Beschluss vom 16.03.2016 -
BVerwG 1 KSt 4.16ECLI:DE:BVerwG:2016:160316B1KSt4.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 KSt 4.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316B1KSt4.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 KSt 4.16

  • VG Halle - 28.10.2015 - AZ: VG 7 A 200/15
  • OVG Magdeburg - 02.12.2015 - AZ: OVG 4 O 190/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2016
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 1. März 2016 (Kassenzeichen 1180 0344 6886) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 3. März 2016 erhobene Erinnerung ist, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. März 2016 (Kassenzeichen 1180 0344 6886) richtet, als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

2 Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 1. März 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 B 12.16 - die Beschwerde des Antragstellers verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 B 23.16 - betreffend die Anhörungsrüge des Antragstellers darauf hingewiesen, dass für ein nicht statthaftes Rechtsmittel keine Gerichtskostenfreiheit besteht, selbst wenn ansonsten im Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe keine Gerichtskosten anfallen. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2013 (5 KSt 7.13 - juris Rn. 4) heißt es dazu:
"Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Danach sind Beschwerden gegen einen nicht anfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gebührenpflichtig. Ob der nicht anfechtbare Beschluss - wie hier - in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen ist, ist unerheblich."

4 Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Beschluss vom 14. Juni 1995 - IV ZB 10.93 - juris Rn. 5). Dort heißt es dazu:
"Das Prozeßkostenhilfeverfahren war durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits abgeschlossen. Eine weitere Beschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Deshalb war die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht statthaft. Für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird aber keine Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist".

5 Die vom Antragsteller zitierten Vorschriften (§ 81 Abs. 8 GNotKG, § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG) finden keine Anwendung.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.