Urteil vom 18.11.2025 -
BVerwG 9 A 17.25ECLI:DE:BVerwG:2025:181125U9A17.25.0
Leitsätze:
1. Die substantiierte Darlegung des Prozessstoffs (§ 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO) muss in der eigentlichen Klagebegründungsschrift erfolgen; auf beigefügte Gutachten kann stattdessen auch dann nicht verwiesen werden, wenn diese von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet sind oder dieser angibt, an deren Erstellung mitgewirkt zu haben.
2. Der habitatschutzrechtlichen Prüfung, ob der Bestand einer Population durch einen vorhabenbedingten Flächenverlust beeinträchtigt wird, sind zunächst die kartierten Reviere zugrunde zu legen. Lediglich potentiell als Habitat geeignete Flächen sind (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Management- oder Bewirtschaftungsplan des Schutzgebiets deren Lage und Schutzziel bestimmt.
3. Bei der Festlegung von Erhaltungszielen sind die für die Schutzgebietsausweisung maßgeblichen sowie solche geschützten Arten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL zu berücksichtigen, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen. Dabei haben die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2024 – C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia – NuR 2024, 760).
4. Die Errichtung von Vorhaben, die Teil des Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, dient der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL und rechtfertigt, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten.
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Rechtsquellen
FStrG § 17e BNatSchG § 34, § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 VS-RL Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 (Berner Konvention) -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 18.11.2025 - 9 A 17.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:181125U9A17.25.0]
Urteil
BVerwG 9 A 17.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog am 18. November 2025 für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau, vom 25. Juli 2023.
2 Die A 1 führt bislang von der Anschlussstelle (AS) Heiligenhafen-Ost über Hamburg, Dortmund und Köln bis zur AS Blankenheim und von der AS Kelberg über Trier bis zur AS Saarbrücken-Burbach. Die rund 25 km lange Strecke zwischen Blankenheim und Kelberg ist der letzte Lückenschluss der Autobahn, welche im Nordosten an die Verkehrsachsen von und nach Skandinavien sowie im Südwesten an diejenigen des Raumes Belgien-Luxemburg-Frankreich anbindet. Er ist in drei Planungsabschnitte unterteilt, die der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen dem "Vordringlichen Bedarf" zuordnet. Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 1679 vom 28. Juni 2024) – TEN-VO - ist die A 1 in diesem Bereich, ebenso wie bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20. Dezember 2013, S. 1), Teil des Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes. Der vorliegende Abschnitt quert die FFH-Gebiete "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" (DE-5605-306) und "Ahrtal" (DE-5408-302) sowie das Vogelschutzgebiet (VSG) "Ahrgebirge" (DE-5507-401).
3 Die Verträglichkeitsprüfung für das VSG "Ahrgebirge" beschränkte sich zunächst auf die in Anlage 2 des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. 2015, 283; im Folgenden: LNatSchG) als Hauptvorkommen bezeichneten und damit als für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch definierten Arten und kam zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen seien keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungszielarten des Gebiets zu erwarten. Eine nachfolgend für als Nebenvorkommen bezeichnete weitere Arten ergänzend durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ergab eine erhebliche Beeinträchtigung des Mittelspechts. Der Beklagte hat die vorsorgliche Ausnahmeprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, der zufolge das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7 - FFH-Richtlinie <FFH-RL>), § 34 Abs. 3 BNatSchG zulässig ist, in der mündlichen Verhandlung mittels Protokollerklärung um die Zulassung einer Abweichung für die Erhaltungszielart Mittelspecht gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG ergänzt und mit dem Maßnahmenplan bereits planfestgestellte artenschutzrechtliche Maßnahmen zugleich als Kohärenzsicherungsmaßnahmen zum Schutz des Mittelspechts festgesetzt. Neben und unabhängig von pauschalen artenschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen erteilt der Planfeststellungsbeschluss zudem u. a. für drei Vogelarten Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Interesse der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).
4 Der Kläger rügt Verstöße gegen den Gebiets- und den Artenschutz, eine unzureichende Gewässerplanung sowie eine fehlende Bindungswirkung des seiner Ansicht nach klima- und unionsrechtswidrigen Bundesverkehrswegeplans.
5
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau vom 25. Juli 2023 aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
6
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
7 Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und treten dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.
II
8 Die Klage ist unbegründet.
9 Der Senat weist vorab darauf hin, dass er die gesamten Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung und Entscheidungsfindung gemacht hat. Der Umfang des Vortrags schließt indes aus, ihn in allen Details ausdrücklich zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen ist daher nur auf das wesentliche Vorbringen sowie die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen einzugehen (vgl. Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 117 Rn. 83).
10 Darüber hinaus beschränkt sich der Vortrag des Klägers - auch dort, wo dies im Folgenden nicht gesondert erwähnt wird - entgegen den Anforderungen des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO oftmals auf bloße Behauptungen, ohne diese näher zu begründen und/oder sich mit den abweichenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss sowie den zugehörigen Unterlagen auseinanderzusetzen. Er erweist sich insoweit als unsubstantiiert mit der Folge, dass hierauf in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 27). Soweit der Kläger die Frage der Vereinbarkeit des nationalen Klagebegründungserfordernisses mit Unionsrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union mittels der von ihm formulierten Fragen 33 und 34 vorab zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen möchte, ist die offenkundige Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht einschließlich des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (NJW 2015, 3495) höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff. und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 21. August 2023 - 9 B 11.23 - juris Rn. 4). Der Kläger hat im Übrigen hierzu nicht nur keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sondern ist auf die Rechtsprechung überhaupt nicht eingegangen.
11 Dies vorangestellt, führt das Vorbringen des Klägers auf keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. Juli 2023 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen.
12 I. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorgaben des Gebietsschutzes.
13 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen; es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Die Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares – "Nullrisiko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d. h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 53; zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407).
14 Danach erweist sich die klägerische Kritik an den Verträglichkeitsprüfungen des VSG "Ahrgebirge" (1.) sowie der FFH-Gebiete "Ahrtal" (2.) und "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" (3.) als unbegründet, ohne dass es einer Abweichungsprüfung bedurfte (4.). Aus dem Umweltschadensrecht folgt keine andere Bewertung (5.).
15 1. Das Vorbringen des Klägers kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des VSG "Ahrgebirge" nicht erschüttern. Die Verträglichkeitsprüfung ist weder bezüglich der Methodik (a)) noch hinsichtlich der berücksichtigten Vogelarten (b)), der Aktualität der Daten (c)), der Gebietsabgrenzung (d)) oder der Prüfung des Schwarzstorchs und des Schwarzspechts (e)) zu beanstanden.
16 a) Die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Methodik begegnet keinen Bedenken. Zu Recht bewertet sie nicht jeden Verlust potentieller Habitatflächen als erheblich (aa)). Stickstoffeinträge wurden entgegen der klägerischen Kritik berücksichtigt (bb)).
17 Ausweislich der Beschreibung der Methodik in der Verträglichkeitsprüfung für das VSG "Ahrgebirge" (Unterlage 19.4.3 S. 73 ff.) sowie der ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung lagen der Prüfung Daten zum Vorkommen und zur Verteilung der Erhaltungszielarten aus dem Zeitraum 2006 bis 2016, Biotoptypenkartierungen im 500 m-Korridor aus dem Jahr 2009, die 2013/2014 aktualisiert wurden, sowie der seinerzeit aktuelle Entwurf eines Bewirtschaftungsplans für das Schutzgebiet zugrunde. Anhand dieser sowie der Charakteristik der einzelnen Arten (Brut- und Nahrungsverhalten, Empfindlichkeit) wurden Brut- und Nahrungshabitate ermittelt und die anlage-, bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen sowie etwaige Fallenwirkungen (Gefahr der Anlockung von Vögeln in den Straßenraum) geprüft. Zugrunde gelegt wurden im Wesentlichen die kartierten tatsächlichen Bruthabitate. Wo der Entwurf des Bewirtschaftungsplans den Erhalt potentieller Brutplätze vorsieht, deren Funktionsräume sich mit dem Planungsabschnitt überlagern, wurden auch diese in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen. Potentiell geeignete (unbesetzte) Bruthabitate wurden darüber hinaus insoweit berücksichtigt, als im Beeinträchtigungsfall ihre Eignung als Ausweichmöglichkeit zu bewerten war (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 16, 78 sowie Karte 2 Blatt 1 bis 7).
18 aa) Dieses Vorgehen entspricht den einschlägigen fachlichen Empfehlungen, insbesondere der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, von Garniel und Mierwald (im Folgenden: Garniel/Mierwald <2010>). Der Ansatz des Klägers, es hätten nicht nur im Wesentlichen die im Zeitpunkt der Kartierung tatsächlich besetzten, sondern ausnahmslos alle potentiellen Habitate auf Beeinträchtigungen untersucht werden und diese ebenfalls als Verlust gewertet werden müssen, findet hingegen weder darin noch im geltenden Recht eine Grundlage.
19 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht jeder Verlust von Habitatflächen erheblich ist. Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG die Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7; im Folgenden: VS-RL) aufgeführten Vogelart sowie der nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und ihrer Lebensräume festgelegt sind. Der günstige Erhaltungszustand einer Art umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i. V. m. Art. 1 Buchst. i FFH-RL die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen auswirken können. Danach kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an, weshalb Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr dasjenige der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, weil sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität nicht auf die verlorengehende Fläche angewiesen ist oder weil sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 33, 45 f.; Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 B 16.24 - juris Rn. 6).
20 Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, Art. 1 Buchst. i FFH-RL beziehe sich nicht auf die einzelnen Schutzgebiete, sondern auf das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, lässt dies den Populationsbezug des Schutzregimes nicht entfallen. Dass Lebensräume nicht allein um ihrer selbst willen, sondern hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Vorkommen, das Überleben, die Vermehrung und die Erhaltung der Vogelarten geschützt werden, findet zudem auch in Art. 4 Abs. 1 VS-RL Ausdruck, der gemäß Art. 7 FFH-RL auf ausgewiesene Besondere Schutzgebiete anwendbar ist und dem zufolge auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Darüber hinaus benennt Art. 6 Abs. 2 FFH-RL i. V. m. Art. 1 Buchst. b und f FFH-RL die Vermeidung einer "Verschlechterung der natürlichen Lebensräume" und diejenige einer "Verschlechterung der Habitate der Arten" als jeweils eigenständige Schutzziele und definiert das Habitat als einen Lebensraum, in dem eine Art in einem Stadium ihres Lebenskreislaufs vorkommt. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. September 2024 rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers keine abweichende Betrachtung. Es verhält sich nicht unmittelbar zu der hier aufgeworfenen Frage, stellt aber generell klar, dass das gebietsschutzrechtliche Verschlechterungsverbot an das tatsächliche Vorkommen einer Art anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. [ECLI:EU:C:2024:733] - NuR 2024, 760 Rn. 40). Dass es gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 LNatSchG Zweck der Unterschutzstellung des VSG "Ahrgebirge" ist, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten, führt schließlich gleichfalls nicht dazu, dass der Entzug oder die Störung jeder Fläche, welche die artbezogenen Lebensraumbedingungen erfüllt, ungeachtet deren Relevanz für den Erhaltungszustand der Gebietspopulation erheblich ist.
