Verfahrensinformation



Die Klägerin begehrt Einsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes in die Bewertung der von ihr abgegebenen Angebote in einem von der Beklagten durchgeführten Vergabeverfahren.


Sie beteiligte sich 2019 an einem Verfahren der europaweiten Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, dass ihre Angebote nicht für einen Zuschlag in Frage kämen, weil sie nicht die Mindestanforderungen des Vergabeverfahrens erfüllten. Die von der Klägerin geforderte Mitteilung der Gründe für die Ablehnung lehnte sie ab. Ein Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen leitete die Klägerin nicht ein. Auf ihren Antrag auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Dokumenten über die Bewertung ihrer eigenen Angebote teilte die Beklagte ihr die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren weiterhin ab.


Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Einsichtnahme ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung zu den von ihr eingereichten Konzeptangeboten zu gewähren. Die Vertraulichkeitsregelung der Vergabeverordnung stehe dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe. Die wettbewerbsschützende Intention der Regelung beschränke sich auf den Schutz vertraulicher Bieterinhalte gegenüber Dritten. Es begründe keinen vergaberechtlich missbilligten Wettbewerbsvorteil, die Bewertungsdetails zum eigenen Angebot einsehen zu können, weil diese Möglichkeit jedem Wettbewerber gleichermaßen zustehe.


Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.



Pressemitteilung Nr. 96/2025 vom 18.12.2025

Informationszugang des Bieters zur Begründung der vergaberechtlichen Bewertung des eigenen Angebots

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren.


Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.


BVerwG 10 C 5.24 - Urteil vom 17. Dezember 2025

Vorinstanzen:

VG Ansbach, VG AN 14 K 20.01132 - Urteil vom 05. April 2022 -

VGH München, VGH 5 BV 22.1295 - Urteil vom 21. Juni 2024 -


Urteil vom 17.12.2025 -
BVerwG 10 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U10C5.24.0

Informationszugangsanspruch des Bieters im Vergabeverfahren

Leitsätze:

1. Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig.

2. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dient allein dem Schutz von am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen vor einer Weitergabe ihrer als vertraulich gekennzeichneten Informationen an Dritte nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Informationsanspruch des Bieters im Hinblick auf ausschließlich sein eigenes Angebot betreffende Informationen steht sie nicht entgegen.

  • Rechtsquellen
    GWB §§ 134, 165
    IFG § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Nr. 4
    VgV §§ 5, 17 Abs. 13, § 62 Abs. 2 Nr. 2

  • VG Ansbach - 05.04.2022 - AZ: AN 14 K 20.01132
    VGH München - 21.06.2024 - AZ: 5 BV 22.1295

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.12.2025 - 10 C 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U10C5.24.0]

Urteil

BVerwG 10 C 5.24

  • VG Ansbach - 05.04.2022 - AZ: AN 14 K 20.01132
  • VGH München - 21.06.2024 - AZ: 5 BV 22.1295

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Seegmüller, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt Einsichtnahme in die Bewertung von ihr abgegebener Angebote in einem Vergabeverfahren der Beklagten.

2 Sie beteiligte sich 2019 mit der Einreichung von Angeboten zu zwei Losen an einem offenen Verfahren mit europaweiter Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, ihre Angebote kämen nicht für einen Zuschlag in Betracht, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllten. Ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren strengte die Klägerin nicht an. Der Aufforderung der Klägerin, ihr die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen, kam sie nicht nach. Eine differenzierte Mitteilung der Bewertungsergebnisse über die bereits erteilte Auskunft nach § 134 GWB hinaus werde nicht erfolgen.

3 Auf den Antrag der Klägerin auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Dokumenten über die Bewertung ihrer eigenen Angebote teilte die Beklagte ihr die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren ab.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung zu den von ihr eingereichten Konzeptangeboten zu gewähren. Die Vertraulichkeitsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV stehe dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe. Sie bezwecke eine zeitliche Ausdehnung des in seiner inhaltlichen Schutzrichtung gegenüber Dritten unveränderten Vertraulichkeitsschutzes der Informationen des jeweiligen Bieters, etwa von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Schutz der Dokumente des öffentlichen Auftraggebers über die Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote leite sich aus deren vertraulichem Charakter und damit ebenfalls aus Umständen aus der Sphäre des einreichenden Unternehmens ab. Auch die wettbewerbsschützende Intention der Regelung beschränke sich auf den Schutz vertraulicher Bieterinhalte gegenüber Dritten. Die Einsichtnahme in Bewertungsdetails zum eigenen Angebot begründe keinen vergaberechtlich missbilligten Wettbewerbsvorteil, weil sie jedem Wettbewerber zustehe.

