Beschluss vom 16.12.2022 -
BVerwG 7 B 24.22ECLI:DE:BVerwG:2022:161222B7B24.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2022 - 7 B 24.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:161222B7B24.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 24.22

  • OVG Lüneburg - 12.07.2022 - AZ: 7 KS 104/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2022
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, und trägt hierzu vor, der Kläger habe ausweislich des Protokolls zum Erörterungstermin vom 4. Juni 2020 nicht nur der Durchführung weiterer Fahrversuche, sondern auch den Anpassungen des Tores zum Parkplatz und der Zufahrt zwischen den zwei Gebäuden zugestimmt. Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde keinen Verfahrensfehler dar. Vielmehr setzt sie der gerichtlichen Tatsachenfeststellung und -würdigung des Oberverwaltungsgerichts ihre eigene entgegen, ohne Mängel herauszuarbeiten, die mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden können. Im Übrigen lässt die Tatsachenfeststellung und -würdigung eine Aktenwidrigkeit oder eine ganz und gar unzutreffende Schlussfolgerung im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze nicht erkennen. Ausgehend von der Niederschrift über den Erörterungstermin am 4. Juni 2020, wonach der Kläger den Fahrversuchen sowie den Anpassungen des Tores zum Parkplatz und der Zufahrt zwischen den zwei Gebäuden zugestimmt habe, und dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Juli 2020, mit dem der Zustimmung hinsichtlich der Anpassungen des Tores widersprochen wurde, hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil die Protokollierung so verstanden, dass der Kläger Fahrversuchen hinsichtlich der Anpassungen des Tores zum Parkplatz und der Zufahrt zwischen den zwei Gebäuden, aber nicht den jeweiligen Anpassungen zugestimmt hat. Diese Würdigung lässt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht erkennen.

3 Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel rügt, weil das Oberverwaltungsgericht die Teilnehmer des Erörterungstermins nicht als Zeugen vernommen habe, führt die Rüge gleichfalls nicht zum Erfolg. Die Beigeladene legt nicht dar, dass sie bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch einen förmlichen Beweisantrag, hingewirkt hat. Sie zeigt auch nicht auf, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Oberverwaltungsgericht eine Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Weder die Beigeladene noch die Beklagte haben zu dem Erörterungstermin und dem Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers Stellung genommen. Danach bestand auch mit Rücksicht auf die Sachverhaltswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht kein Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsermittlung.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.