Beschluss vom 18.06.2025 -
BVerwG 8 B 15.25ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B8B15.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2025 - 8 B 15.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B8B15.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 15.25

  • VG Hamburg - 31.03.2025 - AZ: 16 V 1153/25
  • OVG Hamburg - 29.04.2025 - AZ: 1 So 47/25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2025 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Auf dessen Unanfechtbarkeit wurde die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Mai 2025 hingewiesen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ihr stehen die Zweifel an der Rechts- und Beteiligtenfähigkeit der Klägerin als juristischer Person nicht entgegen. Allerdings kann die Klägerin nach Ablauf der Übergangsfrist des Brexit nur bei Eintragung im inländischen Handelsregister noch als Kapitalgesellschaft rechtsfähig sein (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - II ZB 25/17 - juris Rn. 7 ff.). Andernfalls ist sie als OHG oder, bei nur einem Gesellschafter, als Einzelkaufmann zu behandeln (OLG München, Urteil vom 5. August 2021 - 29 U 2411/21 Kart - juris Rn. 20; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 - BGHZ 178, 192 Rn. 19 ff.). Nach § 124 Abs. 1 HGB ist auch bei Vorliegen einer OHG mit mehreren Gesellschaftern von einer wirksamen Vertretung bei der Stellung des erfolglosen Antrags auszugehen. Die Einlegung der Beschwerde begründet unabhängig von Mängeln der Prozessfähigkeit ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat über die Zulässigkeit mit der Kostenfolge des § 154 VwGO zu entscheiden hat (BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - juris Rn. 2 f. und vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - ‌juris Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 - BGHZ 121, 397 <399 f.> zur Unabhängigkeit der prozessualen Kostentragungspflicht nach §§ 91 und 97 ZPO von Partei- und Prozessfähigkeit).

4 Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, weil für die Verwerfung unstatthafter Beschwerden keine streitwertabhängige Gerichtsgebühr erhoben wird (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG).