Beschluss vom 15.08.2019 -
BVerwG 1 A 6.19ECLI:DE:BVerwG:2019:150819B1A6.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - 1 A 6.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150819B1A6.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 A 6.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Feststellung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Verfügung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2019 und des Begehrens des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter dem Aktenzeichen 1 A 6.19 abgetrennt.
  2. Insoweit erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig.
  3. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.

Gründe

1 Mit Verfügung vom 26. März 2019 ordnete das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt auf § 58a AufenthG die Abschiebung des Klägers in die Republik Bosnien und Herzegowina an (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass nach § 11 Abs. 5 AufenthG ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt (Ziff. 3.). Gegen beide Entscheidungen hat der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben.

2 Soweit sich die Klage gegen die Feststellung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist das angerufene Gericht nicht zuständig. Insoweit war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 3 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen.

3 Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung. Diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf das von den Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 37 Rn. 3 und vom 27. März 2018 - 1 A 2.18 - juris Rn. 3).

4 Soweit der Kläger mit der Klage die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist das angerufene Gericht ebenfalls nicht nach § 50 VwGO erstinstanzlich zuständig. Auch insoweit war der Rechtsstreit an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen.

5 Mit der Verweisung des Rechtsstreits ist keinerlei Vorentscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage verbunden.

6 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.