Beschluss vom 16.01.2017 -
BVerwG 3 PKH 5.16ECLI:DE:BVerwG:2017:160117B3PKH5.16.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2017 - 3 PKH 5.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:160117B3PKH5.16.0]
Beschluss
BVerwG 3 PKH 5.16
- VG Potsdam - 15.04.2016 - AZ: VG 11 K 1735/15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 30.16 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... S. aus Berlin beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. April 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deshalb kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).
2 Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
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Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf:
Ist die FDGB-Verwaltung der Sozialversicherung als eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen, die hoheitliche Maßnahmen ausüben konnte?
5 Diese Frage kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bejaht werden, war aber für das angefochtene Urteil nicht von Bedeutung und ist auch nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) als Träger der Sozialversicherung in der DDR als "deutsche behördliche Stelle" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen ist und demgemäß hoheitliche Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen treffen konnte. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass behördliche Stellen der DDR nicht - wie die Beschwerde unterstellt - zwangsläufig hoheitlich gehandelt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 3 B 24.11 - ZOV 2011, 266; Urteil vom 30. Juni 1998 - 3 C 39.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 13). Ob Maßnahmen privatrechtlich oder hoheitlich zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Die beiden vom Kläger angesprochenen Maßnahmen - der Widerruf der Anmeldung zum Studium als Finanzökonom und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem FDGB - sind vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2015 als privatrechtlich qualifiziert worden. Das Verwaltungsgericht hat dies durch seine Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Beklagten gemäß § 117 Abs. 5 VwGO gebilligt. Die Beschwerde zeigt mit Blick auf die Abgrenzung von privatrechtlichem zu hoheitlichem Handeln keinen Zulassungsgrund auf.