5 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Revision geltend, ein Informationsanspruch der Klägerin sei nach § 1 Abs. 3 IFG wegen Vorrangs der Regelung in § 165 GWB über den Zugang zu Informationen des öffentlichen Auftraggebers in der Vergabeakte ausgeschlossen. Voraussetzung für den Informationszugang sei danach die Beteiligung in einem Nachprüfungsverfahren. Daran fehle es hier. Außerhalb der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sei die Dokumentation der Wertung der Angebote nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sowohl im Interesse des einzelnen Unternehmens als auch im allgemeinen öffentlichen Interesse zu Gunsten des Wettbewerbs vor einer Einsichtnahme geschützt. Es liege nahe, dass die Bewertung Angaben enthalte, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewertet werden könnten und Rückschlüsse auf die Inhalte des Angebots eines Mitbewerbers zuließen, auch wenn dies vorliegend nicht der Fall sei. Der Schutz der Vertraulichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV erstrecke sich deshalb auch auf die Begründung der Wertung des eigenen Angebots.

6 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2024 zu ändern und die Berufung zurückzuweisen.

7 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8 Das Informationsfreiheitsgesetz werde nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch vergaberechtliche Vorschriften verdrängt. Unerheblich sei, ob zuvor ein Nachprüfungsverfahren angestrengt worden sei. § 3 Nr. 4 IFG beschränke den Informationszugangsanspruch in Verbindung mit § 5 VgV lediglich insoweit, als Bieterinformationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln seien. Sie begehre ausdrücklich keine Informationen über konkurrierende Angebote Dritter. Dass derartige Informationen in anderen Fällen mit den begehrten Informationen über die Wertung der eigenen Angebote verbunden sein könnten, stehe ihrem eigenen Informationsanspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls erforderliche Schwärzungen seien allein auf der nachgelagerten Ebene der Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen.

II

9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klägerin im Einklang mit Bundesrecht einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer zu den Losen 3 und 6 des Vergabeverfahrens der Beklagten eingereichten Konzepte zuerkannt.

10 1. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme zutreffend am Maßstab des Informationsfreiheitsgesetzes gemessen. Weder Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 39), noch solche des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GwB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347), gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegend nach § 1 Abs. 3 IFG vor.

11 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Sowohl ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 IFG als auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, ist hierfür maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist. Die anderweitige Regelung muss dem Einzelnen allerdings keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleihen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 - 10 C 16.19 - BVerwGE 168, 280 Rn. 9 ff., vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 21, vom 28. Oktober 2021 - 10 C 5.20 - BVerwGE 174, 72 Rn. 14 und vom 30. April 2025 - 10 C 2.24 - BVerwGE 185, 331 Rn. 18).

12 a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vor. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV bezieht sich auf die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens und regelt nicht den Zugang zu Informationen, sondern schließt ihn aus. Nach dieser Bestimmung sind die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Demnach begründet § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV gerade keine behördliche Informationspflicht, sondern ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 ‌- 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 22; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 409 f.).

13 b) Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren erstmals geltend gemacht hat, § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV sei gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig, folgt der Senat dem nicht. Nach dieser Norm unterrichtet der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bieters unverzüglich jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots. Die Regelung weist, auch im Zusammenhang mit den übrigen Ziffern des Abs. 2, keinen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt auf, sondern begründet eine verfahrensbegleitende punktuelle Unterrichtungspflicht mit einem auf spezifische Informationen begrenzten Informationsgehalt und einem eingeschränkten Adressatenkreis der jeweiligen Unterrichtung. Sie weist auch kein abgeschlossenes Regelungskonzept auf, das seinen Sinn verlöre, wenn daneben ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz eröffnet würde (hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 16.19 - BVerwGE 168, 280 Rn. 21). Dem Zweck der unmittelbar nach Ablehnung eines Angebots vorzunehmenden Unterrichtung der Bieter über die Gründe der Ablehnung, zeitnah Transparenz über diese Umstände zu gewährleisten, läuft ein allgemeiner Informationsanspruch ohne diese zeitliche und sachliche Eingrenzung nicht konzeptionell zuwider.

14 c) Schließlich genießen entgegen der Auffassung der Beklagten weder die Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 134 Abs. 1 GWB noch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten gemäß § 165 GWB im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz.

15 aa) Ungeachtet etwaiger abweichender Zeitpunkte einer Unterrichtungspflicht entsprechen die nach § 134 GWB mitzuteilenden Informationsinhalte weitgehend denjenigen, die auch nach § 62 Abs. 2 VgV mitzuteilen sind (vgl. dazu etwa Dreher/​Hoffmann, in: Burgi/​Dreher/​Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 134 GWB Rn. 90; Völlink, in: Ziekow/​Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 62 VgV Rn. 10). Ein gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangiger, diesen verdrängender Regelungsgehalt ist § 134 GWB deshalb ebenso wenig zuzuerkennen wie § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV. Dazu wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen.

16 bb) Auch dem Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165 GWB kommt jedenfalls für den hier allein in Rede stehenden Zeitraum nach Abschluss eines Vergabeverfahrens kein Vorrang nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG zu. Das gilt unabhängig davon, ob ein Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat oder noch zulässigerweise (vgl. § 160 Abs. 3, § 135 Abs. 2 GWB) eingeleitet werden könnte. Das Recht auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren gestaltet § 165 GWB nicht, wie die Beklagte meint, als geschlossenes System aus, das einen Informationszugang ausschließlich während des laufenden Nachprüfungsverfahrens unter den dort geregelten Voraussetzungen zuließe. Dass der Gesetzgeber den Informationszugang zu den Akten "nur dann" gewähren und für den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens ausschließen wollte, lässt sich der Regelung nicht entnehmen und folgt auch nicht aus den Versagungsgründen des § 165 Abs. 2 GWB (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 413; Vavra/​Willner, in: Burgi/​Dreher/​Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 165 GWB Rn. 41). Die dort aufgeführten wichtigen Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sind im Regelungskontext des Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG zu berücksichtigen. Gegen eine Verdrängung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs spricht auch, dass § 1 Abs. 3 IFG die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte nach § 29 VwVfG und § 25 SGB X ausdrücklich von der Vorrangregelung für andere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausnimmt und somit von einer Parallelität allgemeiner verfahrensbegleitender Akteneinsichtsrechte und des Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG ausgeht.

17 2. Das angegriffene Berufungsurteil geht ohne Bundesrechtsverstoß davon aus, dass dem Informationsanspruch der Klägerin in Bezug auf die bei der Beklagten vorhandenen Informationen kein Ausschlussgrund nach dem hier allein in Betracht kommenden § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV entgegensteht.

18 a) Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179 Rn. 11). § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 22).

19 b) § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV schreibt die vertrauliche Behandlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vor. Aus dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vertraulichkeitsregelung wird deutlich, dass sie allein dem Schutz der genannten Informationen gegenüber Dritten dient, jedoch nicht dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf Informationen entgegengehalten werden kann, die sein eigenes Angebot betreffen. Der systematische Aufbau des § 5 VgV verdeutlicht, dass die zu wahrende Vertraulichkeit an die Kennzeichnung von Informationen als vertraulich nach Abs. 1 der Regelung durch die Unternehmen nach deren eigener Einschätzung anknüpft (hierzu etwa Ganske, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 VgV Rn. 9; Dieckmann, in: Dieckmann/​Scharf/​Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 8). Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VgV bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dehnt den Schutz der Vertraulichkeit der in den vorgenannten Regelungen bezeichneten Daten auf den Zeitraum "auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens" aus und schließt in diesen Vertraulichkeitsschutz die Dokumentation des öffentlichen Auftraggebers über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote ein. Schon dieser Regelungszusammenhang legt nahe, dass es sich hierbei um eine verstärkende und ergänzende Gewährleistung des in den vorangehenden Regelungen angeordneten Schutzes der Unternehmensdaten vor einer Kenntnisnahme Dritter handelt.

20 Für ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass dieser Vertraulichkeitsschutz auch gegenüber dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf sein eigenes Angebot zu wahren wäre, bieten weder der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV noch dessen Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck Anhaltspunkte. Die Begründung der Verordnung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV nimmt allein auf die zeitliche Verlängerung des Vertraulichkeitsschutzes über das Ende des Vergabeverfahrens hinaus Bezug und führt aus, dies diene dem Schutz eines ungestörten Wettbewerbs (BT-Drs. 18/7318 S. 150). Auf die im Verordnungstext ergänzend aufgeführten Unterlagen der Dokumentation über Öffnung und Wertung der Anträge und Angebote geht sie nicht ein. Die Einbeziehung dieser Informationen in den Vertraulichkeitsschutz auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens erklärt sich nach Sinn und Zweck der Norm daraus, dass der vom Verordnungsgeber bezweckte Schutz gegenüber Dritten ohne die im Verfahrensverlauf hinzugekommenen behördlichen Unterlagen, die regelmäßig ebenfalls Rückschlüsse auf die vom jeweiligen Unternehmen als vertraulich gekennzeichneten Informationen zulassen werden, nicht vollständig gewährleistet würde.

