Beschluss vom 18.01.2023 -
BVerwG 5 B 21.22ECLI:DE:BVerwG:2023:180123B5B21.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.01.2023 - 5 B 21.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:180123B5B21.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 21.22

  • VGH Mannheim - 21.09.2022 - AZ: 6 S 1310/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

  1. 1. Der Antrag des Klägers, ihm für eine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2022 einzulegende Beschwerde einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2022 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung vorrangig die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO) für die Durchführung des - vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen - Beschwerdeverfahrens gegen dessen Verweisungsbeschluss vom 21. September 2022.

2 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht im Fall des Bestehens eines Anwaltszwangs einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unterliegt zwar nach § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dem Anwaltszwang, da es hiervon nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgenommen ist (vgl. Hartung/Schramm, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 63. Edition, Stand Januar 2022, § 67 Rn. 46 m. w. N.). Auch hat der Kläger hinreichende erfolglose Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt dargelegt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt aber gleichwohl nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung sowohl mutwillig als auch aussichtslos erscheint. Diese Einschränkung der Beiordnung zielt, da nicht der Schutz der Staatskasse in Rede steht, hinsichtlich beider Tatbestandsalternativen darauf, den Rechtsanwalt vor der Übernahme eines ihm unzumutbaren Mandats zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZA 14/11 - NJW-RR 2012, 84; Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 78b Rn. 6).

4 a) Dies zugrunde gelegt ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung dann als mutwillig anzusehen, wenn von Anfang an zu erwarten ist, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) wegen einer unbehebbaren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13 - AnwBl 2013, 826). Hiervon muss der Senat im vorliegenden Fall ausgehen. Die Begründung der Beschwerde gegen den - vom Kläger ausdrücklich so bezeichneten – "Beschlussentwurf" des Verwaltungsgerichtshofs zeigt, dass es ihm in diesem Verfahren nicht um die Klärung der Zulässigkeit der darin ausgesprochenen Verweisung geht, sondern darum, eine Entscheidung über seine, dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten, kaum nachvollziehbaren und auch abwegigen Annahmen zu erzwingen, die Gerichte würden in seiner Sache durchgängig bereits formunwirksame Entscheidungen treffen. Die von dem Kläger unter Ziffer 18 der Beschwerdebegründung formulierten Anforderungen an den zu bestellenden Notanwalt zeigen zudem hinreichend deutlich auf, dass es ihm darum geht, auch den beizuordnenden Notanwalt im Beschwerdeverfahren hierauf festzulegen. Dies würde jedoch der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts bei der Mandatswahrnehmung (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO) zuwiderlaufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1998, 575 und vom 13. September 2013 - V ZR 136/13 - AnwBl 2013, 826), da mit Blick auf das bisherige Prozessverhalten des Klägers nicht zu erwarten ist, dass er sich durch einen Anwalt eines Besseren belehren lässt.

5 b) Unzumutbar ist dem Rechtsanwalt auch die Übernahme der Vertretung in einer von vornherein aussichtslosen Sache. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein dem Beteiligten günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2019 - 6 BN 1.19 , 6 AV 9.19 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZA 14/11 - NJW-RR 2012, 84). Gemessen daran erscheint das Rechtsschutzbegehren des Klägers unbeschadet des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, aussichtslos i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG auf das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren mittlerweile geklärt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113). Weder ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs noch auch nur ansatzweise der Beschwerde zu entnehmen, dass insoweit ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf besteht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die genannte Frage, die gerichtsverfassungsrechtlicher und nicht verwaltungsprozessualer Natur ist, bisher nicht oder zumindest nicht ausdrücklich in diesem Sinne auch durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - NVwZ 2022, 1062).

7 Desgleichen ist nicht erkennbar, warum die Erwägungen des Bundesgerichtshofs nicht auch auf die hier in Rede stehende Verweisung eines isolierten Antrags auf Bestellung eines Notanwalts zu übertragen wären. Vielmehr führt der Verwaltungsgerichtshof selbst unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit durchweg zutreffenden Gründen aus, weshalb eine Übertragbarkeit zu bejahen ist, ohne dass auch nur im Ansatz ersichtlich ist, welche Gründe dem entgegenstehen sollten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) angeführten prozessökonomischen Argumente, die auch Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes in den Blick nehmen. Denn auch nach § 78b Abs. 1 ZPO hängt der Erfolg des Beiordnungsantrags in gewisser Hinsicht von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ab, wobei diese wiederum zugleich mit der Rechtswegzuständigkeit verknüpft sind: Ein beabsichtigter (Klage-)Antrag, für den das angerufene Gericht offensichtlich nicht rechtswegzuständig ist, ist schon mangels Zulässigkeit ohne jede Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113 Rn. 24). Stünde die Verweisungsmöglichkeit nicht offen, müssten das angerufene Gericht den rechtswegfremden Beiordnungsantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen und der Antragsteller einen neuen Antrag im zuständigen Rechtsweg stellen, was ihn gegebenenfalls sogar dem Risiko aussetzen kann, dass eine Wiedereinsetzung in abgelaufene (Klage-)Fristen nicht mehr möglich ist. Dass im vorliegenden Fall in der Hauptsache zweifelsfrei die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 B 1.21 - NVwZ 2022, 412) überzeugend begründet.

8 2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2022 ist zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend eingelegt worden ist. Die Frage, ob die Versäumung der Frist unbeachtlich bzw. eine Wiedereinsetzung in Betracht käme, stellte sich nur im Fall der (hier - siehe oben - abzulehnenden) Beiordnung eines Notanwalts.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).