Beschluss vom 15.11.2022 -
BVerwG 1 C 15.22ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B1C15.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 C 15.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B1C15.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 15.22

  • VG Berlin - 30.01.2019 - AZ: 20 K 538.17 V

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und Böhmann
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 mit Schriftsatz vom 11. November 2022 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.