Beschluss vom 15.12.2022 -
BVerwG 3 BN 6.22ECLI:DE:BVerwG:2022:151222B3BN6.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 - 3 BN 6.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:151222B3BN6.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 6.22

  • OVG Magdeburg - 17.03.2022 - AZ: 3 K 221/20

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. März 2022 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die §§ 2, 2a, 4a, 5a, 6a und 8a der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 8. SARS-CoV-2-EindV LSA) vom 15. September 2020 (GVBl. LSA S. 432), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 624, aufgehoben durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696) im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV LSA i. d. F. der 2. Änderungsverordnung unwirksam waren.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag mit Beschluss vom 17. März 2022 als unzulässig abgelehnt. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt habe, dass die §§ 2a, 5a und 6a der 8. SARS-CoV-2-EindV LSA in der Fassung der 2. Änderungsverordnung unwirksam gewesen seien, bestehe für den Antrag bereits deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weil die Nichtigkeit dieser Regelungen aufgrund des Urteils des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 25/20 - feststehe. Mit seinem Urteil habe das Landesverfassungsgericht für Recht erkannt, dass diese Regelungen mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig gewesen seien. Es sei für den Antragsteller mit keinem rechtlichen Vorteil verbunden, wenn das Oberverwaltungsgericht ebenfalls die Unwirksamkeit der Regelungen feststelle. Auch im Übrigen, nämlich soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt habe, dass die §§ 2, 4a und 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV LSA in der Fassung der 2. Änderungsverordnung unwirksam gewesen seien, sei der Antrag unzulässig, weil es an einem berechtigten Interesse an der Feststellung fehle.

II

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss ist unzulässig. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

4 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das setzt u. a. die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 82 Rn. 5 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

5 a) Soweit der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der §§ 2a, 5a, 6a der 8. SARS-CoV-2-EindV LSA in der Fassung der 2. Änderungsverordnung daraus ableiten möchte, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Mai 2021 - 110/20 - eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt hatte, weil er von der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 - abweichen wollte, fehlt bereits die Formulierung einer konkreten Frage. Darüber hinaus fehlt es auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass es für den Antragsteller mit keinem rechtlichen Vorteil verbunden sei, wenn es - wie das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - die Unwirksamkeit der genannten Vorschriften feststelle, und dass dies unabhängig davon gelte, wie das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs entscheide. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

6 b) Der Antragsteller stützt seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ferner hinsichtlich aller angegriffenen Regelungen darauf, dass die medizinischen Annahmen des Oberverwaltungsgerichts aus der Luft gegriffen seien. Eine solche Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und ihrer tatrichterlichen Würdigung ist von vornherein nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

7 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

8 a) Der Antragsteller rügt, das Oberverwaltungsgericht habe im Normenkontrollverfahren eine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen, obwohl das gemäß Art. 100 Abs. 3 GG mit der Entscheidung über die Divergenzvorlage befasste Bundesverfassungsgericht die im Raume stehenden grundsätzlichen Rechtsfragen noch nicht geklärt hatte. Inwiefern darin in der hier vorliegenden prozessualen Situation ein Verfahrensmangel liegen sollte, ist weder - wie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - dargelegt noch ersichtlich.

9 b) Der Antragsteller rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Im Hinblick auf das bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Vorlageverfahren habe der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. August 2021 das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das Oberverwaltungsgericht habe diesen Antrag bereits mit Verfügung vom 12. August 2021 abgelehnt, ohne den Antragsteller dazu anzuhören.

10 Dieser Vortrag findet in der Gerichtsakte keine Stütze. Der Berichterstatter hat mit seiner Verfügung vom 12. August 2022 (GA S. 55 f.) den Antrag des Antragsgegners, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend zu stellen, nicht abgelehnt. Er hat den Antrag und einen Hinweis an den Antragsgegner, dass er - der Berichterstatter - für ein Ruhen des Verfahrens jedenfalls derzeit keinen Anlass sehe, an den Antragsteller weitergeleitet und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass er einem Ruhen des Verfahrens nicht zustimme (GA Bl. 62 f.)

11 3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Oberverwaltungsgerichts wendet, ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht - wie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - dargelegt.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.