21 Ist somit Bewertungsmaßstab der Erhaltungszustand der Gebietspopulation und muss die Planung - allerdings auch nur - gewährleisten, dass sie nicht zu dessen Verschlechterung führt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 89), so ist es folgerichtig, dass der Prüfung, ob die Population einer Art auf die verlorengehende Fläche angewiesen ist und es damit - vorbehaltlich einer Ausweichmöglichkeit - zu einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung der Entwicklungsziele kommt, zunächst die kartierten Reviere zugrunde gelegt werden. Im Hinblick darauf, dass zu den Erhaltungszielen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands und damit ein Anwachsen der Population der betreffenden Art zählen kann, können neben den kartierten Revieren auch lediglich potentiell als Brutstätte geeignete Reviere zu berücksichtigen sein, in denen die Art bislang nicht gesichtet wurde. Die in Betracht kommenden Arten sowie die Anzahl und Lage der erforderlichen Flächen zu ermitteln und zu bestimmen, ist indes nicht Aufgabe des Vorhabenträgers oder der Planfeststellungsbehörde, sondern der Management- bzw. Bewirtschaftungspläne, die von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden aufzustellen sind. Soweit diese den Erhalt, die Wiederherstellung oder die Entwicklung einer Fläche für zu schützende Arten vorsehen, sind sie in der Verträglichkeitsprüfung ungeachtet dessen zu berücksichtigen, ob die Arten dort vorkommen. Die Planung durfte daher vorliegend zugrunde legen, dass beispielsweise für das aktuell nicht nachgewiesene Haselhuhn der Entwurf des Bewirtschaftungsplans nur Gebietsflächen im Nordwesten des Vogelschutzgebiets (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 25) als potentiell geeignet ausweist, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens liegen. Ein im Bewirtschaftungsplanentwurf aufgeführter potentieller Horstbereich des Uhus (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 42) wurde ebenfalls berücksichtigt. Weitere Flächen mussten hingegen nicht als auf seine Populationsrelevanz zu untersuchender Verlust in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden.
22 Darauf, mit welchem Aufwand die Habitateignung zu ermitteln ist, kommt es daher entgegen der Kritik des Klägers nicht an. Sein Ansatz, maßgebliches Kriterium sei nicht die Beeinträchtigung kartierter Bruthabitate, sondern die Störung von Flächen, welche die artbezogenen Lebensraumbedingungen erfüllen, geht schon deshalb fehl, weil er den Populationsbezug verneint, der einschlägigen Arbeitshilfe Garniel/Mierwald (2010) widerspricht und letztlich unterstellt, dass jede Fläche des Schutzgebiets durch sämtliche Arten, deren Lebensraumansprüchen sie genügt, in größtmöglicher Dichte besiedelt wird oder werden könnte. Derartige flächendeckende Maximalpopulationen sind rein theoretischer Natur und können kein tauglicher Maßstab einer Verträglichkeitsprüfung sein. Im Übrigen bestimmt sich der Erhaltungszustand einer Art entgegen der Annahme des Klägers nicht abstrakt anhand einer für das Überleben erforderlichen Mindestpopulationsgröße, sondern anhand des tatsächlich vorhandenen Bestands der jeweiligen Population in ihrer bisherigen Qualität und Quantität (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 45).
23 Folgt der Senat somit der ständigen Rechtsprechung der Planungssenate des Bundesverwaltungsgerichts, so besteht insoweit keine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union; die richtige Anwendung des Unionsrechts ist im Sinne der acte-clair-Doktrin derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der vorstehend behandelten Fragen - einschließlich der vom Kläger für eine Vorlage formulierten Fragen Nr. 9 bis 13 und 24 - kein Raum bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 33, 45 f.). Ebenfalls nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen sind die vom Kläger formulierten Fragen Nr. 22 und 23. Der Kläger hat weder gerügt, dass sich die Behörde nicht an Schutzmaßnahmen gehalten hätte, noch, dass der Vorhabenträger eigene hätte festlegen müssen. Im Übrigen haben die Beigeladene und der Beklagte, wie vorstehend dargelegt, den Entwurf des Bewirtschaftungsplans herangezogen und der gebietsschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt.
24 Die Fachkonvention von Lambrecht/Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007) kann darüber hinaus - ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommt - nicht dergestalt mit der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (Garniel/Mierwald <2010>) verknüpft werden, dass die sich danach ergebenden prozentualen Revierbeeinträchtigungen entsprechend Lambrecht/Trautner (2007) mit der betroffenen Fläche, welche sich anhand von Lärmgrenzwerten bestimmt, multipliziert werden. Eine solche Umrechnung teilweise gestörter Flächen in einen vollständigen Flächenentzug lehnt die Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (S. 56) ausdrücklich ab. Sie beschreibt keine Flächenverluste, sondern den negativen Einfluss von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Vogelart durch die (in Prozent ausgedrückte) Abnahme der Habitateignung, welche durch einen Bestandsrückgang von Brutpaaren ausgedrückt wird; nicht die Fläche, sondern die Anzahl der kartierten Brutpaare wird mit dem ermittelten Prozentsatz multipliziert.
25 bb) Der weitere Einwand, ein Flächenentzug durch Stickstoffeinträge sei nicht geprüft worden, ist unbegründet. Die Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt als betriebsbedingte Wirkfaktoren neben Fragmentierung, Kollision, Lärm und optischen Stör- sowie faktorübergreifende Wirkungen auch Stoffeinträge (Stickstoff, Phosphat, organische Verbindungen) einschließlich solcher in Gewässer (Unterlage 19.4.3 S. 42) und verweist bzgl. der Empfindlichkeit der als Erhaltungsziele gemeldeten Arten gegenüber stofflichen Einwirkungen auf die FFH-VP-Info des Bundesamts für Naturschutz, die u. a. eine Eutrophierung und deren Auswirkung auf die Vegetation und Nahrungsressourcen sowie den Nährstoffeintrag in Gewässer und dessen Auswirkungen auf Vögel berücksichtigt. Hiermit hat sich der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht in einer den Anforderungen des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt.
26 b) Zu Unrecht rügt der Kläger darüber hinaus die Unvollständigkeit der in der Verträglichkeitsprüfung untersuchten Vogelarten bezüglich der sogenannten Nebenvorkommen (aa)) sowie weiterer, (nur) im Standarddatenbogen benannter Arten (bb)).
27 Die Verträglichkeitsprüfung vom 29. August 2017 berücksichtigte nur die in Anlage 2 LNatSchG als "Hauptvorkommen" und damit als für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch bezeichneten neun Vogelarten (Eisvogel, Haselhuhn, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Uhu, Wespenbussard und Zippammer). Die in der Anlage 2 für das VSG "Ahrgebirge" als weitere vorkommende Arten (sog. "Nebenvorkommen") genannten Vogelarten (Braunkehlchen, Grauspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Wanderfalke und Wendehals) wurden zunächst nur im Artenschutzfachbeitrag betrachtet, im Jahr 2021 jedoch gleichwohl vorsorglich einer gebietsschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen. Geprüft wurden darin im Ergebnis (nur) Grauspecht, Mittelspecht und Neuntöter, da keine Vorkommen des Braunkehlchens, des Wanderfalken und des Wendehalses im Wirkraum nachgewiesen seien.
28 aa) Die Kritik des Klägers, ein Ausschluss der Nebenvorkommen sei der Schutzzweckbestimmung des § 17 Abs. 2 LNatSchG nicht zu entnehmen und widerspreche dem Unionsrecht, führt angesichts dessen, dass die Nebenvorkommen einer ergänzenden Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurden, gegen welche der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, auf keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung.
29 Die ergänzende habitatschutzrechtliche Prüfung begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Kläger hierzu hätte förmlich beteiligt werden müssen. Eine Änderung des Plans oder eine erstmalige oder stärkere Berührung der Belange des Klägers waren damit nicht verbunden. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Prüfung von drei Vogelarten und übernimmt, auch soweit sie eine Beeinträchtigung des Mittelspechts feststellt, lediglich die Feststellungen des Artenschutzfachbeitrags, der Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Ihre Systematik und Ermittlungstiefe gehen damit nicht über die ausgelegten Untersuchungen hinaus; sie ändert weder das Grundkonzept der Planung noch gelangt sie zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen, sodass gemäß § 22 Abs. 2 UVPG von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abzusehen war. Ergänzt sie folglich lediglich die zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gemachte Verträglichkeitsprüfung um Untersuchungen, deren Durchführung der Kläger im Rahmen der vorhergehenden Anhörung gefordert hatte, so wurde damit zum einen dem Informations- und Rechtsschutzinteresse der Öffentlichkeit hinreichend Rechnung getragen und war zum anderen ein weiterer Erkenntnisgewinn bei einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten mit der Folge, dass der Schutzzweck der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - <insoweit in BVerwGE 166, 1 nicht abgedruckt> juris Rn. 14 ff.). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass mittels Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung erstmals Kohärenzsicherungsmaßnahmen für den Mittelspecht festgelegt wurden. Auch insoweit begründet die ergänzende Prüfung schon deshalb nicht (nachträglich) einen erneuten Anhörungsbedarf, weil es sich bei diesen Maßnahmen um diejenigen handelt, die bereits artenschutzrechtlich für den Mittelspecht festgesetzt und Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung waren.
30 bb) Die Verträglichkeitsprüfung musste sich darüber hinaus nicht auf diejenigen Vogelarten erstrecken, die nur im Standarddatenbogen, nicht aber in Anlage 2 LNatSchG aufgelistet sind (Ziegenmelker, Baumfalke, Raubwürger, Kleinspecht, Heidelerche und Schwarzkehlchen).
31 Die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, beantwortet sich grundsätzlich anhand des der Kommission übermittelten Standarddatenbogens, wenn die Schutzziele nicht aufgrund einer Erklärung des Mitgliedstaates zum besonderen Schutzgebiet feststehen (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL). Der Standard-Datenbogen ist daher nur zur vorläufigen Information heranzuziehen; die darin enthaltenen Informationen bedürfen einer - dann vorrangigen - gesonderten Festlegung (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:150], Rn. 45). Der Mitgliedstaat ist dementsprechend nicht verpflichtet, alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen. Die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets müssen vielmehr vorrangig solche im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie umfassen, deren Schutz die Ausweisung des Gebietes letztlich gerechtfertigt hat. Dabei kann es sich mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 VS-RL nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-191/05 [ECLI:EU:C:2006:472] - EurUP 2006, 211 Rn. 12 und 16; BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 29 und Beschluss vom 13. Juni 2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 13). Welche dies vorliegend waren, lässt sich dem Standarddatenbogen (ABl. L 198/41) nicht eindeutig entnehmen. Dieser listet 21 Vogelarten gemäß Art. 4 VS-RL und Anhang II FFH-RL einschließlich deren Populationsgröße auf, bewertet aber jeweils nur deren Erhaltung und Isolierung, nicht aber das Gebiet insgesamt. Darüber hinaus beschreibt er die Güte und Bedeutung des Gebiets lediglich nicht abschließend dahingehend, es fänden sich dort die "[g]rößte Population des Schwarzstorches in Rheinland-Pfalz [sowie] [b]edeutende Brutvorkommen zahlreicher gefährdeter Waldvogelarten wie Rauhfußkauz, Haselhuhn, Schwarz- und Grauspecht, große Population von Eisvogel, Rotmilan u. a." Mit Ausnahme des Grauspechts, der als Nebenvorkommen erfasst wird, bestimmt Anlage 2 LNatSchG jedenfalls alle vorstehend ausdrücklich genannten Arten als diejenigen, die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind.
