Beschluss vom 17.03.2020 -
BVerwG 3 VR 1.20ECLI:DE:BVerwG:2020:170320B3VR1.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2020 - 3 VR 1.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:170320B3VR1.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 VR 1.20

  • VGH Mannheim - 04.12.2018 - AZ: VGH 5 S 1981/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VGH 5 S 1981/16 (BVerwG 3 C 3.19 ) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 für das Vorhaben "Stuttgart 21, PFA 1.3a" festzustellen, wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, eine anerkannte, regional tätige Umweltvereinigung, begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 für das Vorhaben "Stuttgart 21, PFA 1.3a (Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/L 1204, Südumgehung Plieningen)".

2 Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen der Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den bestandskräftig planfestgestellten Abschnitten 1.2 und 1.4 sowie die Verlegung der Landesstraße L 1204 zum Lückenschluss zwischen den Landesstraßen L 1204 und L 1205. Zu den notwendigen Folgemaßnahmen der Vorhabenumsetzung gehört unter anderem die Umgestaltung der Anschlussstelle Plieningen der Bundesautobahn A 8. Träger des Eisenbahnvorhabens ist die Beigeladene zu 1, Träger des Straßenbauvorhabens der Beigeladene zu 2.

3 Diesen Planfeststellungsbeschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auf Klage des Antragstellers mit Urteil vom 4. Dezember 2018 (VGH 5 S 1981/16) für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Das Eisenbahn-Bundesamt habe verkannt, dass es sich bei dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben trotz seiner verfahrensrechtlichen Verbindung mit dem Eisenbahnvorhaben zu einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren um ein selbständiges Vorhaben handelt, dessen Vor- und Nachteile gesondert abzuwägen seien. Das Fehlen dieser Abwägung sei auch erheblich. Die mit der "Südumgehung Plieningen" verbundenen Vorteile seien nicht ausreichend ermittelt worden (UA S. 153 f.). Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen. Insbesondere in Bezug auf das Eisenbahnvorhaben leide der Planfeststellungsbeschluss weder unter einem beachtlichen Verfahrensfehler noch unter einem anderweitigen materiellen Mangel.

4 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 (VGH 5 S 2923/18) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Änderung seines (ablehnenden) Beschlusses vom 14. Februar 2017 (VGH 5 S 2122/16) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 2016 wiederhergestellt.

5 Der Antragsteller hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt (BVerwG 3 C 3.19 ).

6 Zur Behebung der vom Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil bezeichneten Mängel hat das Eisenbahn-Bundesamt ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und dieses während des Revisionsverfahrens mit einem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2019 zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Juli 2016 (dem Antragsteller zugestellt am 17. Oktober 2019) abgeschlossen. Unter A.4 (PFB S. 5) des Beschlusses hat er die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt des Änderungsbeschlusses angeordnet und dies unter B.6 (PFB S. 28) mit einem überwiegenden Interesse der Verhinderung weiterer Bauverzögerung begründet.

7 Der Antragsteller hat den Änderungsplanfeststellungsbeschluss, der ihm am 17. Oktober 2019 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 in das Revisionsverfahren einbezogen und mit Blick auf die darin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung am 27. Januar 2020 den aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.

8 Zur Begründung seines Antrags macht der Antragsteller geltend: Ihm sei aus einem Schriftsatz im Parallelverfahren BVerwG 3 VR 1.19 am 16. Januar 2020 bekannt geworden, dass Bauarbeiten zur Realisierung des Vorhabens geplant seien. Diese stellten eine unzulässige faktische Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Die in der Revision anhängige Klage habe infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 weiterhin aufschiebende Wirkung. Diese erstrecke sich auch auf den geänderten Planfeststellungsbeschluss und könne nur im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beseitigt werden. Die Monatsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG sei für die Stellung des Antrags nicht zu beachten gewesen. Eine gerichtliche Entscheidung sei geboten, weil die Beigeladenen erhebliche Baumaßnahmen vornähmen.

9 Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen treten dem Antrag entgegen. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses in das Revisionsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unzulässige Klageänderung sei, was auch dem Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzes entgegenstehe. Denn mit Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses liege ein neuer Anfechtungsgegenstand vor, der die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss erledigt habe. Im Übrigen halten sie daran fest, dass aus den im Änderungsplanfeststellungsbeschluss genannten Gründen ein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehe.

II

10 Der Antrag hat keinen Erfolg.

11 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Es ist als Revisionsgericht Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das gilt auch nach Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses in das Revisionsverfahren. Diese Einbeziehung ist, wie noch auszuführen ist, zulässig.

12 1. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

13 a) Eine Frist für seinen Feststellungsantrag hatte der Antragsteller nicht zu beachten. In Betracht kommt allenfalls die Monatsfrist nach § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG. Sie gilt schon nach ihrem Wortlaut nur für Anträge auf Wiederherstellung einer von der Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung auf Begehren auf Feststellung einer bestehenden aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht. Ein Betroffener kann den Antrag auf Feststellung, dass seine Klage aufschiebende Wirkung hat, erst dann stellen, wenn der Begünstigte von dem Planfeststellungsbeschluss entgegen einer bestehenden aufschiebenden Wirkung Gebrauch macht; anderenfalls fehlt einem solchen Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hier hat der Antragsteller den Antrag zeitnah gestellt, nachdem er Kenntnis von den beabsichtigten Baumaßnahmen erlangt hatte.

14 b) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist eine anerkannte Umweltvereinigung, deren Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).

15 c) Auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag kann dem Antragsteller nicht bestritten werden. Dieses setzt allerdings einen Rechtsbehelf in der Hauptsache voraus, der (noch) aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 460 m.w.N.). Das trifft auf die in der Revisionsinstanz anhängige Klage des Antragstellers zu. Sie ist nicht deshalb erledigt - und kann daher Grundlage für eine aufschiebende Wirkung sein -, weil der Anfechtungsgegenstand des Klageverfahrens infolge der Planänderung entfallen wäre. Allerdings wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge an, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen materiell-rechtlich ohne Weiteres zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 und vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​270619U7C22.17.0] - NuR 2019, 846 Rn. 14). Ein gerichtliches Verfahren, dessen Anfechtungsgegenstand in dieser Weise eine substanzielle Änderung erfährt, ist aber nur dann erledigt, wenn der Kläger den geänderten Gegenstand nicht in das Verfahren einbezieht oder nicht wirksam einbeziehen kann; nur dann behält das Verfahren den nicht mehr existenten Gegenstand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 S. 3). Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

16 Der Antragsteller hat den geänderten Plan in das Revisionsverfahren einbezogen; daran war er nicht aus Rechtsgründen gehindert.

