Beschluss vom 15.03.2016 -
BVerwG 1 KSt 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2016 - 1 KSt 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt1.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 KSt 1.16

  • VG Potsdam - 05.11.2015 - AZ: VG 11 KE 45/15
  • OVG Berlin-Brandenburg - 11.01.2016 - AZ: OVG 3 K 92.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2016
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11. Februar 2016 (Kassenzeichen 1180 0344 6894) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 12. Februar 2016 erhobene Einwendung gegen die Kostenrechnung vom 11. Februar 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) anzusehen. Über eine Erinnerung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Entscheidung ist der Senat nach § 66 Abs. 6 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2 Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 11. Februar 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Deshalb bleibt die Erinnerung jedenfalls ohne Erfolg.

3 Für das Verfahren über sonstige, nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ordnet § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 eine Gebühr in Höhe von 60 € an, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Gebührentatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2016 verworfen und den Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der gesetzlich vorgesehene Betrag in Höhe von 60 € wurde in der Kostenrechnung vom 11. Februar 2016 angesetzt und von dem Erinnerungsführer zur Hälfte angefordert. Die Gebühr ist fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

4 Ihre Einwendungen, es würden Kosten für ein Gerichtsverfahren angemahnt, welches ohne rechtskräftiges, von staatlichen, gesetzlichen bzw. legitimen Richtern erlassen worden sei, können der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.