32 Indes sind bei der Festlegung von Erhaltungszielen als den für die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zwingenden Bezugspunkten nicht nur die für die Ausweisung maßgeblichen, sondern auch sonst im Gebiet vorkommende geschützte Arten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL zu berücksichtigen, wobei die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen haben. Wenngleich dabei den Arten, für die ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, naturgemäß ein prioritärer Status zugutekommt, kann das Vorkommen weiterer Arten - d. h. solcher Arten, für deren Erhaltung das Besondere Schutzgebiet zwar geeignet, aber nicht am besten geeignet ist - in dem betreffenden Gebiet nicht außer Acht gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 42, 47 ff., 52 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66/23 Rn. 27). Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sich die Verträglichkeitsprüfung auf danach zu berücksichtigende weitere Arten auch vor deren förmlicher Festlegung als Erhaltungsziel erstrecken muss (bejahend Schilling, NuR 2024, 756 <758 f.>; Thyssen/Roth, jurisPR-UmwR 12/2024 Anm. 2; vorsichtiger Vogt/Roth-Weiß, NuR 2025, 303 <304>; ablehnend Gerbig, ZUR 2025, 339 <342>; Krahnefeld/Crusius, NVwZ 2025, 1403 <1405 ff.>). Hierfür spricht allerdings, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL das gleiche Schutzniveau für Habitate von Arten gewährleisten (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 41; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:150] Rn. 44, 50). Denn ungeachtet dessen sind danach nicht alle geschützten Arten zu berücksichtigen, sondern nur solche, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen und nicht nur selten beobachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 48 f.). Der Beklagte hat diesbezüglich zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass Schwarzkehlchen, Baumfalke, Heidelerche und Ziegenmelker im VSG nicht (mehr) vorkommen und der Raubwürger im Wirkbereich der planfestgestellten Trasse nicht vorhanden ist. Der Kleinspecht wiederum ist weder in Anhang I zu Art. 4 Abs. 1 VS-RL aufgeführt noch handelt es sich um eine Zugvogelart i. S. d. Art. 4 Abs. 2 VS-RL.
33 Die fehlende Berücksichtigung weiterer Arten hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht. Soweit er mit Schriftsatz vom 10. März 2025 bezüglich einer Vielzahl von Vogelarten rügt, diese hätten in die Erhaltungsziele des Gebietes und die habitatschutzrechtliche Prüfung einbezogen werden müssen, ist dieses Vorbringen verspätet; bei dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Rechtsvorschriften, die erst nach Fristablauf eingetreten bzw. in Kraft getreten sind, sodass ihre spätere Geltendmachung entschuldigt ist, sondern lediglich um eine Auslegung des bereits bei Klageerhebung geltenden Rechts. Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die Aufzählung der Arten, ohne sich zur Signifikanz des Vorkommens zu verhalten, und hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass die vom Kläger benannten zusätzlichen Arten entweder im VSG oder jedenfalls im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen oder schon keine Arten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 VS-RL sind.
34 cc) Führt das Vorbringen des Klägers mithin auf keinen Fehler der Verträglichkeitsprüfung, sondern wurden in diese alle von Rechts wegen zu berücksichtigenden Vogelarten einbezogen, so war die vom Kläger formulierte Frage Nr. 28 mangels Entscheidungserheblichkeit nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorab gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Entscheidung vorzulegen.
35 c) Zu Unrecht rügt der Kläger eine unzureichende Aktualität der Daten mit der Begründung, die letzte flächendeckende Erfassung stamme aus dem Jahr 2014.
36 Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen. Diese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. Trautner/Mayer, NuR 2021, 315 <319>). Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssen daher zunächst prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des Zeitablaufs im Zeitpunkt der Planfeststellung noch aussagekräftig sind; erst von den Ergebnissen dieser Überprüfung hängt ab, ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96).
37 Im Nachgang zur Brutvogelkartierung aus dem Jahr 2014, der zahlreiche weitere Untersuchungen vorausgingen (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 10 ff.), erfolgten u. a. eine Habitatpotentialanalyse 2020, die ergänzende Verträglichkeitsprüfung für Nebenvorkommen 2021, eine Überprüfung der Erforderlichkeit weiterer Datenerhebungen anlässlich der Anpassung der Standard-Datenbögen 2021, Kartierungen des Raufußkauzes und des Raubwürgers 2023 sowie eine Überprüfung etwaiger Änderungen durch die Entstehung einer größeren Freifläche 2023. Mit diesen setzt sich die Klagebegründung ebenso wenig auseinander, wie sie methodische Defizite der Kartierung geltend macht. Der Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass es in Wäldern grundsätzlich zu allenfalls langfristigen Zustandsveränderungen kommt.
38 d) Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 10. März 2025 die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung aller Vogelschutzgebiete einschließlich des VSG "Ahrgebirge" in Rheinland-Pfalz behauptet, erfolgte dies nach Ablauf der Klagebegründungsfrist und erschöpft sich darüber hinaus sein Vorbringen im Wesentlichen in der Wiedergabe des Inhalts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - (NuR 2024, 760). Im Übrigen führten selbst Fehler bei der Ausweisung gebietsspezifischer Erhaltungsziele nicht dazu, dass eine Gebietsverträglichkeit nicht festgestellt werden kann und eine Vorhabenplanung per se ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 351).
39 e) Ohne Erfolg macht der Kläger eine Beeinträchtigung des Schwarzstorchs (aa)) und des Schwarzspechts (bb)) geltend.
40 aa) Soweit er die Lage des Vorhabens innerhalb eines (Kern-)Lebensraums des Schwarzstorchs mit einer gebietsrelevanten Beeinträchtigung gleichsetzt, liegt dem der vorstehend bereits zurückgewiesene, allein auf die potentielle Habitateignung abstellende Ansatz zugrunde und findet die Kritik keine Grundlage in den einschlägigen Fachkonventionen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens sind hinreichend substantiiert nur die Rügen, kartierte Horste lägen zu nahe an der Trasse und einer Baustraße und es sei widersprüchlich, einerseits artenschutzrechtlich Ausgleichsmaßnahmen - sog. CEF-Maßnahmen ("continuous ecological functionality-measures") – für den Schwarzstorch festzusetzen und andererseits dessen gebietsschutzrechtliche Beeinträchtigung zu verneinen. Die Einwände sind indes unbegründet.
41 In den Jahren 2014 und 2015 wurde je ein Horst im Nohner Wald des Schwarzstorchs 130 m östlich der geplanten Trasse nachgewiesen; ein früher besetzter Horst lag 360 m westlich der Trasse, ein 2010 gemeldeter 3 km von ihr entfernt (Unterlage 19.4.3 S. 18 f.). Die Verträglichkeitsprüfung verneint eine erhebliche Beeinträchtigung unter Zugrundelegung dreier Schadensbegrenzungsmaßnahmen, denen zufolge die Baustraßen im Nohner Bachtal außerhalb der Brutzeit des Schwarzstorchs herzustellen, jeweils zwei Horstplattformen in drei störungsberuhigten potentiellen Bruthabitaten (Einschränkung der jagdlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung während der Brutzeit) anzubringen sowie trassenferne Nahrungshabitate durch Anlage von Stillgewässern, Extensivierung von Grünland, Umbau von Nadel- in Bachuferwald und Störungsberuhigung der Maßnahmenfläche mittels Wegesperrung in der Brutzeit zu optimieren sind. Das Vorbringen des Klägers stellt diese Bewertung nicht in Frage.
42 Der Umstand, dass die Anbringung der Horstplattformen im Maßnahmenplan und im Planfeststellungsbeschluss als CEF-Maßnahmen bezeichnet werden, führt auf keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung. In der Sache handelt es sich um Schadensbegrenzungsmaßnahmen, welche die vorgenannten Unterlagen nur versehentlich - und damit rechtlich unschädlich - falsch bezeichnen. Schadensbegrenzungsmaßnahmen verringern oder beseitigen negative Auswirkungen, die sich aus der Umsetzung eines Projekts ergeben können, damit das betroffene Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird; sie können daher im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL berücksichtigt werden. Ausgleichsmaßnahmen hingegen sollen in den Fällen, in denen trotz negativer, erheblicher Auswirkungen auf das Gebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dessen negative Auswirkungen so ausgleichen, dass die globale ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes erhalten bleibt; Bedeutung kommt ihnen daher grundsätzlich (vgl. zu einem Fall, in dem CEF-Maßnahmen zugleich als Schadensvermeidungsmaßnahmen wirken, BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176,94 Rn. 112 ff.) ausschließlich für die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu.
43 Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des FFH-Gebiets und nicht auf den Ort ihrer Durchführung an. Schadensbegrenzungsmaßnahmen müssen direkt an die Auswirkungen, denen entgegengewirkt werden soll, anknüpfen und sich auf die davon betroffenen Lebensraumtypen und Arten beziehen; sie dürfen nicht lediglich einen Ersatz schaffen und einen Verlust an geschütztem Lebensraum an anderer Stelle kompensieren. Zudem darf an der Wirksamkeit der Maßnahmen bei Realisierung des Vorhabens kein vernünftiger Zweifel bestehen; ihre entlastende Wirkung muss spätestens zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein, in dem die Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. Bekanntmachung der Kommission, Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG <ABl. 2021/C 437/01>, S. 37; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 90; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 10 S 1861/21 - VBlBW 2023, 194 <198>). Die Verträglichkeitsprüfung legt ausführlich dar, warum es trotz der unterstellten Aufgabe eines Brutplatzes zu keiner erheblichen Beeinträchtigung kommt und mit einer sicheren Annahme der Kunsthorste zu rechnen ist (Unterlage 19.4.3 S. 77 ff.), es sich mithin um eine Schadensbegrenzungsmaßnahme handelt. Der Kläger setzt sich damit nicht auseinander.
44 Darüber hinaus weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Schwarzstorch nur gering kollisionsgefährdet ist (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31.08.2021, Tab. 11_1 S. 9 und Tab. 11-2 S. 11; Garniel/Mierwald <2010>, S. 76), die Trasse in dem betroffenen Bereich überwiegend in einer Einschnittslage verläuft und die am Talrand gelegenen Wege in der Brutzeit gesperrt werden. Schwarzstörche sind nicht lärmempfindlich; für Störwirkungen sind vielmehr optische Signale entscheidend, weshalb sie der Gruppe der "Brutvogelarten ohne spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen und für die der Verkehrslärm keine Relevanz besitzt" zugeordnet werden (vgl. Garniel/Mierwald <2010>, S. 26 f., 30, 110, 112). Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass Abschirmungen zur Trasse, wie sie hier konstatiert werden, geeignet sind, betriebsbedingte Auswirkungen zu vermindern.
45 bb) Eine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung des Schwarzspechts hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht substantiiert gerügt. Seine gebietsschutzrechtlichen Einwände beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, dass auch für diese Art lediglich kartierte Reviere, nicht aber potentielle Habitate berücksichtigt worden seien. Soweit er in der Klagebegründung im Rahmen seiner artenschutzrechtlichen Kritik mit nur einem Satz einen Widerspruch zwischen Habitat- und Artenschutz rügt, welcher darin bestehe, dass artenschutzrechtlich eine Ausnahme erteilt, habitatschutzrechtlich aber eine Beeinträchtigung verneint werde, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 19.4.3 S. 33 ff., 68 ff. und 98 ff.) wie auch damit, dass der Artenschutzfachbeitrag eine Verwirklichung von Verbotstatbeständen verneint (Unterlage 19.2 S. 140 ff.) und dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme nur vorsorglich erteilt wurde (vgl. Anhang 1 zum Artenschutzfachbeitrag; FÖA, Stellungnahme zu Einzelfragen des Artenschutzes, S. 15 ff.; PFB S. 259 f.). Die mit Schriftsatz vom 10. März 2025 erhobenen Einwände sind daher verfristet.
46 2. Zu Unrecht rügt der Kläger eine fehlerhafte Abgrenzung und Verträglichkeitsprüfung bzgl. des FFH-Gebiets "Ahrtal" im Bereich der Querung des Nohner Bachs.
47 Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss dann im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der Kommission über die Gebietslistung spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 23 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - <insoweit in BVerwGE 170, 138 nicht abgedruckt> juris Rn. 387).