17 Die Unzulässigkeit von Klageänderungen im Revisionsverfahren (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO) steht der Einbeziehung nicht entgegen; § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist im Lichte der neueren Rechtsprechung zu den Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem festgestellt wird, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​240518U4C4.17.0] - BVerwGE 162, 114 Rn. 45; Beschluss vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​200318B9B43.16.0] - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 16 Rn. 65, jeweils m.w.N.), einschränkend auszulegen. Die frühere Rechtsprechung, auf die Antragsgegnerin und Beigeladene sich berufen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4), ist insoweit überholt. Müsste der Kläger, wenn der Planfeststellungsbeschluss während des Revisionsverfahrens zur Behebung eines Fehlers geändert wird, die anhängige Klage für erledigt erklären und eine neue Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses erheben, würde dies nicht nur zu einer durch Sachgründe nicht gerechtfertigten Verzögerung der endgültigen Entscheidung führen, sondern vor allem Rechtsschutzsuchende partiell zu einer wiederholten Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache zwingen. Nach der genannten neueren Rechtsprechung darf ein Gericht, das wegen eines erheblichen Mangels des Planfeststellungsbeschlusses dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit feststellt, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht offen lassen. Es ist vielmehr grundsätzlich gehalten, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen und den Umfang der Rechtswidrigkeit in seinem Urteil genau und vollständig festzustellen. Mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils stehen zwischen den Beteiligten nicht nur die vom Gericht identifizierten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses fest, sondern auch, dass er über die Beanstandungen des Gerichts hinaus nicht an weiteren Fehlern leidet (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - a.a.O. Rn. 45; Beschluss vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 - a.a.O. Rn. 65). Wäre ein Kläger gezwungen, ein von ihm wegen der erfolglos gebliebenen Rügen eingeleitetes Revisionsverfahren für erledigt zu erklären, könnte die Entscheidung über diese Klagegründe nicht rechtskräftig werden, obwohl sie unabhängig von den übrigen Klagegründen der Rechtskraft fähig ist. Die Vorinstanz müsste die erfolglosen Klagegründe erneut prüfen; gerade dies soll durch die aus § 75 Abs. 1a VwVfG hergeleitete Pflicht der Gerichte, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen und den Umfang der Rechtswidrigkeit im Urteil vollständig festzustellen, verhindert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 - a.a.O. Rn. 65). Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse, die während des Revisionsverfahrens erlassen werden, einzuschränken; ihre Einbeziehung in die gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage ist auch im Revisionsverfahren zulässig. Das Revisionsverfahren ist mit dem geänderten Planfeststellungsbeschluss fortzuführen.

18 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung kann nicht getroffen werden.

19 a) Die im Revisionsverfahren BVerwG 3 C 3.19 weitergeführte Klage des Antragstellers entfaltet in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 keine aufschiebende Wirkung. Diese ist durch Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes unter A.4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen worden. Der Ausschluss widerspricht nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2018. Dieser Beschluss hat die aufschiebende Wirkung nicht bezogen auf den im Revisionsverfahren anhängigen Planfeststellungsbeschluss wiederhergestellt, sondern in Bezug auf dessen frühere Fassung. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss ist jedoch infolge der Planänderung als Anfechtungsgegenstand erledigt; an seine Stelle ist eine substanziell - in der Abwägung - veränderte, neue Planungsentscheidung getreten. Das wiederum hat zur Folge, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, der dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat, gegenstandslos geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Auf eine gerichtliche Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO, die der Antragsteller für einschlägig hält, war die Antragsgegnerin daher nicht angewiesen, um die Vollziehbarkeit wiederherzustellen.

20 b) Allerdings trifft es zu, dass eine Behörde die Bindungswirkung eines gerichtlichen Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet worden ist, nicht dadurch umgehen kann, dass sie den zu vollziehenden Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen ersetzt (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 127; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 171, jeweils m.w.N.). Daraus folgt für den vorliegenden Fall aber kein Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin keinen inhaltsgleichen Planfeststellungsbeschluss erlassen hat, passt diese Sichtweise, wie schon zum Verbot der Klageänderung nach § 142 Abs. 1 VwGO dargelegt, nicht zu den Befugnissen der Planfeststellungsbehörde in einem ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, das die Behörde zur Beseitigung gerichtlich festgestellter Mängel durchgeführt hat. Schließt sie dieses Verfahren mit einer Entscheidung ab, die den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses bestätigt, den Plan aber in einem für die Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Punkt ändert, entzieht sie der früheren gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Grundlage. Der Behörde ist es nicht verwehrt, bezogen auf diesen neuen Planfeststellungsbeschluss eine eigene neue Entscheidung über die Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu treffen. Die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses steht dem nicht entgegen, weil sie sich auf einen wesentlich anderen Prüfungsgegenstand erstreckt.

