Verfahrensinformation

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Klage eines Insolvenzverwalters als Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren einer Beamtin gegen ihren Dienstherrn auf Abführung einer Sonderzahlung an die Insolvenzmasse. Aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens führt das Land Berlin die sich jeweils monatlich ergebenden pfändbaren Anteile der Besoldung der Beamtin an die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse ab. Im Streit ist die Pfändbarkeit der der Beamtin im Dezember 2012 i.H.v. 521,56 € brutto zustehenden Sonderzahlung. Das beklagte Land ist der Auffassung, es handele sich um eine Weihnachtsvergütung nach § 850a Nr. 4 ZPO, die bis zu einem Betrag i.H.v. 500 € unpfändbar sei. Die beiden Vorinstanzen haben sich der Rechtsauffassung des Landes angeschlossen und die Klage abgewiesen. Demgegenüber macht der Kläger geltend, der Gesetzgeber habe die Sonderzahlung von den bisherigen Anlässen wie Weihnachten und Urlaubszeit gelöst und sie als Anerkennung der Jahresleistung eines Beamten ausgestaltet. Dementsprechend handele es sich nicht mehr um eine grundsätzlich unpfändbare Weihnachtsvergütung.


Urteil vom 17.05.2018 -
BVerwG 2 C 49.17ECLI:DE:BVerwG:2018:170518U2C49.17.0

Pfändungsschutz für Sonderzahlung nach dem Berliner SZG

Leitsätze:

1. Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO ist nicht nur die klassische "Weihnachtsgratifikation", sondern auch eine Sondervergütung für erbrachte Dienste, sofern diese auch aus Anlass des Weihnachtsfests zur Deckung des damit verbundenen besonderen Bedarfs gezahlt wird.

2. Bei der Sonderzahlung und bei dem Sonderbetrag für Kinder nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) handelt es sich um Weihnachtsvergütungen, die nach § 850a Nr. 4 ZPO teilweise unpfändbar sind.

  • Rechtsquellen
    ZPO § 850a
    BeamtStG § 54
    SZG BE §§ 1, 2, 5, 6 und 7

  • VG Berlin - 08.01.2014 - AZ: VG 28 K 160.13
    OVG Berlin-Brandenburg - 07.09.2017 - AZ: OVG 4 B 20.15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 2 C 49.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:170518U2C49.17.0]

Urteil

BVerwG 2 C 49.17

  • VG Berlin - 08.01.2014 - AZ: VG 28 K 160.13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.09.2017 - AZ: OVG 4 B 20.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Pfändbarkeit der Sonderzahlung nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz.

2 Der Kläger ist Treuhänder in dem am 1. März 2012 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dienst des beklagten Landes Berlin stehenden, teilzeitbeschäftigten Beamtin. Das Land führt seit März 2012 die sich jeweils monatlich ergebenden pfändbaren Anteile der Besoldung der Beamtin an die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse ab. Für den Monat Dezember 2012 zahlte der Beklagte lediglich 0,20 € an den Kläger, weil er davon ausging, dass die Sonderzahlung nebst Kinderbetrag in Höhe von 500 € unpfändbar sei. Ende April 2013 forderte der Kläger vom Beklagten für den Monat Dezember 2012 die Zahlung eines Pfändungsbetrags in Höhe von 141,95 € an die Insolvenzmasse. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die teilweise Unpfändbarkeit der Sonderzahlung nebst Kinderbetrag ab.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4 Die Klage sei auch ohne Vorverfahren zulässig, weil sich der Beklagte auf sie in der Sache eingelassen habe, ohne das Fehlen des Widerspruchsverfahrens zu rügen. Die Sonderzahlung sowie der Sonderbetrag für Kinder seien teilweise unpfändbar. Weihnachtsvergütung sei nicht nur eine Weihnachtszuwendung des Dienstherrn, sondern könne auch eine Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests oder zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt werde. Diese Voraussetzungen seien bei der Sonderzahlung gegeben. Der Landesgesetzgeber habe diese Zuwendungen auch mit der nicht nur untergeordneten Zielsetzung geschaffen, die anlässlich des Weihnachtsfests naturgemäß vermehrt auftretenden Bedürfnisse der Beamten zu befriedigen. Dass der Bundesgesetzgeber die Ermächtigung für die Länder zur Regelung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht mehr an das Weihnachtsfest und die Urlaubszeit gekoppelt habe, sei unerheblich, weil es auf die gesetzgeberische Entscheidung des beklagten Landes ankomme.

5 Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 141,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14. Mai 2013 zu zahlen.

6 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

7 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage auf Zahlung von weiteren 141,95 € an die Insolvenzmasse für den Monat Dezember 2012 ist zulässig, aber unbegründet.

8 Die Klage ist zulässig, weil das in § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt worden ist. Für einen Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorauszugehen hat, bedarf es keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn. Der Beamte kann ohne vorherigen Antrag beim Dienstherrn unmittelbar mit dem Widerspruch gegen das behördliche Unterlassen vorgehen, um dem Erfordernis des Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG zu genügen. Die Rechtsbehelfe des Beamten sind ungeachtet ihrer konkreten Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten (BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354> und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 23). Würde man das Schreiben des Klägers vom April 2013 nicht als Erfüllung des Widerspruchserfordernisses ansehen, wäre die Klage - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch deshalb zulässig, weil der Beklagte sich rügelos auf sie in der Sache eingelassen hätte.

9 Der Kläger hat als Insolvenzverwalter keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für den Monat Dezember 2012 weitere 141,95 € an die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse zahlt.

10 Grundlage für die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für Kinder für den Monat Dezember 2012 ist das Berliner Sonderzahlungsgesetz - SZG BE - vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271). Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Weihnachtsvergütungen i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO, die bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 € unpfändbar sind.

11 Ausgehend von Wortlaut, Systematik und Zweck des § 850a Nr. 4 ZPO ist eine Weihnachtsvergütung i.S.d. Vorschrift nicht nur bei einer klassischen "Weihnachtsgratifikation" gegeben, die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten zu Weihnachten leistet, sondern auch bei einer Sondervergütung für erbrachte Dienste, sofern diese auch aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird. Nach der Systematik der §§ 850a ff. ZPO soll nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfallen, während das regelmäßige Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändungsgrenzen grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterliegt. Nach § 850a ZPO sind lediglich bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen und Entschädigungen teilweise von der Pfändung ausgenommen. Nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen ist nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung des Dienstherrn (BAG, Urteile vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - DB 2012, 1157 Rn. 9 ff. und vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - NZA 2016, 840 Rn. 10 ff.).

12 Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Sonderzahlung und dem Sonderbetrag für Kinder nach §§ 1 ff. SZG BE um Weihnachtsvergütungen i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO. Diese Zahlungen bringen zum einen regelmäßig den Dank und die Anerkennung des Dienstherrn für die erbrachten Leistungen des Beamten zum Ausdruck, dienen aber zum anderen der Deckung des aus Anlass des Weihnachtsfests auftretenden besonderen Bedarfs des Beamten und seiner Familie. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass damit keine generelle Bewertung von Sonderzahlungen insbesondere der Länder an Beamte im Hinblick auf § 850a Nr. 4 ZPO verbunden ist. Vielmehr müssen die stark divergierenden gesetzlichen Regelungen der Länder, die die Sonderzahlung zum Teil vollständig vom Weihnachtsfest gelöst haben, jeweils an den Vorgaben des § 850a Nr. 4 ZPO gemessen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juni 2005 - 3 K 788/04 - juris; VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.15 10 - juris und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.23 58 - juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris, zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen).

13 Im Revisionsverfahren hat sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung erneut auf eine Passage im allgemeinen Teil der Begründung der Vorlage des Senats an das Abgeordnetenhaus Berlin (AbgH-Drs. 15/1970 S. 5) berufen; hiernach habe der Gesetzgeber durch die Bezeichnung des neuen Bezügebestandteils als "jährliche Sonderzahlung" deren Lösung vom Weihnachtsfest deutlich gemacht. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass diese Passage der Begründung des Entwurfs lediglich den im Jahr 2003 durch die Einfügung von § 67 BBesG durch das Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, Art. 13 Nr. 7) den Ländern eingeräumten Gestaltungsspielraum zum Ausdruck bringt. Denn anstelle der bisherigen bundeseinheitlichen jährlichen Sonderzuwendung durch das Bundesgesetz sollten fortan die Länder die Möglichkeit haben, die Höhe, die Zahlungsweise und den Rechtscharakter der Sonderzuwendung zu bestimmen. Lediglich der Höchstbetrag der Sonderzahlungen als Rahmenvorgabe war weiterhin bundeseinheitlich gesetzlich geregelt (vgl. BT-Drs. 15/1021 S. 8 f.).

14 Zudem wird bereits im allgemeinen Teil der Begründung der Vorlage des Senats die unveränderte Doppelfunktion der Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz des Landes Berlin durch den Hinweis zum Ausdruck gebracht, der Bezug zum Weihnachtsfest bleibe in der Weise erhalten, dass die jährliche Sonderzahlung weiterhin als Einmalzahlung im Monat Dezember ausgezahlt werde (AbgH-Drs. 15/1970 S. 5).

15 Nach § 7 Abs. 2 SZG BE sind die Sonderzahlung und der Sonderbetrag für Kinder mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. Die für die Einstufung als Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO maßgebliche Doppelfunktion der Zahlungen nach §§ 5 und 6 SZG BE kommt deutlich in der Begründung der Senatsvorlage zum Ausdruck (AbgH-Drs. 15/1970, § 7 S. 7). Denn dort ist ausgeführt, dass die Auszahlung im Dezember einerseits dem Gedanken der Anerkennung für erbrachte Leistungen im zurückliegenden Jahr und andererseits dem Bezug zum Weihnachtsfest Rechnung trägt.