48 Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es erschöpft sich in der Behauptung, außerhalb des FFH-Gebiets gelegene Flächen erfüllten die Voraussetzungen des LRT 91E0, ohne darzulegen, warum eine Einbeziehung in das Schutzgebiet zwingend ist. Als "AC5" bezeichnete Flächen wurden darüber hinaus entgegen dem klägerischen Vorbringen in der Verträglichkeitsprüfung ausweislich deren Detailkarte 2b als LRT 91E0 berücksichtigt. Im Übrigen untersucht die Verträglichkeitsprüfung Auswirkungen auf LRT 91E0-Flächen im Umfeld der Brücke unabhängig davon, ob sie innerhalb der Gebietsgrenzen liegen (Unterlage 19.4.4 S. 62, 93, 111; siehe auch PFB S. 664). Soweit die Prüfung unter Verweis auf frühere Kartierungen begründet, weshalb der Gutachter auf bestimmten - durch Schwarzerlen, Eschen und Buchweiden geprägten - Flächen ein Vorkommen des LRT 91E0 annimmt, andere Bereiche wie Flächen ohne Baumbewuchs und unter dem geplanten Brückenbauwerk aber hiervon ausnimmt, setzt sich der Kläger damit nicht auseinander. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der Behauptung, dass weitere Flächen - letztlich die gesamte Aue - einzubeziehen seien, ohne konkrete naturschutzfachliche Gründe hierfür darzulegen. Mit der ausführlichen Begründung der fehlenden Stickstoffempfindlichkeit (Unterlage 19.4.4 S. 63) setzt sich die Klagebegründung ebenfalls nicht inhaltlich auseinander. Auch der bloße Verweis auf einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung stellt angesichts dessen keine substantiierte Klagebegründung dar; die Erweiterung des von der Brücke 1,1 km entfernt gelegenen Betriebs wurde im Übrigen berücksichtigt, eine Relevanz jedoch verneint, da die Wirkungen auf den Nahbereich begrenzt sind und keine kumulativen Wirkungen innerhalb des Gebietes auftreten (Unterlage 19.4.7 S. 47). Auch hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht.
49 3. Die Kritik des Klägers an der Verträglichkeitsprüfung des FFH-Gebiets "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" ist ebenfalls unbegründet. Er zeigt keine fehlerhafte Bewertung bezüglich des LRT 91E0*(a)), der charakteristischen Arten (b)), der Stickstoffbelastung (c)) und des LRT 6510 (d)) auf.
50 a) Dass der Bereich unterhalb der Brücke über den Pützertbach nicht gesondert als LRT 91E0* bewertet, sondern dem LRT 3260 zugeschlagen wurde, begegnet keine Bedenken. Ausweislich des Bewirtschaftungsplans sollten nur flächige, d. h. hochwertige Auwälder als eigenständiger LRT erfasst werden. Dementsprechend gibt der Plan für den betroffenen Bereich entgegen der Annahme des Klägers auch keine Erhaltung oder Entwicklung eines durchgängigen, gewässerbegleitenden und altholzreichen Erlen-/Eschen- bzw. Weidengaleriewaldes vor.
51 Dessen ungeachtet hat der Beklagte vorsorglich eine Betrachtung des Auenwalds am Pützertbach als LRT 91E0* durchführen lassen. Danach müssen baubedingt die Bäume im Brückenraum zurückgeschnitten werden, wodurch 850 m² Auenwald unterhalb und neben der Brücke temporär beansprucht werden. Anlagebedingt wird dieselbe Fläche durch Beschattung dauerhaft beeinträchtigt; zudem gehen durch den dauerhaften Verlust von Alt- und Totholz lebensraumtypische Strukturen verloren. Jedoch werden aufgrund der lichten Höhe der Talbrücke von 20 m die (derzeit 20 bis 25 m hohen) Erlen wieder ausschlagen und unter der Brücke einen mehrere Meter hohen Gehölzbestand bilden. Die Krautschicht bleibt aufgrund ihrer Schattenverträglichkeit im Wesentlichen unverändert. Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind nicht zu befürchten; zwar fällt unter der Brücke weniger Regen, jedoch wird der Wasserhaushalt vorliegend vor allem durch das hoch anstehende Grundwasser und durch regelmäßige Überschwemmungen geprägt. Da Teilfunktionen des Bestandes erhalten bleiben, geht die Prüfung - ebenso wie die Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 19.4.1 S. 65) – in Anlehnung an Brahms et al. (Gehölzrückschnitte zur Verbesserung des Hochwasserabflusses und ihre FFH-Verträglichkeit, Naturschutz und Landschaftsplanung 41, [9], 2009 S. 261) von einem graduellen Funktionsverlust von 45 % = 383 m² aus. Dies entspreche 0,19 % des Gesamtbestandes des LRT 91E0* im Gebiet von 16,9 ha (Bewirtschaftungsplan) bzw. 0,22 % des Bestandes von 17,47 ha (Standarddatenbogen). Der BfN-Orientierungswert des "quantitativ-absoluten Funktionsverlustes" nach Lambrecht/Trautner (2007) betrage für den LRT 91E0* bezogen auf die Gesamtvorkommen im Gebiet 500 m², sodass der Verlust von 383 m² als Bagatelle zu werten sei.
52 Die Kritik des Klägers, die Studie von Brahms et al. (2009) sei nicht aussagekräftig, weil sie sich auf einen Rückschnitt aus Gründen des Hochwasserschutzes beziehe, der mit dem Aufwachsen im Schatten einer Brücke nicht vergleichbar sei, greift nicht durch. Die Heranziehung der Studie beruht nicht auf der Annahme einer vergleichbaren Regenerationszeit, sondern darauf, dass die Autoren der Studie eine Verschlechterung des Erhaltungszustands um eine Stufe von A auf B oder von B auf C mit einem graduellen Funktions- bzw. Qualitätsverlust von 45 % bewertet haben. Dem zugrunde lag ein manueller, regelmäßig in maximal sechsjährigem Intervall wiederholter Gehölzrückschnitt. Im Übrigen wird in dieser Studie darauf hingewiesen, dass die charakteristischen Gehölzarten des LRT 91E0* über ein enormes Regenerationsvermögen verfügen. Dies deckt sich mit der in der Verträglichkeitsprüfung zitierten Studie von Walentowski et al. (Die Rolle der Schwarzerle in den Pflanzengesellschaften Mitteleuropas, in: Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, Beiträge zur Schwarzerle, LWF Wissen 42, 2004, S. 11), der zufolge Schwarzerlen als Pionierbaumart auf ein "Auf-den-Stock-setzen" – vergleichbar dem zoogenen Stressfaktor Biberfraß - mit Stockausschlag reagieren. Angesichts der lichten Höhe der Brücke von 20 m, des Erhalts der Krautschicht und des Wasserhaushalts sowie des Umstands, dass eine nennenswerte Verschattung von 27 bis 57 % auf einen ca. 40 m breiten Streifen beschränkt ist, ist die Annahme einer gewissen Regeneration schon bis zum Beginn der Errichtung der Brücke bei verbleibenden Funktionseinbußen aufgrund der dauerhaften Lichtminderung plausibel. Soweit Brahms et al. (2009) darauf hinweisen, dass die Regenerationsfähigkeit des Lebensraumtyps in seiner Gesamtheit deutlich geringer als diejenige der Gehölzarten ist, steht dies der Annahme der Gebietsverträglichkeit nicht entgegen. Denn vorliegend bleiben die Krautschicht und der Wasserhaushalt unberührt, d. h. es entfällt nicht der gesamte LRT, sondern es werden nur die - schnell(er) regenerationsfähigen - Gehölze auf den Stock gesetzt.
53 Der Konventionsvorschlag von Straub und Trautner (Die Querung des FFH-Lebensraumtyps "Auwald" <*91E0> durch Brückenbauwerke, Endbericht Juli 2012) kann hingegen zur Bewertung der Gebietsverträglichkeit schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er für Brücken der hier vorliegenden Höhe keine Geltung beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 77 ff.).
54 b) Bezüglich der Geltendmachung einer Betroffenheit charakteristischer Vogelarten erschöpft sich der Vortrag in der Klagebegründung vom 25. Januar 2024 (S. 40 f.) in deren Benennung (Eisvogel, Klein- und Mittelspecht) und der bloßen Behauptung einer Beeinträchtigung. Den Anforderungen des § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO wird damit nicht genügt.
55 aa) Dies gilt auch, soweit der Kläger im Übrigen auf ein als Anlage K 6 beigefügtes Gutachten des Sachverständigen Schreiber verweist.
56 Dort werden unter Bezugnahme auf Ssymank et al. (Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000; Naturschutz und Biologische Vielfalt 172 (2.2) [2022]) sogar 35 Vogelarten als charakteristisch für den LRT91E0* benannt und wird für diesen ein Flächenverlust von 1 600 m² behauptet, welchen der Gutachter wiederum ohne Berücksichtigung konkreter Vorkommen auf den LRT-Flächen aus einer Umrechnung prozentualer Revierbeeinträchtigungen nach Garniel/Mierwald (2010) in Flächenverluste nach Lambrecht/Trautner (2007) ermittelt. Für den LRT 6510 veranschlagt er - ohne Benennung charakteristischer Arten - einen zusätzlichen Verlust von 600 m².
57 Dieses Vorgehen widerspricht nicht nur, wie bereits dargelegt, bezüglich der Kombination der vorgenannten Leitfäden, sondern auch insoweit geltendem Recht, als charakteristisch nur solche Arten sind, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet - und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen - gekennzeichnet wird. In die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen sind zudem nicht alle, sondern nur diejenigen charakteristischen Arten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen oder deren Populationserhaltung unmittelbar an dessen Erhalt gebunden ist und die zudem für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sind, weil sie eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen und ihre Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 394 und vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 89 f.). Hierzu verhält sich weder die Klagebegründung noch das darin in Bezug genommene Gutachten.
58 bb) Insoweit genügt das Vorbringen des Klägers unabhängig von den vorstehend dargelegten Unzulänglichkeiten des Gutachtens schon deshalb nicht den Anforderungen nach § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO, weil eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter mit dem Zweck des Vertretungszwangs, eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der Beteiligten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren ist.
59 Dies gilt auch für die Ausführungen von Sachverständigen. Parteigutachten dienen der Substantiierung des Klagevorbringens, ersetzen dieses jedoch nicht. Sie verhalten sich zu tatsächlichen Sachverhalten, denen erst dadurch Bedeutung für das gerichtliche Verfahren zukommt, dass aus ihnen rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Deshalb sowie aufgrund des regelmäßig erheblichen Umfangs und der auch qualitativ großen Bandbreite der Gutachten muss der Prozessbevollmächtigte eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung der Ausführungen vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff.).
60 Hierfür genügt es nicht, dass er das in Bezug genommene Gutachten mit unterzeichnet oder angibt, an dessen Erstellung mitgewirkt zu haben. Schon die vorstehend aufgezeigten Mängel bezüglich des rechtlichen Bezugsrahmens der sachverständigen Ausführungen verdeutlichen, dass die zusätzliche Unterschrift eines Bevollmächtigten nicht ohne Weiteres die gebotene fachkundige rechtliche Aufbereitung des Streitstoffs - zu dem auch die Tatsachen gehören, auf die eine Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 135) – erkennen lässt. Die mit dem Vertretungszwang einhergehende Pflicht zur eigenverantwortlichen Prozessvertretung (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025 § 67 Rn. 15) ist zudem nicht gewahrt, wenn und soweit der Bevollmächtigte lediglich als Mitautor eines nicht zur Prozessvertretung berufenen Dritten auftritt. Genügte dies, wäre das Gericht zudem gehalten, sich den Prozessstoff aus einer Vielzahl von Unterlagen selbst zusammenzusuchen; es müsste hierfür auch etwaige Abweichungen der eigentlichen Klagebegründungsschrift gegenüber den darin in Bezug genommenen Anlagen - wie vorliegend beispielsweise bezüglich der Zahl der charakteristischen Arten - im Blick behalten und in diesem Fall selbst im Wege der Auslegung ermitteln oder konkretisieren, welche Variante des innerhalb der Ausschlussfrist des § 17e Abs. 3 FStrG Vorgetragenen der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen ist. Dies ist nicht mit dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 4 VwGO zu vereinbaren, eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung zu gewährleisten, damit sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten konzentrieren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>; BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12, 15 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 27).
61 Die gebotene substantiierte Darlegung des Prozessstoffs hat daher durch den Prozessbevollmächtigten in der eigentlichen Klagebegründungsschrift zu erfolgen; wo sie diesen Anforderungen nicht genügt, kann statt ihrer nicht auf beigefügte Gutachten verwiesen werden. Diese können, unabhängig von einer etwaigen Mitautorenschaft eines Prozessbevollmächtigten, eine substantiierte Darlegung ergänzen und untermauern, nicht aber ersetzen. Darlegungsmängel der Klagebegründung konnten daher auch an anderer Stelle des vorliegenden Verfahrens nicht durch Verweise auf Anlagen behoben werden.
62 cc) Der vom Kläger ebenfalls hervorgehobene Schwarzstorch ist nur im Grünbachabschnitt bei Heyroth, nicht aber im Bereich der Querung des Pützertbachs nachgewiesen, wo sich keine geeigneten (fischreichen) Nahrungshabitate befinden. Relevante Störungen des Schwarzstorches durch den Baubetrieb sind am Grünbach aufgrund der Trassenlage im Einschnitt sowie aufgrund der überwiegenden optischen Abschirmung durch die Talhänge und die Waldvegetation auszuschließen. Mit diesen Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 19.4.1 S. 58 f.) setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander.
63 c) Ebenfalls unbegründet ist die Kritik des Klägers an der Berechnung der Stickstoffbelastung. Den Critical Load (CL) bestimmt die Verträglichkeitsprüfung unter Verweis auf Balla et al. (Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope. Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Band 1099; 2013) mit 17 kg/ha/a und ermittelt als maximale Zusatzbelastung 0,9 N/ha/a, wobei diese Punkte außerhalb des Auwaldes liegen. Die Hintergrundbelastung liegt den Angaben des Umweltbundesamtes zufolge bei 16 N/ha/a, sodass der CL selbst bei einer Zusatzbelastung von 0,9 N/ha/a nicht überschritten wird. Der Kläger führt in der Klagebegründung lediglich aus, ein CL von 17 N/ha/a erscheine nicht plausibel; jedenfalls würden die Flächen jenseits des Abschneidewertes mit Stickoxideinträgen belastet. Eine weitere Begründung trägt der Kläger nicht vor, sondern verweist auf das als Anlage K 6 vorgelegte Gutachten von Schreiber; dies genügt, wie bereits ausgeführt, den Substantiierungsanforderungen nicht. Im Übrigen kommt es, da der CL nicht überschritten wird, auf das Abschneidekriterium nicht an.
64 d) Der Einwand des Klägers, eine in der Biotoptypenkartierung als "ED1" (Magerwiese) dargestellte Fläche sei als LRT 6510 zu bewerten, führt gleichfalls auf keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung.
65 Die Fläche ist im Bestands- und Konfliktplan (Unterlage 19.1.3 Blatt 3) als Biotop und LRT 6510 dargestellt. Sie liegt außerhalb des FFH-Gebiets, wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen und ist, basierend auf der Grünlandkartierung des Landkreises Vulkaneifel aus dem Jahr 2020, im aktuellen Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) als Magerweide ohne Zuordnung zu einem FFH-LRT ausgewiesen. Das Schutzregime des § 34 BNatSchG, Art. 6 FFH-RL beschränkt sich grundsätzlich auf das Schutzgebiet in seinen administrativen Grenzen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 399). Der Kläger hat keine Einwände erhoben, welche die Vermutung der Richtigkeit der Gebietsabgrenzung nach der Entscheidung der Kommission über die Gebietslistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 473) widerlegen. Auch aus seinem Hinweis auf die Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14. November 2024 - C-47/23 [ECLI:EU:C:2024:954] - juris Rn. 116, 144), dass es Deutschland versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung des LRT 6510 in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen, ergibt sich keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung. Warum die von ihm darüber hinaus in Bezug genommene, im Bestands- und Konfliktplan mit "EA1" (Fettwiese, Flachlandausbildung [Glatthaferwiese]) bezeichnete Fläche, als LRT 6510 zu behandeln gewesen wäre, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Die Grünlandkartierung 2020 ergab dort ausweislich LANIS kein Biotop und keinen LRT.
66 4. Verneint der Planfeststellungsbeschluss folglich zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete "Ahrtal" und "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel", kommt es auf die im Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich vorgenommenen vorsorglichen Ausnahmeprüfungen sowie die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers nicht an.
67 Ob dies bezüglich des VSG "Ahrgebirge" auch insoweit gilt, als für den Mittelspecht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2025 eine Abweichung zugelassen wurde, kann dahingestellt bleiben. Allerdings hat der Kläger weder gegen die ergänzende Prüfung der sogenannten Nebenvorkommen - darunter der Mittelspecht - noch gegen die in der mündlichen Verhandlung für den Mittelspecht zugelassene Abweichung und die Festsetzung der im Maßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen 5.4.2, 5.4.3 und 5.4 .5 als Kohärenzsicherungsmaßnahmen Einwände erhoben. Seine innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemachte gebietsschutzrechtliche Kritik beschränkt sich auch zu dieser Art im Wesentlichen darauf, dass deren potentielle Habitate nicht berücksichtigt worden seien. Der darüber hinaus erhobene Einwand, es sei widersprüchlich, für den Mittelspecht artenschutzrechtlich eine Ausnahme zu erteilen, zugleich aber gebietsschutzrechtlich eine Beeinträchtigung zu verneinen, ignoriert, dass die vorsorglich durchgeführte Verträglichkeitsprüfung zu den sogenannten Nebenvorkommen eine habitatschutzrechtliche erhebliche Beeinträchtigung des Mittelspechts feststellt (FÖA, Verträglichkeitsprüfung - Prüfung der Beeinträchtigung von "Nebenvorkommen" im Vogelschutzgebiet "Ahrgebirge", S. 4 ff.).
68 Da somit der Kläger die habitatschutzrechtliche Bewertung des Mittelspechts nicht substantiiert zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob seine Kritik an der Begründung der im Planfeststellungsbeschluss (S. 305 ff.) nur vorsorglich erfolgten Ausnahmeprüfung und der Alternativenprüfung insoweit gleichwohl zu berücksichtigen ist, weil die nachträglich für den Mittelspecht zugelassene Abweichung zur Begründung auf genau diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss verweist. Die Einwände des Klägers sind jedenfalls unbegründet.
69 Damit sich die für ein Projekt streitenden Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. Erforderlich ist eine Abwägung. Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 99, vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 104 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 134). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Der Planfeststellungsbeschluss stützt die Abweichung mittels Verweis auf die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung neben der Ausweisung als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs selbständig tragend auf die Verbindungs- und Entlastungsfunktion des Lückenschlusses. Auf die Einwände des Klägers gegen die gesetzliche Bedarfsfeststellung und die Verkehrsuntersuchung kommt es daher nicht an. Der Lückenschluss und seine Zugehörigkeit zum Transeuropäischen Verkehrsnetz stellt vielmehr eine Gewichtungsvorgabe dar, die in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 99). Dieser Vorgabe durfte der Beklagte - ungeachtet dessen, dass das Vorhaben zugleich der öffentlichen Sicherheit (vgl. nachfolgend unter II. 5. a)) und damit kraft Gesetzes besonders zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) dient - Vorrang gegenüber dem betriebsbedingten Verlust dreier Mittelspechtreviere einräumen. Da sowohl die Abweichungsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung Bezug nimmt als auch der Kläger seine gegen Letztere gerichtete Kritik auf seine Einwendungen gegen die gebietsschutzrechtliche Ausnahmeprüfung stützt, wird zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. 5. verwiesen. Einwände gegen die mit der Protokollerklärung auch förmlich festgesetzten Kohärenzsicherungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG, deren Prüfung (FÖA, Überprüfung Kohärenzsicherungsmaßnahmen für den Mittelspecht, vom 5. August 2021) bereits in den Planfeststellungsbeschluss (S. 68) einbezogen wurde, hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht erhoben, sodass auch insoweit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt sind.
70 Die vom Kläger als Nr. 15 bis 17 formulierten Fragen waren dem Gerichtshof der Europäischen Union mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vorab zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Sie zielen darauf ab, ob eine gebietsschutzrechtliche Ausnahme für staatliche Infrastrukturprojekte auf Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützt werden kann. Indes kommt es hierauf nicht an, da die gebietsschutzrechtliche Ausnahme unabhängig hiervon die Voraussetzungen eines zwingenden Grundes des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt. Im Übrigen ist die Frage im Sinne der acte-clair-Doktrin eindeutig zu beantworten und rechtfertigt daher keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union; auch insoweit wird zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. 5. verwiesen. Da vorliegend tragend keine Ausnahme unter pauschaler Unterstellung erheblicher Beeinträchtigungen erteilt wurde, stellt sich auch die Frage 25 nicht.
71 5. Der Einwand, hinsichtlich der Beeinträchtigung von LRT-Flächen seien auch die Regelungen des Umweltschadensrechts, insbesondere § 19 BNatSchG von Relevanz, was in großem Umfang für den LRT 9110 gelte, der nur auf der Grundlage einer - nicht erteilten - Befreiung in Anspruch genommen werde, entbehrt jeglicher Substanz. Gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG liegt kein Umweltschaden bezüglich solcher Auswirkungen einer Tätigkeit vor, die im behördlichen Entscheidungsverfahren erkannt und tatsächlich berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2023 - 10 C 3.23 - BVerwGE 178, 265 Rn. 41; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht <September 2024>, § 19 BNatSchG Rn. 32). Vorliegend wurde die Gebietsverträglichkeit umfänglich geprüft. Der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.1) benennt die Vorkommen des LRT 9110 in den einzelnen Bezugsräumen und beziffert den Bestand außerhalb der FFH-Gebiete. Die Verträglichkeitsprüfungen der FFH-Gebiete "Obere Kyll" und "Ahrtal" gehen ebenfalls auf das Vorkommen des LRT ein. Dem UVP-Bericht zufolge wurden (als nicht erheblich bewertete) bau- und anlagebedingte Flächenverluste und (durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf ein zulässiges Maß begrenzbare) stickstoffbedingte Beeinträchtigungen des LRT 9110 nur im nördlichen Folgeabschnitt Adenau–Lommersdorf ermittelt (Unterlage 19.3 S. 43). Hiermit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander.
72 II. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artenschutzrechts berufen. Seine Einwände gegen die Methodik der Prüfung (1.), die Prüfung einzelner Vogelarten (2.), die Gildenbildung (3.), die Bewertung der Auswirkungen auf Fledermäuse (4.) sowie die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen (5.) sind unbegründet. Der Verweis auf die Bundesartenschutzverordnung führt gleichfalls auf keine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (6.).
73 1. Die Methodenkritik des Klägers an der artenschutzrechtlichen Prüfung ist unbegründet.
74 a) Zu Unrecht rügt der Kläger, wie vorstehend zum Gebietsschutz bereits dargelegt, eine veraltete Datengrundlage. Insbesondere wurden die nach der ursprünglichen Bestandserfassung entstandenen Schlagflure ausreichend berücksichtigt. Die Gutachter der Beigeladenen haben hierzu im Juni 2023, basierend auf einer Luftbildauswertung und einer Geländeprüfung, das aktuelle Habitatpotential ermittelt und eine Bestandsentwicklungsprognose erstellt. Für den Baumpieper wurden danach drei und für den Neuntöter zwei Reviere prognostiziert. Die vom Kläger als unberücksichtigt gerügte Dorngrasmücke gehört zur Gruppe der ungefährdeten und ubiquitären Vogelarten (vgl. LBM, Leitfaden Artenschutz, S. 2); bei derartigen Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG <FFH-RL> und 2009/147/EG <V-RL> zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren <VV-Artenschutz>, Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 6. Juni 2016, S. 19). Heidelerche und Ziegenmelker, deren Ansiedlung der Kläger lediglich nicht ausschließt, kommen den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten zufolge im Untersuchungsraum nicht mehr vor.