21 3. Der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn dahin versteht, dass der Antragsteller (hilfsweise) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 begehrt. Hierzu hat der Senat im Verfahren BVerwG 3 VR 1.19 mit Beschluss vom heutigen Tage Folgendes ausgeführt:
"b) Der Antrag hat nur dann Erfolg, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung überwiegt. Das ist hier nicht der Fall.
aa) Die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bietet im vorliegenden Fall keine geeignete Grundlage für die Abwägung. Bei der dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nur festgestellt werden, dass der Antrag, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses aufzuheben, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Eisenbahn-Bundesamt dürfte - anders als der Antragsteller meint - zuständig gewesen sein, auch den Plan für das Straßenvorhaben festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass das Eisenbahn- und das Straßenvorhaben im Sinne von § 78 Abs. 1 VwVfG derart zusammentreffen, dass nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Eine optimale Planung beider Trassenführungen parallel zur Bestandstrasse der A 8 sei nur bei vollumfänglicher Abstimmung und daher bei gemeinsamer Planung möglich (UA S. 31). Dass dieser Einschätzung ein bundesrechtswidriger Maßstab oder aktenwidrige Feststellungen zugrunde liegen könnten, ist nicht ersichtlich. Alle anderen Rechtsverstöße, die der Antragsteller geltend macht, könnten in einem ergänzenden Verfahren behoben werden; sie rechtfertigen es nicht, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Ob und inwieweit der Antrag Erfolg haben wird, festzustellen, dass die Planungsentscheidung rechtswidrig und nichtvollziehbar ist, kann hingegen nicht abgeschätzt werden. Das gilt namentlich für die Einwendungen gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Abwägung zwischen den Planungsalternativen Abkommenschutzwall und Trennwand zwischen Neubaustrecke und der Bundesautobahn A 8. In Bezug auf den Änderungsplanfeststellungsbeschluss wird die Abschätzung der Erfolgsaussichten dadurch erschwert, dass insoweit eine vorinstanzliche Entscheidung nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht kraft Zulässigkeit der Einbeziehung zu einer Tatsacheninstanz wird.
bb) Daher sind die im Verfahren einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 6.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​191219B7VR6.19.0] - juris Rn. 9 m.w.N.). In die Abwägung einzustellen sind hier die Folgen, die voraussichtlich bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache eintreten werden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 28. Mai 2020 bestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat nicht zeitnah im Anschluss an den Termin wird entscheiden können, sind nicht ersichtlich. Sollte er die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen, würde dieser zum Gericht der Hauptsache und könnte den Beschluss des Senats gegebenenfalls ändern oder aufheben (§ 80 Abs. 7 VwGO).
Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Planungsentscheidung liegt im öffentlichen Interesse. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass für das Eisenbahnvorhaben - wie dargelegt - kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist und daher nicht bereits kraft Gesetzes (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG) von einem besonderen öffentlichen Interesse an der beschleunigten Umsetzung des Vorhabens auszugehen ist. Das im Planfeststellungsabschnitt 1.3a zugelassene Eisenbahnvorhaben schließt die Lücke zwischen den Abschnitten 1.2 (Fildertunnel) und 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen). Für beide Abschnitte sind die Planfeststellungsbeschlüsse unanfechtbar und weitgehend (PFA 1.4) oder teilweise (PFA 1.2) verwirklicht. Ohne den Abschnitt 1.3a kann die Ausbau-/Neubaustrecke Stuttgart - Ulm - Augsburg, die ein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs ist, nur mit erheblichen betrieblichen Einschränkungen in das Streckennetz eingebunden werden.