16 Zwar geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter die zeitliche Nähe zu Weihnachten ohne ergänzende Anhaltspunkte kein durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO ist (Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - DB 2012, 1157 Rn. 16). Ein ausgehandelter Tarifvertrag und die konkrete gesetzliche Regelung nach §§ 1 ff. SZG BE unterscheiden sich aber ganz erheblich. Denn der Gesetzgeber, der die Regelungen des Sonderzahlungsgesetzes einseitig getroffen hat, hat, wie dargelegt, die gewichtige Funktion der Zahlungen, den mit dem Weihnachtsfest verbundenen besonderen Bedarf zu decken, an mehreren Stellen der Begründung des Entwurfs deutlich hervorgehoben. Zudem fehlt in § 7 Abs. 2 SZG BE die bei Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst vielfach verwendete Bestimmung, dass ein Teilbetrag der Sonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden kann. Eine solche Regelung stünde der Einstufung als Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO entgegen (BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - NZA 2016, 840 Rn. 18 zu § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung; vgl. auch § 20 Abs. 5 Satz 2 TVL).

17 Gegen die die Anwendung von § 850a Nr. 4 ZPO ausschließende Annahme, der Gesetzgeber verfolge mit der Sonderzahlung und dem Sonderbetrag für Kinder ganz überwiegend oder gar ausschließlich den Gedanken der Anerkennung der vom Beamten erbrachten Jahresleistung, spricht deutlich, dass das Sonderzahlungsgesetz diese Überlegung gerade nicht strikt verfolgt und umsetzt.

18 Das Gesetz setzt nicht voraus, dass der Beamte in dem Jahr, für das die Zahlungen gewährt werden, tatsächlich vollständig oder auch nur überwiegend in einem Beamtenverhältnis zu demjenigen Dienstherrn gestanden hat, der die Zahlungen mit den Dezemberbezügen zu erbringen hat. § 2 Abs. 1 SZG BE erfordert z.B. bezogen auf das Land Berlin als Dienstherrn zwar, dass der Beamte am 1. Dezember des betreffenden Jahres in einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin steht (§ 1 Abs. 1 SZG BE). Dagegen ist die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 SZG BE, dass der Beamte seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli ununterbrochen in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) steht, wie auch in § 5 Abs. 2 SZG BE ("eines", "aus einem"), allgemein formuliert ("bei einem"). Damit muss z.B. das Land Berlin die Sonderzahlung mit den Bezügen für den Monat Dezember auch dann leisten, wenn der betreffende Beamte vom 1. Januar bis Ende November des Jahres im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes gestanden hat, erst zum 1. Dezember zum Land Berlin gewechselt ist und dementsprechend im Zeitraum bis zu diesem Dienstherrnwechsel keine Leistungen für das Land Berlin erbracht hat.

19 Für die Annahme, dass die Zahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz zumindest gleichrangig auch der Deckung des mit dem Weihnachtsfest verbundenen besonderen Bedarfs dienen, spricht ferner der in § 6 SZG BE geregelte Sonderbetrag für Kinder, für den sich in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst kein Äquivalent findet (z.B. § 20 TVL). In der Begründung der Senatsvorlage wird deutlich, dass der Sonderbetrag eine ergänzende soziale Komponente ist (AbgH-Drs. 15/1970, § 6 S. 7). Für den Aspekt der Anerkennung der Leistung eines Beamten im zurückliegenden Jahr ist es unerheblich, ob der betreffende Beamte Kinder hat. Demgegenüber ist der aus Anlass des Weihnachtsfestes zu deckende besondere Bedarf höher, wenn im Haushalt des betroffenen Beamten unterhaltsberechtigte Kinder leben.

20 Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Sonderzahlung nach § 5 Abs. 1 SZG BE in der Höhe einheitlich und nicht nach Besoldungsgruppen ausgestaltet ist, gegen die Einschätzung, die Zahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz dienten zumindest überwiegend dem Zweck, die Leistungen des Beamten im zurückliegenden Kalenderjahr anzuerkennen. Denn dieser Anerkennungsfunktion hätte es eher entsprochen, wenn der Gesetzgeber die Sonderzahlung nach Besoldungsgruppen gestaffelt hätte (vgl. § 20 Abs. 2 TVL).

21 Dass die Zahlungen nach dem nur für Beamte geltenden Sonderzahlungsgesetz des Landes Berlin im Hinblick auf § 850a Nr. 4 ZPO unter Umständen anders zu behandeln sind als Zahlungen des beklagten Landes auf der Grundlage von Tarifverträgen, ist eine Folge der Unterschiede zwischen den jeweils zugrunde liegenden Regelungen z.B. im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen, ihre Staffelung nach Gruppen von Beschäftigten, den Zeitpunkt der Zahlungen und ihre soziale Zweckrichtung.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.