75 b) Die gegen die Annahme, für die im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung für die Schlagflur zugrunde gelegte Beeinträchtigung von jeweils zwei Revieren des Baumpiepers und des Neuntöters bestünden genügend Ausweichmöglichkeiten, gerichtete Kritik ist unbegründet. Die Untersuchung weist für die insgesamt sechs betroffenen Baumpieperreviere ein Potential von mindestens zehn und für die zwei Neuntöterreviere von vier zusätzlichen Habitaten aus (FÖA, Stellungnahme zu Einzelfragen des Artenschutzes, S. 3 ff.), zu denen weitere, aufgrund der Entfernung jedoch nur als FCS (Favourable Conservation Status)-Maßnahmen anrechenbare Reviere hinzukommen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Soweit er rügt, bezüglich mehrerer Reviere sei der Vorbesatz unbekannt, weisen der Beklagte und die Beigeladene - wie nachfolgend (II. 2. A) aa)) noch ausführlicher darzulegen ist - zutreffend auf das dynamische Gefüge der jährlich zu treffenden Brutplatzwahl und die damit einhergehende Verschiebung von Aktionsräumen hin, welche immer wieder Lücken auch für neue Revierinteressenten eröffnen.
76 c) Zu Unrecht rügt der Kläger eine vermeintliche Uminterpretation von Verbotstatbeständen. Der Einwand verkennt, dass lediglich vorsorglich geprüft wurde, ob sich die Beeinträchtigungsprognose bzw. der Bedarf an Vermeidungsmaßnahmen ändert, wenn die im Artenschutzfachbeitrag als dauerhafte Störung von Brutvögeln (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) behandelten Beeinträchtigungen unter Vorsorgegesichtspunkten als Schädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) behandelt werden. Dies wird für alle geprüften Arten verneint.
77 d) Soweit die Klagebegründung auf eigene Kartierungen durch einen vom Kläger beauftragten Ornithologen auf einer sogenannten Beispielsfläche verweist, führt das Vorbringen auf keine artübergreifende Fehlerhaftigkeit der artenschutzrechtlichen Erhebungen des Planfeststellungsbeschlusses.
78 Der Kläger macht keine methodischen Fehler der seitens der Beigeladenen durchgeführten Kartierungen geltend, sondern stellt lediglich deren Ergebnisse eigene Befunde entgegen. Eine Unzulänglichkeit der fachlichen Grundlagen der angefochtenen Entscheidung folgt hieraus nicht. So legt der Beklagte unwidersprochen dar, dass die klägerische Kartierung zwei (weitere) Baumpieper-Reviere auf Flächen ergab, bezüglich derer der Planfeststellungsbeschluss vorsorglich ebenfalls zwei Reviere berücksichtigt; die Annahmen der Planung erweisen sich danach als zutreffend.
79 Hinsichtlich der behaupteten Erfassung dreier Reviere des Mittelspechts hat der Beklagte unter Verweis auf entsprechende fachliche Publikationen ausgeführt, eine Kartierung der Art könne nur während einer kurzen Zeitspanne von Ende Februar bis Ende April erfolgen, die durch schlechtes Wetter zusätzlich verkürzt werden könne, und setze den Einsatz von Klangattrappen voraus. Die vom Kläger veranlassten Kartierungen erfolgten zwischen dem 30. April und dem 2. August 2021; somit lag höchstens ein Termin innerhalb des für eine Kartierung des Mittelspechts geeigneten Zeitraums, obschon der Kläger selbst darauf hinweist, dass eine ordnungsgemäße Erfassung nach Südbeck et al. (2005) mehrere Untersuchungstermine voraussetzt. Eine Klangattrappe kam darüber hinaus nicht zum Einsatz. Soweit der Kläger Letzteres pauschal mit der Begründung rechtfertigt, einer Attrappe bedürfe es nicht, wenn die Tiere von sich aus Revierverhalten zeigten, liegt keinerlei Darlegung dafür vor, worin der Gutachter des Klägers dieses erblickt hat. Zudem weist die Kartierung des Klägers in einem Bereich, in welchem die Gutachter der Beigeladenen mit der Standardmethodik ein Revier nachgewiesen haben, drei Reviere in einem Abstand von nur 90 bis 120 m zueinander aus, welcher dem arttypischen Aktionsraum entspricht. Die Schlussfolgerung des Beklagten, die geringe Distanz sei ein sicheres Indiz für zeitlich unterschiedliche Beobachtungen im selben Revier, ist daher plausibel. Sie wird durch die Replik des Klägers, aus der Literatur seien vergleichbare Dichten in Optimalhabitaten bekannt und auch die Kartierungen der Beigeladenen zeigten Vorkommen, die in einem vergleichbaren Abstand zueinander lägen, nicht entkräftet. Die Karten zum Artenschutzfachbeitrag (Unterlage 19.2.2 Blatt 1 - 3) weisen auch dort, wo Schwerpunkte des Mittelspechtvorkommens liegen, größere Abstände auf. Die Kartierungen der Beigeladenen wahren zudem die fachlichen Voraussetzungen und sind daher von größerer Zuverlässigkeit.
80 Weitere Ausführungen der Klagebegründung bezüglich der eigenen Kartierung betreffen das Vorkommen der Amsel sowie die Erteilung einer vorsorglichen, pauschalen Ausnahme für eine Vielzahl von Arten, bezüglich derer die artenschutzrechtliche Prüfung den Eintritt von Verbotstatbeständen verneint. Sie führen ebenfalls auf keine grundsätzliche Fehlerhaftigkeit der Kartierung des Artenschutzfachbeitrags; auf sie ist nachfolgend im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Einwänden zurückzukommen (II. 3. c) und II. 5. b)).
81 e) Erstmals mit Schriftsatz vom 10. März 2025 - und damit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist - rügt der Kläger, der vorhabenspezifische Mortalitäts-Gefährdungs-Index bei Bernotat/Dierschke verbinde unzulässigerweise das vorhabentypspezifische Tötungsrisiko mit der allgemeinen Mortalitätsgefährdung der jeweiligen Art. Der Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss die Prüfung und Verneinung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht auf Bernotat/Dierschke stützt.
82 2. Der Kläger zeigt keine Fehlerhaftigkeit der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf.
83 a) Seine artübergreifend geäußerte Kritik, die fehlende Besetzung angenommener Ausweichhabitate sei nicht hinreichend nachgewiesen (aa)) und dem erhöhten Tötungsrisiko wegen der Anlockung in den Straßenraum durch Kadaver und Kleintiere sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden (bb)), ist unbegründet. Darüber hinaus legt der Planfeststellungsbeschluss der Prüfung der Erheblichkeit einer Störung i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zu Recht einen Schwellenwert von 1 % zugrunde (cc)).
84 aa) Der gegen die Bewertung mehrerer Arten erhobene Einwand, für vorgesehene potentielle Ausweichhabitate werde nicht nachgewiesen, dass diese nicht schon vollständig besiedelt seien, überspannt die Anforderungen an die artenschutzrechtlich gebotene Untersuchung.
85 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Prüfung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände am Maßstab praktischer Vernunft auszurichten. Sie erfordert schon im Einwirkungsbereich des Vorhabens lediglich eine ausreichende, nicht jedoch eine lückenlose Bestandsaufnahme der vorhandenen Natur- und Landschaftsteile. Zwar verlangt der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den "wahren" Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist aber weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Gerade dem Vorkommen von Lebewesen sind im Zeitverlauf unabhängig von menschlicher Einwirkung ständige Änderungen immanent. Dies steht nicht nur der Machbarkeit einer vollständigen - und damit zwangsläufig auch fortlaufenden - Erfassung, sondern auch deren Notwendigkeit entgegen. Angesichts natürlicher Populationsschwankungen, Habitatveränderungen (etwa infolge von Sturmschäden oder Sukzession) und Revierverschiebungen (beispielsweise aufgrund der Besetzung bisheriger Reviere oder Brutplätze durch andere Tiere) setzt die natürliche Überlebensfähigkeit selbst orts- oder reviertreuer Arten die Fähigkeit voraus, sich grundsätzlich an geänderte Verhältnisse anzupassen. Über den Einwirkungsraum eines Vorhabens hinaus gelten diese Maßgaben erst recht für die Untersuchung außerhalb dessen liegender potentieller Ersatzhabitate. Die Untersuchungstiefe hängt daher auch dort maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, ohne dass es einer lückenlosen Kartierung bedarf. Die Planfeststellungsbehörde muss sich für ihre Bewertung außerdem auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54, vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 634 und vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 179; OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 B 267/25.NE - juris Rn. 34).
86 Die Gegebenheiten sind vorliegend dadurch geprägt, dass die planfestgestellte Trasse im Umfeld weitläufiger Waldgebiete verläuft. Der Artenschutzfachbeitrag (Unterlage 19.2) beschreibt jeweils Lage und (Aufwertungs-)Potential der Ausweichflächen - einschließlich der Schaffung zusätzlicher Reviere, welche noch nicht besetzt sein können - und benennt die Arten, bezüglich derer gleichwohl der Eintritt eines Verbotstatbestands nicht verhindert werden kann. Hinsichtlich der Habitatpotentiale im Untersuchungsgebiet ergab die im Jahr 2020 in einem Korridor zwischen 500 und 1 000 m durchgeführte Analyse, dass diese sich nur unwesentlich verändert haben. Für Raufußkauz, Raubwürger, Baumpieper und Neuntöter erfolgte 2023 eine weitere Habitatpotentialanalyse. Das Vorbringen des Klägers erschüttert diese artenschutzrechtlichen Bewertungen nicht. Soweit er für Arten, bezüglich derer der Planfeststellungsbeschluss auf arttypische Wechselhorste als Ausweichmöglichkeiten verweist, geltend macht, es sei nicht nachgewiesen worden, dass sie noch unbesetzt seien, ist der wechselnden Nutzung verschiedener Horste immanent, dass diese während ungenutzter Zeiten eventuell von anderen Tieren besetzt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass die betroffenen Arten hiermit - gegebenenfalls durch den Bau neuer Horste - umgehen können. Der Kläger hat zudem selbst großflächig für alle Vogelarten geeignete Habitatflächen im Einwirkungsbereich des Vorhabens geltend gemacht, ohne dass sich aus seinem Vorbringen oder den im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Kartierungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Flächen vollständig besetzt sind. Es ist auszuschließen, dass derartige Flächen allein im Einwirkungsbereich liegen oder nur dort nicht dergestalt besiedelt sind, dass für weitere Reviere kein Platz mehr besteht. Vielmehr wird hierdurch die naturschutzfachlich begründete, letztlich evidente Feststellung untermauert, dass ein weitläufiger Wald für waldbewohnende Vogelarten grundsätzlich Habitatpotentiale bietet, um Revierveränderungen Rechnung zu tragen und Revierverlagerungen zu ermöglichen. Für einzelne Arten wie den Waldlaubsänger kommt hinzu, dass sie auch in geringem Revierabstand leben (Unterlage 19.2 S. 160). Mit diesen sowie den weiteren individuell artbezogenen Ausführungen des Artenschutzfachbeitrags zu Ausweichmöglichkeiten hat sich der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht substantiiert auseinandergesetzt.
87 bb) Die Kritik, die Planfeststellung werde dem durch die Anlockwirkung des Straßenraums für Mäusebussard und Rotmilan erhöhten Tötungsrisiko nicht gerecht, ist ebenfalls unbegründet. Durch einen Wildschutzzaun (Maßnahme V 2.1), welcher Säugetiere mit hohen Kollisionsopferzahlen (Reh, Wildschwein, Dachs, Fuchs oder Wildkatze) zurückhält, wird eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr durch vermehrten Anfall von Aas verhindert. Darüber hinaus wird die Böschung für Greifvögel unattraktiv gestaltet und der Mittelstreifen zur Vermeidung der Ansiedlung von Mäusen versiegelt. Außerdem besteht aufgrund des hohen Grünlandanteils und des Grenzlinienreichtums im großräumigen Umfeld, die für den Mäusebussard und den Rotmilan günstige Nahrungshabitate darstellen, keine besondere Attraktionswirkung durch die Trasse. Hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht.
