Beschluss vom 15.12.2020 -
BVerwG 2 WNB 9.20ECLI:DE:BVerwG:2020:151220B2WNB9.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 WNB 9.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:151220B2WNB9.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 9.20

  • TDG Süd 4. Kammer - 21.04.2020 - AZ: TDG S 4 GL 6/20 und S 4 RL 1/20

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 15. Dezember 2020 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 21. April 2020 wird verworfen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Der beschwerdeführende Oberstabsgefreite beantragte mit Schreiben vom 27. Januar 2020 die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Untersucht werden solle, ob er im laufenden Disziplinarverfahren falsche Beschuldigungen ausgesprochen und seinen Vorgesetzten die Manipulation von Beweisen vorgeworfen habe. Die Einleitungsbehörde wies den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2020 als unzulässig zurück. Wegen dieser Vorwürfe werde eine Nachtragsanschuldigung im laufenden Disziplinarverfahren geprüft. Die Einleitung eines weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht vorgesehen. Auf die Beschwerde des Soldaten vom 14. Februar 2020 teilte der Kommandeur der Einleitungsbehörde mit, dass die Entscheidung nicht beschwerdefähig sei.

2 Den Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung vom 6. März 2020 wies das Truppendienstgericht mit Beschluss vom 21. April 2020 als nicht statthaft zurück. Ein "Selbstreinigungserzwingungsverfahren" sei nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht vorgesehen. Es fehle an einer angreifbaren truppendienstlichen Maßnahme und der Geltendmachung einer Verletzung der in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechte. Einem Bescheid nach § 95 Abs. 1 WDO könne allenfalls mit einem Antrag nach § 95 Abs. 2 WDO entgegengetreten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen lägen erkennbar nicht vor. Das Truppendienstgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.

3 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 20. Mai 2020 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht übersehe zwar nicht, dass bereits ein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig sei. Es verkenne jedoch, dass die neuen Vorwürfe mit dem Verfahren verbunden werden könnten. Ein Dienstvergehen stehe noch gar nicht fest. Er erstrebe im Selbstreinigungsverfahren eine Feststellung darüber, ob er ein Dienstvergehen begangen habe. Außerdem verkenne das Truppendienstgericht den Maßnahmebegriff des § 17 Abs. 3 WBO und das Gebot der einheitlichen Ahndung von Dienstvergehen. Die Vorwürfe, die im Selbstreinigungsverfahren geklärt werden sollten, seien rechtlich selbstständige Handlungen, die nicht zum Gegenstand der Nachtragsanschuldigung vom Januar 2020 gemacht worden seien. Daher habe er einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 95 Abs. 1 WDO.

4 Das Truppendienstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Entscheidung über die Nichtzulassung beruhe auf einem Versehen. Das Gesetz sehe im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde nicht vor. Dieser Rechtsauffassung ist der Bundeswehrdisziplinaranwalt beigetreten.

II

5 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6 1. Sie ist allerdings statthaft. Zwar entscheiden die Truppendienstgerichte im Selbstreinigungsverfahren nach § 95 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 4 WDO "endgültig", wenn die Einleitungsbehörde eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen festgestellt hat. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Einleitungsbehörde ohne Feststellungen zur Sache die Durchführung eines Selbstreinigungsverfahrens als unzulässig abgelehnt. Daher greift die prozessuale Sonderregelung des § 95 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 4 WDO nicht ein, sodass der Rückgriff auf das allgemeine Beschwerderecht nicht deswegen zwingend ausgeschlossen ist (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 95 Rn. 15).

7 Allerdings besteht nach erfolgloser Beschwerde oder - wie hier - bei Untätigkeit der nächsthöheren Einleitungsbehörde nur in wenigen Fällen die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs. 1 WBO eine gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung im Selbstreinigungsverfahren zu erreichen. Zum einen sind die Rechtsmittel in der Wehrdisziplinarordnung grundsätzlich abschließend geregelt und zum anderen können die in der Wehrdisziplinarordnung eingeräumten Rechte im Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1 WBO nicht überprüft werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1978 - 1 WB 154.77 - BVerwGE 63, 56 <57 ff.> und vom 23. April 1992 - 1 WB 149.91 - NZWehrr 1992, 172 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Zurückweisung eines entsprechenden Antrags durch das Truppendienstgericht mit den in der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehenen Rechtsmitteln - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angegriffen werden kann.

8 2. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie genügt jedoch den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht.

9 a) Soweit die Beschwerdeschrift ausführt, dass das Truppendienstgericht den Maßnahmebegriff des § 17 Abs. 3 WBO und den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 18 Abs. 2 WDO) verkannt habe, macht sie lediglich im Stil einer Berufungsbegründung die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Truppendienstgerichts geltend. Damit zeigt sie weder die grundsätzliche Bedeutung des Falles noch einen anderen der in § 22a Abs. 2 WBO genannten Zulassungsgründe auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 4.14 - juris Rn. 2).

10 b) Der mit der Gehörsrüge geltend gemachte Verfahrensmangel wird ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung darlegen, worin dieser konkret bestehen soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Dabei muss der wesentliche Kern des Vorbringens eines Beteiligten, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 und Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 10 B 52.14 - juris Rn. 4).

11 Die Beschwerde legt schon nicht dar, welches zentrale Vorbringen in welchem Schriftsatz nicht beachtet worden und aus welchen Gründen dies nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeschrift dem Truppendienstgericht vorwirft, es habe die Möglichkeit einer selbständigen Prüfung bestimmter Vorwürfe im Selbstreinigungsverfahren übersehen, ist die Entscheidungserheblichkeit des Einwands nicht erkennbar. Denn das Truppendienstgericht hat nicht zur Sache entschieden. Es hat bereits die Zulässigkeit des Antrags in Abrede gestellt und ist dabei insbesondere vom Fehlen eines nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO rügefähigen Rechts ausgegangen. Daher hätte dargelegt werden müssen, welches dafür relevante tatsächliche oder rechtliche Vorbringen außer Acht gelassen worden sein soll. Daran fehlt es. Der vom Beschwerdeführer angenommene Anspruch auf Durchführung eines Selbstreinigungsverfahrens nach § 95 Abs. 1 WDO gehört gerade nicht zu den in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genannten Rechten aus dem Soldatengesetz, auf die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestützt werden kann.

12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.