Verfahrensinformation

Der Kläger ist Apotheker. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) begehrt er von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, ihm die Höhe eines vereinbarten Rabatts hinsichtlich eines bestimmten Arzneimittels (Wirkstoff: Tacrolimus) mitzuteilen. Die Beigeladene ist Herstellerin dieses Arzneimittels. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Mitteilung der Rabatthöhe verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, da es sich bei der Höhe des vereinbarten Rabatts um ein geschütztes Geschäftsgeheimnis handele. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.


Urteil vom 17.06.2020 -
BVerwG 10 C 22.19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U10C22.19.0

Kein Informationszugangsanspruch zu Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V

Leitsätze:

1. § 6 Satz 2 IFG schützt jedenfalls im Sinne eines Mindeststandards Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG (Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943).

2. Das Bekanntwerden eines zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabattes wäre geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (§ 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG).

  • Rechtsquellen
    IFG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 6 Alt. 2, § 6 Satz 2
    SGB V §§ 12, 73 Abs. 9 Nr. 2, § 129 Abs. 1a, § 130a Abs. 8
    GeschGehG § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1 Buchst. b
    RL (EU) 2016/943 Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 Nr. 1 Buchst. c

  • VG Minden - 15.02.2017 - AZ: VG 7 K 2774/14
    OVG Münster - 21.11.2018 - AZ: OVG 15 A 861/17

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 10 C 22.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U10C22.19.0]

Urteil

BVerwG 10 C 22.19

  • VG Minden - 15.02.2017 - AZ: VG 7 K 2774/14
  • OVG Münster - 21.11.2018 - AZ: OVG 15 A 861/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2020
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Schemmer,
Dr. Günther und Dr. Löffelbein
für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1 Der Kläger ist Apotheker. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz fordert er von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, ihm die Höhe eines von dieser mit der beigeladenen Arzneimittelherstellerin vereinbarten Rabattes für das Arzneimittel "Prograf 1 mg Kapseln 100 Stück" - Wirkstoff Tacrolimus - mitzuteilen.

2 Am 30. März/2. April 2009 schlossen die Beklagte und die Beigeladene - unter Einschaltung der G. AG - einen Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V, dem auch weitere Krankenkassen beitreten konnten. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages unterliegt die Höhe des vereinbarten Rabattes der Geheimhaltung. Am 13./15. März 2013 zeichneten die Beklagte und die Beigeladene die 3. Ergänzungsvereinbarung zu dem Rabattvertrag mit einer Laufzeit von zunächst zwei Jahren. Sie wurde in der Folge zweimal verlängert. Seit 1. Oktober 2017 galt zwischen der Beklagten und der Beigeladenen (wiederum mit einer zweijährigen Laufzeit) ein neuer Rabattvertrag, der auf einer EU-weiten Ausschreibung beruht.

3 Den Antrag des Klägers vom 5. August 2014 auf Auskunft über die Höhe des vereinbarten Rabattes lehnte die Beklagte ab. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Bei dem ausgehandelten Rabatt handele es sich um ein durch § 6 Satz 2 IFG geschütztes Geschäftsgeheimnis sowohl der Beklagten wie der Beigeladenen. Seine Höhe lasse für Wettbewerber Rückschlüsse auf die Gewinnmarge der Beigeladenen sowie, zusammen mit anderen Erkenntnissen, auf deren kalkulatorische Grundlagen zu. Der Rabatt sei nicht offenkundig. Er sei nur den Vertragsparteien der Rabattvereinbarung bekannt. Eine Offenlegung würde die Wettbewerbsposition der Beigeladenen im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern nachteilig beeinflussen. Die 3. Ergänzungsvereinbarung sei nicht im Rahmen eines Open-House-Verfahrens geschlossen, sondern besonders ausgehandelt worden. Die Rabatthöhe sei damit nicht ohne Wettbewerbsdruck auf eine bloße Vorgabe der Beklagten hin zustande gekommen. Die Wettbewerbsrelevanz des Rabattes sei nicht dadurch entfallen, dass der Wirkstoff Tacrolimus seit dem Jahr 2014 auf der Substitutionsausschlussliste nach § 129 Abs. 1a SGB V stehe. Ein Wettbewerb bestehe zumindest im Verhältnis der Beigeladenen zu Reimporteuren fort. Darüber hinaus verlagere sich der Wettbewerb auf die Ebene der ärztlichen Verordnung des Wirkstoffes vor. Zudem ergebe sich die Wettbewerbsrelevanz der Rabatthöhe im Verhältnis der Beigeladenen zu anderen gesetzlichen Krankenkassen, mit denen sie in Zukunft Rabattvereinbarungen abschließen könnte. Die Wettbewerbsrelevanz der Rabatthöhe sei auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Der vereinbarte Rabatt sei noch immer marktgerecht. Andere Ausschlussgründe, namentlich derjenige des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG, seien demgegenüber nicht gegeben. Durch die Offenbarung der Rabatthöhe würde der Beklagten keine hinreichend gewichtige Interessenbeeinträchtigung drohen. Es handele sich um eine Einzelinformation, die in einer besonderen Vertragskonstellation generiert worden sei.

