Beschluss vom 15.03.2023 -
BVerwG 9 PKH 2.22ECLI:DE:BVerwG:2023:150323B9PKH2.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.03.2023 - 9 PKH 2.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:150323B9PKH2.22.0]
Beschluss
BVerwG 9 PKH 2.22
- VG Halle - 05.10.2022 - AZ: 4 A 274/22 HAL
- OVG Magdeburg - 08.11.2022 - AZ: 4 O 173/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Unabhängig davon, ob eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch zulässig ist, bietet sie jedenfalls keinen Anlass, den Beschluss des Senats vom 19. Januar 2023 zu ändern. Eine Gesetzwidrigkeit des Beschlusses ist nicht erkennbar.
2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde bei dem Beschluss vom 19. Januar 2023 sein als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz vom 28. November 2022 berücksichtigt. Denn der Senat hat das Schreiben vom 28. November 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den in diesem Schreiben bezeichneten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ausgelegt, weil dieser Beschluss die Versagung von Prozesskostenhilfe betraf und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen hiergegen gerichteten Rechtsbehelf der einzig in Betracht kommende Antrag ist, den der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht stellen könnte (§ 67 Abs. 4 VwGO).
3 Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 19. Januar 2023 auch mit den vom Antragsteller erneut in Bezug genommenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2022 - 1 BvR 1370/21 - und vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 -, den Ausführungen des Antragstellers zur fehlenden Unanfechtbarkeit in Fällen grundsätzlicher Bedeutung sowie mit dem Hinweis des Antragstellers auf §§ 315, 317 ZPO befasst. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
4 Weitere Schreiben in dieser Angelegenheit werden lediglich zur Akte genommen.