88 cc) Die bezüglich der artenschutzrechtlichen Prüfungen des Neuntöters und der Turteltaube geäußerte Kritik, zu Unrecht werde eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG mit der Begründung verneint, betroffen sei weniger als 1 % der Population, ist unbegründet. Die Anwendung fachlich begründeter, d. h. nicht auf einer Interessenabwägung beruhender Schwellenwerte und Bagatellgrenzen begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Ein Ansatzpunkt hierfür kann die artspezifische Bestimmung des Ausmaßes von Auswirkungen sein, bis zu dem die einzelne Art überhaupt keine Reaktionen zeigt oder sie in der Lage ist, Beeinträchtigungen ihres Vorkommens im Gebiet im Rahmen ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit wieder zeitnah auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 76 Rn. 144 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 495). Bei der Schwelle von 1 % handelt es sich um einen in Rechtsprechung und Praxis anerkannten Referenzwert zur Bestimmung der Erheblichkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - C-79/03 [ECLI:EU:C:2004:782] - juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 496; VGH München, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.18 75 u. a. - VGHE 69, 59 Rn. 74; OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06 - AS 36, 5 Rn. 97). Der Einwand des Klägers, der Gerichtshof der Europäischen Union verstehe das Störungsverbot individuenbezogen, geht insoweit fehl. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 33 f.).
89 b) Die bezüglich einzelner Arten darüber hinaus erhobenen Einwendungen sind ebenfalls unbegründet.
90 aa) Die Zahl der durch das Vorhaben betroffenen Reviere des Baumpiepers wurde nicht unterschätzt. Der Artenschutzfachbeitrag konstatiert den Verlust von drei Revierplätzen durch Überbauung sowie baubedingt-temporäre Störungen von fünf Brut- und Nahrungsrevieren. Die Habitatpotenzialanalyse aus dem Jahr 2023 kam zu dem vorsorglichen Ergebnis, dass im Bereich der Schlagflur im Nohner Wald - bezüglich derer der Kläger die Kartierung zweier Reviere geltend macht - drei weitere potentielle Reviere entstanden sind, von denen zwei anlagebedingt verloren gehen. Aufgrund ausreichender Ausweichmöglichkeiten bedurfte es keiner Bestimmung der lokalen Population.
91 bb) Die Einwände zur Ermittlung der Betroffenheit der Mittelspechtreviere sind unbegründet. Der Artenschutzfachbeitrag legt dar, dass die Art ihre Höhlen in morschen Stellen lebender Bäume oder stehenden Totholzes anlegt und dass aufgrund der damit einhergehenden geringen Wiederverwendbarkeit in der Regel jedes Jahr eine neue Höhle gebaut wird (ebenso Pasinelli et al., Aktionsplan Mittelspecht Schweiz, 2008, S. 40). Die Behauptung des Klägers, es gebe feste und damit exakt zu kartierende Höhlen, die über längere Zeiten genutzt würden, trifft danach nicht zu, ohne dass sich die Klagebegründung zu den vorgenannten Ausführungen verhält. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. L. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass und warum es nicht auf die Erfassung der Bruthöhlen, sondern der Reviere und des Bruthöhlenpotentials ankommt.
92 cc) Das klägerseits behauptete signifikant erhöhte Tötungsrisiko des Schwarzspechts aufgrund der Nutzung des Straßenseitenraums zur Nahrungssuche findet in den vorliegenden naturschutzfachlichen Untersuchungen keine Grundlage. Bernotat/Dierschke (Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 9 f., 13, 108) stufen das Kollisionsrisiko vielmehr als so gering ein, dass es in der Regel planerisch zu vernachlässigen ist.
93 Die allenfalls kursorische und aus sich heraus schwer verständliche Kritik der Klagebegründung an den zugunsten des Schwarzspechts vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insbesondere auf Flächen unterhalb eines Abstandes von 300 m zur Trasse verhält sich nicht dazu, dass ausweislich des Artenschutzfachbeitrags Flächen derselben oder höherer Qualität wie der Bestand, in dem der betroffene Höhlenbaum liegt, im Umfeld der Trasse auch jenseits von 300 m keinen Mangelfaktor für den Schwarzspecht darstellen (Unterlage 19.2 S. 143). Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für den Schwarzspecht nicht vorgesehen; der Artenschutzfachbeitrag verweist nur ergänzend bezüglich der Feststellung, dass die Lokalpopulation mit weniger als 1 % betroffen ist, darauf, dass die Art auch von Maßnahmen zur Sicherung und Pflege von (Buchen-)Altholzbeständen profitiert. Für den Fall, dass die im Artenschutzfachbeitrag an § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geprüften dauerhaften Störungen von Brutvögeln unter Vorsorgegesichtspunkten als Schädigungen/Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nach den Maßstäben des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG behandelt werden, setzt der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls keine Maßnahmen fest, sondern erteilt vorsorglich eine Ausnahme.
94 dd) Hinsichtlich der Feldlerche hält der Kläger der Feststellung des Artenschutzfachbeitrags, die Belastung einzelner Reviere verringere sich infolge der Abschirmung durch Gehölze, zu Unrecht entgegen, Anpflanzungen würden keine Abschirmung entfalten, sondern die Meidewirkung verstärken, da Feldlerchen zu vertikalen Strukturen Abstand hielten. Die vertiefte Raumanalyse der artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt keine neu anzulegenden, sondern die vorhandenen Gehölze, welche die Reviere von der Trasse abschirmen und die daher die Annahme einer geringeren als der sich nach der Standardmethode ergebenden Beeinträchtigung rechtfertigen. Der weitere Einwand, die Dammlage der Trasse führe zu einer - unberücksichtigt gebliebenen - stärkeren Verlärmung, ist ebenfalls unbegründet. Feldlerchen reagieren, wie auch der Sachverständige Dr. L. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt hat, auf optische Störreize, nicht auf Lärm (Garniel/Mierwald <2010>, S. 24, 48, 68, 97; Bieringer et al., Straßenlärm und Vögel, 2010, S. 4 f.).
95 Der weitere Einwand, es bedeute eine Entgrenzung des Lebensstättenbegriffs, wenn man Vögel, deren Revierradius geringer als 100 m sei, auf Flächen jenseits des 500 m-Störradius verweise und davon ausgehe, dort bleibe die ökologische Funktionalität des ursprünglich betroffenen Reviers erhalten, ist ebenfalls unbegründet. Maßgeblich sind insoweit die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d. h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden. Die bloße Erreichbarkeit genügt daher nicht. Vielmehr muss dergestalt ein Zusammenhang zwischen den Individuen des Eingriffgebiets und denjenigen des Umsiedlungsgebiets bestehen, dass zwischen ihnen bioökologische Wechselbeziehungen im Sinne eines trennungs- und störungsfreien ökologischen Austauschs bestehen bzw. – sofern ein Ersatzhabitat erst geschaffen wird - bestehen können. Maßgeblich hierfür sind die Verhaltensweisen und Habitatansprüche der einzelnen Arten (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 115). Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist allerdings nicht auf den Aktionsradius des an einem Brutplatz niedergelassenen Brutpaares während der Brutsaison begrenzt. Er erstreckt sich vielmehr auf den Bereich, in dem die Art nach dem Eingriff eine neue Fortpflanzungsstätte annehmen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 KN 34/23 - NordÖR 2025, 10 <17>). Feldlerchen sind Teil- und Kurzstreckenzieher mit Winterquartieren in West- und Südosteuropa. Ungeachtet ihrer regelmäßigen Reviertreue sind Umsiedlungen bei veränderten Bedingungen (z. B. landwirtschaftliche Nutzung) die Regel (Unterlage 19.2 S. 116, 119). Bei einer durchschnittlichen Reviergröße von 3,3 ha (Unterlage 19.2 S. 116) beläuft sich der Durchmesser des Reviers bereits auf rund 205 m. Die Annahme, dass bei einer Revierverlagerung um bis zu 500 m die Austauschbeziehungen nicht beeinträchtigt werden, ist daher ohne Weiteres plausibel.
96 ee) Die Prüfung des Grauspechts geht zu Recht nur von einem kartierten Revierzentrum aus, welches 360 m von der Trasse und 90 m zur nächsten Baustraße entfernt liegt. Bei den kartierten Spechtbäumen, auf die sich der Kläger beruft, handelt es sich nicht um Revierzentren, sondern lediglich um Baumhöhlenpotential.
97 ff) Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Prüfung der Turteltaube bei einer Beeinträchtigung von sechs Revieren aufgrund einer lokalen Population von 642 Paaren eine erhebliche Störung i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verneint. Sein Einwand, die Bestände der Turteltaube seien in den letzten Jahren drastisch zurückgegangen, weshalb die auf der Kartierung 2014 beruhende Populationsschätzung keine Gültigkeit mehr besitze, setzt sich nicht damit auseinander, dass sich ausweislich des Artenschutzfachbeitrags bei einer Abnahme der Bestände nicht nur die lokale Population, sondern auch die Zahl der betroffenen Paare verringert. Der Beklagte hat zudem dargelegt, dass die Gutachter die lokale Population auf der Grundlage einer Kartierung von 1,75 Revieren/km² vorsorglich nur mit einem Paar/km² berechnet haben. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
98 3. Die gegen die zusammenfassende Prüfung bestimmter Vogelarten in Gilden erhobenen Rügen sind unbegründet.
99 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 98, 126 <insoweit in BVerwGE 176, 94 nicht abgedruckt>). Eine Abgrenzung der lokalen Population wie auch eine Prüfung des Erhaltungszustandes der in Gilden zusammengefassten Arten ist regelmäßig nicht erforderlich. Denn bei den häufigen ubiquitären Arten kann in der Regel von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 126; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 - juris Rn. 286). Daher bedarf es - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keiner Kartierung jedes Reviers sowohl im gestörten als auch im nicht gestörten Bereich, um den Umsiedlungsbedarf und das Umsiedlungspotential zu ermitteln.
100 Der Verweis des Klägers auf Randnummer 62 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2025 (C-784/23 [ECLI:EU:C:2025:609] - juris) führt auf keine abweichende Bewertung. Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das vollständige oder teilweise Abholzen eines Waldstücks, ohne dass zuvor festgestellt wurde, ob dort Vogelarten mit ungünstigen Erhaltungszustand nisten, Verbotstatbestände der Vogelschutz-Richtlinie erfüllt. Eine Verpflichtung, sämtliche Reviere auch der - durch ihren günstigen Erhaltungszustand definierten - Allerweltsarten zu dokumentieren und die Reviermittelpunkte räumlich zuzuordnen, folgt daraus gerade nicht. Vielmehr genügt es, dass - wie in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt - alle Arten kartiert und bewertet, sodann aber (lediglich) für die Dokumentation zusammengefasst wurden.
101 Dies vorangestellt, sind auch die bezüglich der einzelnen Gilden vorgebrachten Einwände unbegründet.
102 a) Die zusammenfassende Betrachtung von Bluthänfling, Klappergrasmücke, Kleinspecht, Kuckuck, Star und Waldschnepfe in einer Gruppe "Arten der Vorwarnliste" begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
103 Allerdings benennt der Leitfaden Artenschutz des Beklagten keine entsprechende Gruppe, sondern knüpft die Zusammenfassung in Gilden an die Habitate bzw. Lebensraumansprüche sowie ähnliche Reaktionen gegenüber Wirkfaktoren der Arten an. Danach kommt - ungeachtet dessen, dass die Aufnahme in die Vorwarnliste keine Gefährdung bedeutet, sondern auf einem merklichen Rückgang der Bestandszahlen beruht - dem Gefährdungsgrad nur insofern Bedeutung zu, als eine zusammenfassende Betrachtung in Gilden nur bezüglich nicht gefährdeter Arten möglich ist. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Gutachter hätten die vorgenannten Arten wegen ihrer Empfindlichkeit gesondert erfasst; die Bezeichnung als "Arten der Vorwarnliste" sei missverständlich, eine Erfassung in anderen Gilden möglich gewesen. Hieraus folgt indes keine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Denn letztlich erfolgte im Artenschutzfachbeitrag für jede der Arten eine artenschutzrechtliche Prüfung (Unterlage 19.2 S. 169 f.).
