Beschluss vom 18.06.2010 -
BVerwG 3 VR 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:180610B3VR2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2010 - 3 VR 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:180610B3VR2.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 VR 2.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Da die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin keine Veranlassung zu dem Begehren auf einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts gegeben hatte. Die an die Antragstellerin gerichtete Zahlungsaufforderung der Bundesanstalt ist abgeschickt worden, bevor diese Kenntnis von der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hatte. Nach Kenntnis von diesem Rechtsbehelf hat die Bundesanstalt umgehend erklärt, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten zu wollen, bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden habe. Es hätte für die Antragstellerin nahegelegen, vor einem Eilantrag zur Verhinderung von Zwangsvollsteckungsmaßnahmen bei der Antragsgegnerin anzufragen, ob die Einleitung solcher Maßnahmen trotz der erhobenen Beschwerde beabsichtigt sei.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.