Beschluss vom 18.07.2019 -
BVerwG 9 PKH 7.19ECLI:DE:BVerwG:2019:180719B9PKH7.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2019 - 9 PKH 7.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:180719B9PKH7.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 7.19

  • OVG Lüneburg - 29.05.2019 - AZ: OVG 15 KF 9/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2019 wird abgelehnt.
  2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

2 Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Seine hierzu vorgebrachten Einwendungen begründen jedoch keinen Verfahrensmangel und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erging nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchgeführt wurde. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO kann das Gericht auch ohne die Beteiligten verhandeln und entscheiden, wenn diese - wie vorliegend - ordnungsgemäß geladen und belehrt wurden.

4 Soweit das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Reiseentschädigung mit Beschluss vom 24. Mai 2019 abgelehnt hat, begegnet dies gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Für die Entscheidung hierüber hat es zunächst die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend herangezogen, sodass nach der Ablehnung des diesbezüglichen Antrags des Klägers im Beschluss vom 29. November 2018 kein Raum für die Bewilligung von Reisekosten mehr war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37 und vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 - NJW 2017, 1497).

5 Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht auch geprüft, ob die konkrete Reise für eine vernünftige Prozessführung des mittellosen Beteiligten notwendig war. Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann angenommen, wenn auch ein bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter die Teilnahme an der Verhandlung zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als erforderlich ansehen würde (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. März 2006 - 25 ZB 05.31119 - NJW 2006, 2204; OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 9 E 69.18 - juris Rn. 16). Auch daran gemessen ist die Versagung der Reisekostenbewilligung für die Terminsteilnahme nicht verfahrensfehlerhaft. Denn unbeschadet des in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 beiläufig erteilten Hinweises auf die Möglichkeit des Klägers, seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung darzulegen, hat das Gericht zutreffend darauf abgestellt, dass ein vernünftig haushaltender Beteiligter in der vorliegenden Situation auf der weiteren Durchführung des Klageverfahrens nebst mündlicher Verhandlung nicht bestanden hätte. Das liegt daran, dass die angefochtene Änderung im Nachtrag 8 zum bestandskräftigen Flurbereinigungsplan vom 1. Dezember 2006 lediglich nachrichtlich erfolgte und im Übrigen nur den - ebenfalls bestandskräftigen - Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 nachvollzog, mit dem zugunsten des Klägers der Hinweis auf die Jagdgenossenschaft gestrichen wurde.

6 Von daher stellt es weder einen Gehörsverstoß dar noch verletzt es die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn das Gericht den vom Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2019 vorgelegten Karten sowie seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Das diesbezügliche Vorbringen zielte auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Flächenabzugs, der aufgrund der Bestandskraft des Flurbereinigungsplans keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugänglich ist.