4 Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus: Der Informationsanspruch sei nicht durch § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen. Ein geschütztes Geschäftsgeheimnis liege nach der maßgeblichen Begriffsbestimmung der "Know-how-Schutz-Richtlinie" nicht vor, da es an angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen fehle. Zudem seien die Rabattpreise offenkundig. Weitere Krankenkassen könnten dem Rabattvertrag jederzeit beitreten. Es fehle auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Eine gegenwärtige Wettbewerbsrelevanz bestehe nicht. Eine solche scheide bereits deshalb aus, weil der Wirkstoff Tacrolimus seit 2014 auf der Substitutionsausschlussliste stehe. Die 3. Ergänzungsvereinbarung sei im Wege eines Open-House-Verfahrens zustande gekommen, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in einem von besonderem Wettbewerbsdruck geprägten Umfeld geschlossen worden sei. Die fehlende Wettbewerbsrelevanz werde durch die Vermutung bekräftigt, dass Angaben, die geheim und vertraulich gewesen, aber mindestens fünf Jahre alt seien, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr schützenswert seien.

5 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2018 zu ändern und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Februar 2017 zurückzuweisen.

6 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Revision zurückzuweisen.

7 Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

8 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und führt unter anderem aus: Es liege auch ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG vor. Durch eine Pflicht zur Offenbarung von Rabattdaten bestehe mittel- und langfristig das Risiko, dass das Steuerungsinstrument der Rabattverträge leerlaufe.

II

9 Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der vom Kläger geltend gemachte Informationszugangsanspruch ist nach § 6 Satz 2 IFG sowie außerdem - insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nach § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG ausgeschlossen.

10 Ein Informationszugangsanspruch des Klägers kann sich grundsätzlich auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG stützen. Die Beklagte ist als bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (vgl. nur Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 164) und als solche anspruchsverpflichtet. Der Informationszugangsanspruch des Klägers richtet sich auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Die begehrte Information ist Gegenstand eines Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V, den die beklagte Krankenkasse im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit dem beigeladenen Pharmaunternehmen geschlossen hat.

11 Dem Informationszugangsanspruch stehen jedoch Ausschlussgründe entgegen.

12 1. Der Ausschluss ergibt sich zum einen - wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen - aus § 6 Satz 2 IFG, wonach zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Zugang nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Bei dem begehrten Rabattdatum handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen. Keiner von ihnen hat in eine Zugangsgewährung an den Kläger eingewilligt.

13 a) aa) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis, das sich am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts orientiert (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10), alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 19 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 35 m.w.N.).

14 bb) Ob und in welchem Sinne diese Grundsätze mit Blick auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) fortzuentwickeln sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

15 Gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG findet das Geschäftsgeheimnisgesetz auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und damit auf das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung; das gilt auch für die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GeschGehG (vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 23; ebenso Guckelberger, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1. November 2019, IFG § 6 Rn. 17.1; noch offengelassen im BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - juris Rn. 24). Dies steht mit der ihm zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 S. 1) im Einklang. Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c berührt diese Richtlinie nicht die Anwendung von Vorschriften der Mitgliedstaaten, nach denen es den nationalen Behörden vorgeschrieben oder gestattet ist, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, die diese Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im nationalen Recht niedergelegt sind, besitzen (vgl. auch die Erwägungsgründe 11 und 18).

16 Auch wenn der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 6 Satz 2 IFG deshalb selbstständig auszulegen ist, so hat sich die Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10). Sie ist deshalb für eine Fortentwicklung offen, die sich an einer Fortentwicklung des wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses orientiert. Wird dieses nunmehr seinerseits durch das Geschäftsgeheimnisgesetz geprägt, so kann dies auch auf den öffentlich-rechtlichen Begriff nicht ohne Einfluss bleiben. Leitlinie hierfür muss sein, dass der Umfang dessen, was als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach § 6 Satz 2 IFG geschützt ist, jedenfalls nicht weniger weit reichen darf als dasjenige, was als Geschäftsgeheimnis dem Geschäftsgeheimnisgesetz oder der Know-how-Schutz-Richtlinie unterfällt; denn der Schutz durch das Geschäftsgeheimnisgesetz oder die Know-how-Schutz-Richtlinie darf nicht durch eine Informationspflicht der Behörde unterlaufen werden. Einen weiterreichenden Schutz schließt diese Leitlinie hingegen nicht aus; ob ein solcher sich aus anderweitigen Gründen ergibt, bedarf keiner Entscheidung.

17 Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist (Buchstabe a); sie muss Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sein (Buchstabe b), und an der Geheimhaltung muss ein berechtigtes Interesse bestehen (Buchstabe c). Diese Begriffsbestimmung deckt sich hinsichtlich der Buchstaben a und c weitgehend mit dem gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts, an dem sich auch das hergebrachte öffentlich-rechtliche Verständnis orientiert. Sie ist lediglich insofern enger als dieses, als sie nunmehr zusätzlich angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des rechtmäßigen Inhabers der Information voraussetzt (Buchstabe b). Ob diese Begriffsschärfung im öffentlichen Recht nachzuvollziehen ist, kann offenbleiben; wie sogleich zu zeigen sein wird, wäre auch dieses Merkmal vorliegend erfüllt.

18 b) Auf der Grundlage der den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem vom Kläger begehrten Rabattdatum sowohl nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Begriffsverständnis als auch nach dem unionsrechtlich modifizierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis um ein Geschäftsgeheimnis.

19 aa) Das Rabattdatum ist nicht offenkundig und unterliegt den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.

20 Ein Geschäftsgeheimnis ist nicht offenkundig, wenn es nicht allgemein, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder jedenfalls leicht zugänglich ist. Ab welcher Größe ein Personenkreis nicht mehr als "begrenzt" anzusehen ist, entzieht sich einer allgemeinen zahlenmäßigen Festlegung und richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Der begrenzte Personenkreis ist hierbei nicht allein quantitativ zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält. Dies ist der Fall, wenn Dritte, die über die Information verfügen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Eine leichte Zugänglichkeit ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 95 m.w.N.). Eine Information, die lediglich einem zur Verschwiegenheit verpflichteten begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich ist, ist demnach nicht offenkundig (vgl. zum Ganzen auch Guckelberger, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, IFG § 6 Rn. 21 m.w.N. Stand Februar 2020; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff. m.w.N.).

21 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Rabattdatum nur den Vertragsparteien der Rabattvereinbarung bekannt. Nach § 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung trifft die Vertragsparteien eine Pflicht zur Geheimhaltung. Die Zugänglichkeit des Rabattdatums nur für einen begrenzten Personenkreis ist nicht deswegen fraglich, weil weitere Krankenkassen dem Rabattvertrag jederzeit beitreten können. Dies zum einen deshalb, weil es sich bei den zuständigen Mitarbeitern etwaiger beitretender Krankenkassen wiederum um einen begrenzten Personenkreis handelt, und zum anderen mit Blick darauf, dass der Rabattvereinbarung beigetretene Krankenkassen ebenfalls der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

22 Aus der vertraglichen Verpflichtung aller Parteien der Rabattvereinbarung zur Geheimhaltung des vereinbarten Rabattbetrages ergibt sich zugleich, dass dieser Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber im Sinne der unionsrechtlich modifizierten wettbewerbsrechtlichen Begriffsbestimmung des Geschäftsgeheimnisses ist (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG bzw. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c RL (EU) 2016/943).

23 bb) Dem Rabattdatum fehlt es auch nicht an der Wettbewerbsrelevanz. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt die Höhe des vereinbarten Rabattes für Wettbewerber Rückschlüsse auf die Gewinnmarge der Beigeladenen sowie - zusammen mit anderen Erkenntnissen - auf deren kalkulatorische Grundlagen zu. Mithin wäre die Offenlegung der begehrten Information geeignet, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachhaltig zu beeinflussen (vgl. hierzu auch Guckelberger, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, IFG § 6 Rn. 27 m.w.N.).

24 Der Einwand des Klägers, die 3. Ergänzungsvereinbarung sei im Wege eines sogenannten Open-House-Verfahrens zustande gekommen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Vereinbarung in einem von Wettbewerbsdruck geprägten Umfeld zustande gekommen sei, stellt einen im Revisionsverfahren unbeachtlichen Tatsachenvortrag dar. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die 3. Ergänzungsvereinbarung nicht im Rahmen eines Open-House-Verfahrens, sondern losgelöst hiervon in eigenständigen Verhandlungen zwischen Beklagter und Beigeladener geschlossen wurde.

25 Die Wettbewerbsrelevanz des Rabattdatums entfällt auch nicht dadurch, dass der Wirkstoff Tacrolimus seit dem Jahr 2014 auf der so genannten Substitutionsausschlussliste nach § 129 Abs. 1a SGB V steht. Die Substitutionsausschlussliste nach § 129 Abs. 1a SGB V legt fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein Austauschverbot gegen ein anderes Arzneimittel gilt. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass zumindest im Verhältnis der Beigeladenen zu Reimporteuren, die das Präparat der Beigeladenen im europäischen Ausland zu günstigeren Marktpreisen erwerben und anschließend auf den deutschen Markt wieder einführen, ein Wettbewerb fortbesteht. Zudem sei der Wettbewerb im Falle eines Substitutionsausschlusses auf die Ebene der ärztlichen Verordnung des Wirkstoffes vorverlagert. So sei in den gängigen Arzneiverordnungsprogrammen für Ärzte hinterlegt, welche Arzneimittel rabattiert seien und welche nicht (§ 73 Abs. 9 Nr. 2 SGB V). Um dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V zu genügen und sein eigenes Budget nicht zu belasten, werde sich der verordnende Arzt typischerweise für das rabattierte Arzneimittel entscheiden.

26 Nach weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rabatt auch im Verhältnis der Beigeladenen zu anderen gesetzlichen Krankenkassen, mit denen diese in Zukunft Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V abschließen könnte, von wirtschaftlicher Bedeutung. Hätten dritte Krankenkassen Kenntnis von der vereinbarten Rabatthöhe, wüssten sie, zu welchen Konditionen die Beigeladene bereit gewesen sei, eine individuell ausgehandelte Rabattvereinbarung abzuschließen.

27 Die Wettbewerbsrelevanz des Rabattdatums bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung fort (vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 45 ff.). Hiernach war die Rabatthöhe der 3. Ergänzungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch immer marktgerecht. Diese habe nach der Verlängerung des Rabattvertrages von 2013 bis 2017 Geltung gehabt und sei mit einer nur unwesentlichen Abweichung Grundlage für ein neues Angebot vom 10. August 2017 gewesen, auf das die Beigeladene den Zuschlag für den ab dem 1. Oktober 2017 gültigen Rabattvertrag erhalten habe. Die vom Kläger begehrte Information betrifft demnach nicht lediglich abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum aktuellen Geschäftsbetrieb der Beigeladenen, so dass der Zeitablauf unbeachtlich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 35 f. und vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - juris Rn. 23 jeweils m.w.N.).

28 2. Mit der Verwirklichung des Ausschlusstatbestands nach § 6 Satz 2 IFG wird im vorliegenden Fall zugleich der Ausschlusstatbestand nach § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG erfüllt (vgl. zum Verhältnis von § 6 Satz 2 zu § 3 Nr. 6 IFG auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 30). Das Bekanntwerden des vereinbarten Rabattdatums wäre geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Müsste die nach § 130a Abs. 8 SGB V zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Arzneimittelhersteller vereinbarte Rabatthöhe auf der Grundlage des IFG preisgegeben werden, stellte dies die Funktionsfähigkeit des Systems von Rabattvereinbarungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen insgesamt in Frage. Insoweit ist der Blick allein auf den zur Entscheidung gestellten Einzelfall unzureichend (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 37).

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.