Die sofortige Vollziehung liegt auch bezüglich des Straßenbauvorhabens "Südumgehung Plieningen" im öffentlichen Interesse. Die Trasse der Landesstraße soll mit der Neubaustrecke der Eisenbahn und der Bundesautobahn A 8 gebündelt werden. Eisenbahn- und Straßenvorhaben sind im Bereich der Anschlussstelle der A 8 auch technisch verbunden; der Anschluss an die A 8 muss sowohl die Neubaustrecke als auch die "Südumgehung" unterqueren. Die Zusage der Beigeladenen zu 2, bis Ende des ersten Quartals 2020 keine Straßenbaumaßnahmen durchzuführen (Schriftsatz vom 29. November 2019), steht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entgegen.
Dass bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache vollendete Tatsachen eintreten, die die Effektivität des Rechtsschutzes gefährden könnten, ist nicht zu besorgen. Die Beigeladene zu 1 hat bereits begonnen, so genannte Vorabmaßnahmen durchzuführen. Umfasst hiervon sind die Umsiedlung von Amphibien, die Verlegung einer 110 KV-Leitung aus dem Baufeld, der Bau eines neuen Betriebsgebäudes der B 312 einschließlich Verlegung einer Mittelspannungsleitung - das vorhandene Gebäude steht auf der Trasse der Eisenbahn-Neubaustrecke -, die Verlegung eines Beckens der Beregnungsgemeinschaft Filder einschließlich der Leitungen und die Herstellung eines temporären Abschnitts der A 8; sie soll zeitlich begrenzt auf die Bauphase verschwenkt werden. Für die Amphibien ist ein dauerhafter Schaden nicht zu befürchten; neue funktionsfähige Laichgewässer stehen zur Verfügung. Im Übrigen können die Maßnahmen, wenn sich der Planfeststellungsbeschluss als rechtswidrig und nicht vollziehbar erweisen sollte, weitgehend rückgängig gemacht werden. Die temporäre Verschwenkung der A 8 ist hierauf angelegt. Die Beigeladene zu 1 hat im Planfeststellungsverfahren zugesagt, bauzeitlich in Anspruch genommene landwirtschaftliche Böden in einer Weise zu rekultivieren, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird (PFB A.4.4.2 <S. 44>). Dass die genannten Maßnahmen auch Lebensräume betreffen, die nur auf lange Sicht wiederhergestellt werden könnten, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das Maßnahmegebiet ist durch die A 8 erheblich vorbelastet. Hinzu kommt, dass Trassenalternativen nicht ersichtlich sind. Auch der Antragsteller wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Trassierung der Neubaustrecke in Bündelung mit der A 8. Er fordert, den Abstand zwischen den beiden Verkehrswegen zu verringern und dadurch Flächen zu sparen.
Die Beigeladene zu 1 will auch mit den so genannten Hauptbaumaßnahmen beginnen. Beim Zulauf West des Flughafentunnels sind ab Ende Februar 2020 Maßnahmen zur Herstellung der Baugrube vorgesehen (Nr. 7050 ff. der Bauablauf-Tabelle), die aber reversibel sind. Bis Ende Mai 2020 sollen Baustraßen, Behelfszufahrten, Baustelleneinrichtungsflächen und Oberbodenlager angelegt werden. Auch dies sind jedoch im Wesentlichen vorbereitende Maßnahmen. Mit dem Vortrieb des Flughafentunnels soll frühestens ab 31. Mai 2020 und damit nach der mündlichen Verhandlung des Senats begonnen werden.
Ausgehend hiervon überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen das Suspensivinteresse des Antragstellers. Ein Baustopp bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache würde die Fertigstellung des Gesamtvorhabens mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich verzögern. Die Amphibien können nur während der Laichphase umgesiedelt werden. Ein Stopp dieser Maßnahme würde die hiervon abhängigen Baumaßnahmen für mindestens ein Jahr verhindern. Könnten diese und die anderen vorbereitenden Maßnahmen nicht durchgeführt werden, müsste der gesamte Bauablauf neu geplant werden. Für zeitliche Puffer gibt es keine Anhaltspunkte. Der Bauablauf hat sich bereits verzögert; der Planfeststellungsbeschluss durfte, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wiederhergestellt hatte, bis zum Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 nicht vollzogen werden."

22 Diese Erwägungen würden auch im vorliegenden Fall zutreffen. Der Antragsteller hat keine Umstände aufgezeigt, die ein Eingreifen gegen die Maßnahmen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen würden.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG und legt die Hälfte des im Revisionsverfahren festzusetzenden Betrages zugrunde (Nr. 34.4 i.V.m. Nr. 1.2, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).