Beschluss vom 17.04.2023 -
BVerwG 2 WA 5.22ECLI:DE:BVerwG:2023:170423B2WA5.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2023 - 2 WA 5.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:170423B2WA5.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 WA 5.22

  • TDG Süd 6. Kammer - 10.11.2022 - AZ: S 6 BLc 09/18

In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 17. April 2023 beschlossen:

    1. Die Beklagte hat dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Truppendienstgericht Süd geführten Verfahrens S 6 BLc 09/18 eine Entschädigung in Höhe von 2 310 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2022 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
    1. Der Streitwert wird auf 3 600 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.

2 1. In einem wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren wendete sich der Soldat durch eine am 8. November 2018 beim Truppendienstgericht Süd eingelegte weitere Beschwerde gegen eine einfache Disziplinarmaßnahme. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat seiner Beschwerde am 10. November 2022 (S 6 BLc 09/18) stattgegeben.

3 2. In dem vorliegenden, nach dem Klageantrag des Soldaten auf die Zahlung von 3 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichteten Entschädigungsverfahren wegen unangemessen langer Verfahrensdauer des - unter 1. skizzierten - wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 2 310 € sowie mit Schriftsätzen vom 10. und 24. März 2023 die vom Soldaten geltend gemachten Prozesszinsen auf diesen Betrag anerkannt. Im Übrigen haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie haben den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils beantragt.

II

4 1. Da die Beklagte die Klageforderung teilweise anerkannt hat, ist sie ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO). Die auf den anerkannten Entschädigungsbetrag anerkannten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sind ab der Zustellung der Entschädigungsklage an die Beklagte zu zahlen (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO). Dies erfolgte am 15. Dezember 2022.

5 Die Entscheidung ergeht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 WDO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege durch den Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern, weil es einer mündlichen Verhandlung wegen des Anerkenntnisses nicht bedarf (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 307 Satz 2 ZPO) und eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG).

6 2. Hinsichtlich der über den anerkannten Betrag hinausreichenden Klageforderung von 1 290 € nebst Zinsen haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass das Verfahren insoweit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn - wie hier - ein Entschädigungsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Diese Vorschrift soll einerseits den Beklagten bei unverhältnismäßig hohen Forderungen und andererseits den Kläger bei Missachtung von Rügeobliegenheiten oder ähnlichen Versehen schützen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 26). Da der Kläger angesichts der vierjährigen und somit auch nach Auffassung der Beklagten offensichtlich unangemessen langen Verfahrensdauer seine Entschädigungsforderung weitgehend auf die überlange Verfahrensdauer von drei Jahren beschränkt und sich am Regelbetrag orientiert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihn nicht mit Kosten zu belasten (ähnlich BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516 Rn. 76).

8 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.