21 c) Der Auffassung der Beklagten, § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV diene über den Schutz vor einer Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte hinaus dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wettbewerb und schließe deshalb eine Bekanntgabe der Dokumentation der Wertung des eigenen Angebots gegenüber dem betreffenden Bieter aus, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Regelung schützt einen ungestörten Wettbewerb (BT-Drs. 18/7318 S. 150), weil sich teilnehmende Unternehmen auf ihrer Grundlage darauf verlassen können, dass vertrauliche Unterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht anderen Marktteilnehmern offenbart werden. Einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe kommt dagegen weder generell noch im vorliegenden Fall eine Wettbewerbsrelevanz zu. Eine Wettbewerbsverfälschung durch Kenntnis der Wertungsdetails und darin enthaltener Kritik am eigenen Angebot hat das Berufungsgericht durch seine für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen (UA S. 9 f.), nachdem die Beklagte zuletzt mitgeteilt hatte, die von der Klägerin begehrte Wertungsbegründung nehme nicht auf Angebote anderer Bieter Bezug. Eine Wettbewerbsverzerrung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch nicht in der naheliegenden Motivation eines Bieters gesehen, anhand der Kenntnis der Gründe für die Wertung des eigenen Angebots die Qualität künftiger Angebote verbessern zu können. Damit kann aus rechtlicher Sicht schon deshalb kein Wettbewerbsvorteil begründet werden, weil ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang auch anderen teilnehmenden Unternehmen zustünde.

22 d) Die Begrenzung des Vertraulichkeitsschutzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV auf den Schutz vor einer Weitergabe von Unternehmensinformationen an Dritte entspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, der unionsrechtlichen Rechtslage. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 S. 65) schließt - vorbehaltlich abweichender rechtlicher Vorgaben - die Weitergabe von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelter und von diesen als vertraulich eingestufter Informationen aus. Den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie - dem systematisch § 5 Abs. 2 VgV entspricht - versteht der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich als Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor einer Weitergabe ihrer Informationen an Dritte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 2022 - C-54/21 [ECLI:​​EU:​​C:​​2022:​​888], Antea Polska u. a. - juris Rn. 49 m. w. N.). Einen Vertraulichkeitsschutz zu Gunsten öffentlicher Auftraggeber sieht dagegen Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie vor, der es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, den Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellter Informationen vorzuschreiben. In Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drs. 18/7318 S. 150) erlaubt es § 5 Abs. 3 VgV dem öffentlichen Auftraggeber, Anforderungen zum Vertraulichkeitsschutz vorzuschreiben, insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung durch Unternehmen, welche Informationen vom Auftraggeber erhalten. Auch diese systematische Unterscheidung im Aufbau sowohl der unionsrechtlichen als auch der nationalen Regelungen spricht dagegen, den Vertraulichkeitsschutz von Informationen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV über die Weitergabe an Dritte hinaus auf die Übermittlung von Informationen mit Bezug allein auf das eigene Angebot an den Bieter selbst zu erstrecken.

23 e) Ein öffentliches Interesse, welches die Berufung auf Vertraulichkeit gegenüber dem Bieter bezüglich der Wertung seines eigenen Angebots tragen könnte, hat die Beklagte im Übrigen auch im Revisionsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie ergänzend geltend gemacht hat, eine Bekanntgabe der Dokumentation der Bewertung des eigenen Angebots müsse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ausgeschlossen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Erstellung dieser Unterlagen zu begrenzen, belegt gerade der vorliegende Fall, dass die Trennung von Informationen über Angebote verschiedener Bieter im Rahmen der Dokumentation möglich ist und in der Verwaltungspraxis im Einzelfall auch erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Antrag auf die nur sie betreffenden Informationen unter Schwärzung von Informationen über andere Bieter begrenzt.

24 An ihrem - für den Senat nicht überzeugenden - Argument, dem Begehren der Klägerin stehe ein aus § 17 Abs. 13 VgV abzuleitender allgemeiner Rechtsgedanke des Schutzes vor diskriminierender Weitergabe von Informationen entgegen, hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr festgehalten.

25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.