermöglichen, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Konflikt von Maßnahmen der Gewerbeaufsicht mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 24). Zu den Voraussetzungen finanzieller Zuwendungen an insolvente Unternehmen verhält sich § 12 Satz 1 GewO indessen nicht; Maßnahmen der Gewerbeaufsicht und damit der Eingriffsverwaltung sind mit der Bewilligung von Zuwendungen nicht zu vergleichen.

26 Anderes folgt schließlich nicht aus § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 57 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 S. 65) zurückgeht, können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren unter anderem dann ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist von der Vorstellung getragen, dass es einem Auftraggeber unzumutbar ist, mit einem Unternehmen zu kontrahieren, über dessen Leistungsfähigkeit oder Existenz Ungewissheit besteht (Opitz, in: Beckscher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 124 GWB Rn. 27). Dem öffentlichen Auftraggeber ist in diesem Fall ein Ermessensspielraum eröffnet. Nach dem Willen des deutschen und des europäischen Normgebers soll der Ermessensausübung eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prognose zu der Frage zugrunde gelegt werden, ob von dem Unternehmen trotz des Vorliegens des Ausschlussgrundes zu erwarten ist, dass es den öffentlichen Auftrag gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt (vgl. BT-Drs. 18/6281 S. 104 und zu Art. 57 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/24/EU deren Erwägungsgrund 101). Der Zweck dieses Ermessens ist damit auf die Auftragserfüllung ausgerichtet; damit ist der Zweck einer Subventionsgewährung nicht zu vergleichen.

27 Da die genannten Vorschriften nicht die vom Kläger angenommene Regelungswirkung im Bereich der Zuwendungsgewährung entfalten, geht der Hinweis der Revisionsbegründung auf den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) fehl. Bei dem Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung handelt es sich ferner nicht, wie der Kläger meint, um eine wesentliche und damit dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <251>) Entscheidung. Die das Ermessen der Beklagten steuernde Vorgabe in Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie konterkariert keine gesetzgeberische und daher nur mittels Parlamentsgesetzes einzuschränkende, auch für den Sachbereich staatlicher Förderung geltende Grundentscheidung, insolvente Unternehmen möglichst zu sanieren. Wie oben gezeigt, ist den vom Kläger genannten gesetzlichen Vorschriften eine solche Grundentscheidung allenfalls für die damit geregelten Sachbereiche zu entnehmen, nicht jedoch - darüber hinaus - auch für die Gewährung staatlicher Zuwendungen.

28 b) Die auf die konkrete Situation der Antragstellerin bezogenen Ermessenserwägungen in dem Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 lassen keinen rechtlich beachtlichen Fehler zu Lasten der Antragstellerin erkennen, da sie an den Zielen der Förderrichtlinie orientiert sind und auch die vom Kläger für erforderlich gehaltene abwägende Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin enthalten. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Förderrichtlinie die Implementierung und den Betrieb von Mehrgenerationenhäusern bezwecke. Es liege nicht im Sinne des Zuwendungsgebers, einen Antragsteller, dessen finanzielle Zukunft ungewiss sei, mit öffentlichen Mitteln zu fördern. Die Prüfung der Bonität der Antragstellerin habe eine negative Bewertung ergeben; der Ausgang des Insolvenzverfahrens sei ungewiss. Insgesamt ergebe sich für eine erfolgreiche Fortführung des Projekts der Antragstellerin eine negative Prognose.

29 Dass die Beklagte bei dieser Sachlage im Ergebnis den gegen eine Weiterförderung sprechenden Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, begründet keinen Rechtsverstoß. Umstände, die zu einer anderweitigen, dem Kläger günstigeren Ermessensausübung Anlass geben könnten, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht vor.

30 Schließlich gebietet auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes keine anderweitige Handhabung. Die Revision verweist insoweit darauf, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhalten habe, indem sie die Antragstellerin im Jahr 2012 gefördert habe, auch nachdem in diesem Jahr ihre Insolvenz eingetreten und der Beklagten angezeigt worden sei. Diese Förderung war indessen bereits durch den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 16. März 2012 bewilligt worden, der der Antragstellerin eine geschützte, nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs abzuändernde Rechtsposition vermittelte. Insoweit lagen für die laufende Förderung im Jahr 2012 einerseits und die beantragte Förderung für 2013 andererseits unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten vor, die eine unterschiedliche Behandlung durch die Beklagte zuließen.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.