104 Dass diese oder die behaupteten ökologischen Unterschiede zu einer unzureichenden Bewertung der Verbotstatbestände geführt hätten, hat der Kläger - wie auch bezüglich der weiteren Gilden - nicht geltend gemacht. Seine Rüge, Bluthänfling, Kleinspecht, Kuckuck und Star seien in der Roten Liste Deutschlands 2020 als "gefährdet" eingestuft, die Rote Liste Rheinland-Pfalz 2014 sei veraltet, setzt sich nicht damit auseinander, dass für Bluthänfling, Kuckuck und Star 2023 wegen des geänderten Gefährdungsstatus hier eine ergänzende artspezifische Beurteilung erfolgte. Sowohl die ergänzende Stellungnahme der Gutachter von 2023 als auch - auf die Einwendungen des Klägers hin - der Planfeststellungsbeschluss (S. 690) führen aus, der Kleinspecht werde zwar nunmehr in der Roten Liste Deutschland geführt, sei aber in Rheinland-Pfalz weiterhin ungefährdet. Hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht. Die Bewertung ist entgegen der klägerischen Kritik auch nicht schon deshalb willkürlich, weil Verbotstatbestände unabhängig von der Zahl der betroffenen Reviere verneint werden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Zusammenfassung auf der Unempfindlichkeit der Arten beruht, die sich aus der Bestandsgröße wie auch aus dem Potential der ihnen zuzuordnenden Habitatflächen ergeben, denen gegenüber die Zahl der betroffenen Reviere keine Aussagekraft besitzt. Der weitere, nicht näher erläuterte Einwand, im Vergleich zum Mittel- und zum Schwarzspecht, bezüglich derer vom Eintritt von Verbotstatbeständen ausgegangen und für die eine Ausnahme erteilt werde, ergäben sich Wertungswidersprüche, ist unverständlich. Schließlich ist auch die Kritik unbegründet, es fehle der Nachweis, dass die Funktion der Lebensstätten erhalten werde und die Arten ausweichen könnten. In Gilden zusammengefasst werden gerade ubiquitäre, anpassungsfähige Arten, sodass es keines gesonderten Nachweises der Ausweichmöglichkeit bedarf, sofern - wie hier - grundsätzlich geeignete Habitate in der Nähe vorhanden sind. Wo dies, wie vorliegend bezüglich des Stars, nicht ausreicht oder nicht hinreichend gewiss ist, ordnet der Planfeststellungsbeschluss an, im Bereich einzeln benannter landespflegerischer Maßnahmen zusätzlich neun artspezifisch geeignete Nistkästen anzubringen. Auch hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht.
105 b) Der hinsichtlich der Gruppe "Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter" erhobene Einwand, es seien Arten eingefügt worden, die nach der aktuellen Roten Liste für Deutschland als gefährdet eingestuft oder in der Vorwarnliste geführt würden, verzichtet auf die Benennung konkreter Arten und ist - zumal die Aufnahme in die Vorwarnliste, wie vorstehend dargelegt, keine Gefährdung bedeutet und einer Gildenbetrachtung nicht entgegensteht - unsubstantiiert. Entsprechendes gilt für die ohne nähere Begründung und Spezifizierung erhobene Kritik, verkehrsbedingte erhebliche Störungen reichten für die zusammengefassten Arten je nach Art von 100 bis 500 m. Der Einwand, deren Lebensraumansprüche seien unterschiedlich, lässt keine fehlerhafte Bewertung erkennen; der Artenschutzfachbeitrag benennt selbst die unterschiedlichen Lebensweisen und Habitatansprüche, sieht die Gemeinsamkeit jedoch darin, dass die Arten Höhlen oder Nischen an Gehölzen oder Gebäuden als Neststandorte benötigen und die Bruthabitate in der Regel weit verbreitet sind. Ein Wertungswiderspruch - hier: bzgl. der Hohltaube - zu Schwarz- und Mittelspecht wird auch hier behauptet, aber nicht ansatzweise verständlich dargelegt. Auch die Behauptung, für den Buntspecht bestehe ein erhöhtes Tötungsrisiko, geht angesichts dessen, dass die Art nach den bisherigen naturschutzfachlichen Erkenntnissen - mit denen sich der Kläger nicht befasst - nur gering kollisionsgefährdet ist (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 10, 12 ff., 16), ebenso ins Blaue wie diejenige, es seien die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG erfüllt; es handelt sich, wie der Beklagte zutreffend ausführt, um eine weit verbreitete Art, deren Habitatansprüche jenseits des Einwirkungsbereichs des Vorhabens großflächig erfüllt werden. Entsprechendes gilt für die weiteren Arten der Gilde, für die der Kläger - teils nur unter Verweis auf Ausführungen in der Anlage K 8 der Klagebegründung - den Eintritt von Verbotstatbeständen geltend macht.
106 c) Soweit der Kläger gegen die Prüfung des Baumfalken und des Feldschwirls als Teil der Gilde "Ungefährdete Brutvogelarten (Freibrüter) in Gehölzen und Offenland" einwendet, diese gälten nach der Roten Liste Deutschland 2020 bundesweit als gefährdet, hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Arten nicht durch das Vorhaben betroffen werden. Es wurden nur zwei Brutplätze des Baumfalken kartiert, die jenseits der für die Art maßgeblichen, durch optische Einwirkungen bedingten Fluchtdistanz von 200 m (vgl. Garniel/Mierwald <2010>, S. 28, 97, 110) liegen; für den Feldschwirl wurde lediglich ein Brutverdacht am Rande des 500 m-Korridors und damit außerhalb der Effektdistanz von 200 m (vgl. Garniel/Mierwald <2010>, S. 25, 109) ermittelt. Der weitere Einwand des Klägers, die Habitatansprüche, Empfindlichkeiten und Funktionen der Arten schlössen eine Zusammenfassung aus, führt ebenfalls auf keinen Erfolg der Klage. Der Artenschutzfachbeitrag begründet die Zusammenfassung mit der Vergleichbarkeit der - meist jährlich in Gehölzen neu angelegten - Bruthabitate, der weiten Verbreitung geeigneter Habitate und der relativen Störungsunempfindlichkeit der Arten, ohne dass sich die Klagebegründung hierzu verhält. Dass, wie der Kläger rügt, einzelne Arten auch einer anderen Gilde unterfallen könnten, lässt gleichfalls keine Relevanz erkennen. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand, für Amseln bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und gebe es zur Vermeidung des Eintritts weiterer Verbotstatbestände keine hinreichenden Ausweichmöglichkeiten. Zwar weist die ubiquitäre und wenig störungsempfindliche Art ein sehr hohes Kollisionsrisiko auf, jedoch beruht dies auf ihrer weiten Verbreitung und folgt nicht schon hieraus eine signifikante Erhöhung. Für die Art gilt vielmehr insgesamt lediglich eine mittlere Gefährdung. Ihre Betroffenheit entfaltet insbesondere dann eine besondere Relevanz, wenn ein erhöhtes konstellationsspezifisches Risiko besteht (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 7, 15, 20). Eine solche Konstellation wird vom Kläger indes nicht dargelegt; für sie bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
107 4. Der Einwand des Klägers, die Fledermauserfassungen seien mindestens zwölf Jahre alt und damit veraltet, führt nicht zur Begründetheit der Klage. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 691) erwidert, fachgutachterlich unterstützt, auf die bereits im Planfeststellungsverfahren geäußerte Kritik des Klägers, die Fledermausfauna sei in mehreren Wiederholungen über mehrere Jahre erfasst worden, wodurch nach und nach eine Datenverdichtung aufgrund von sich räumlich und methodisch ergänzenden Bestandserfassungen erfolgt sei. Ausweislich der wiederholten Biotopkartierungen habe der Raum vor allem hinsichtlich der Waldbiotope in den vergangenen Jahren keiner hohen Veränderungsdynamik unterlegen. Die erhobenen Daten seien daher weiterhin belastbar. Hierauf geht die Klagebegründung nicht ein. Soweit sie Veränderungen im Bestand der Quartierbäume behauptet, weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass zur Bestimmung der Betroffenheit nicht alle Quartierbäume der Bechsteinfledermaus ermittelt werden müssen und können. Die Art nutzt bis zu 50 Quartierbäume, zwischen denen sie fortlaufend wechselt, woraus zugleich folgt, dass der Quartierbestand auch unter natürlichen Bedingungen Veränderungen unterworfen ist. Die zwischenzeitlich entstandene Windwurffläche lässt die Belastbarkeit der Kartierungen entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht entfallen: Wo keine Bäume mehr sind, können keine Strukturen waldbewohnender Fledermäuse vorhabenbedingt zerstört werden und können sich auf der kahlen Fläche keine neuen artenschutzrechtlich relevanten Strukturen für Fledermäuse entwickeln.
108 Die weitere Kritik, mit der Trasse würden Habitate mit der Folge durchschnitten, dass entweder eine Teilkolonie erlösche oder die Fledermäuse beim Überqueren getötet würden, geht nicht ansatzweise auf die zahlreichen planfestgestellten Maßnahmen ein, mit der die räumlichen Funktionsbeziehungen gefahrlos aufrechterhalten bleiben sollen. Der Kläger behauptet lediglich, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bechsteinfledermäuse weite Umwege bis zu Tal- oder Grünbrücken fliegen. Neben einer besonders engen Abfolge geeigneter Talbrücken und ergänzender Querungshilfen sieht der Planfeststellungsbeschluss indes die Errichtung von Leit- und Sperreinrichtungen in Streckenabschnitten mit erhöhter Gefahr des Einflugs in den Verkehrsraum sowie die Errichtung weiterer Leitstrukturen zwecks Lenkung zu den Bauwerken vor. Das Vorbringen beschränkt sich im Übrigen auf die bloße Behauptung, es seien Flächen zur Aufwertung vorgesehen, die bereits jetzt über eine hohe Wertigkeit verfügten, sodass die Ausweisung keinen Mehrwert für die Art bringe, und ist auch insoweit unsubstantiiert. Die geäußerten Zweifel an der Eignung der Anbringung von Fledermauskästen als CEF-Maßnahme für Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermaus sind ebenfalls unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. März 2023, auf das sich der Kläger beruft, die Eignung von Fledermauskästen nicht generell in Abrede gestellt, sondern festgestellt, dass Umfang und Dauer der Akzeptanz artabhängig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 - 4 A 11.21 - juris Rn. 95). Der Artenschutzfachbeitrag führt unter Verweis auf eine wissenschaftliche Studie aus, die Bechsteinfledermaus werde in Fledermauskästen regelmäßig angetroffen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/saeugetiere/massn/6511) erachtet die Wirksamkeitsbelege für die Nutzung von Kästen durch Bechsteinfledermäuse ebenfalls für hinreichend und schätzt die Plausibilität der Wirksamkeit der Maßnahme als hoch ein. Damit bestehen keine Zweifel an der Eignung der vorliegend festgesetzten Maßnahme.
109 Soweit der Kläger behauptet, Tötungen seien während der Baufeldfreimachung nicht auszuschließen, weil Fledermäuse auch in Fuchsbauten überwinterten, hat er für Letzteres weder in der Klagebegründung noch auf die Erwiderung des Beklagten und der Beigeladenen, es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich der Nutzung von Fuchsbauten, einen Nachweis erbracht. Angesichts dessen, dass Winterquartiere möglichst frostfrei sein sowie über eine raue Oberfläche zum Festkrallen verfügen sollten und daher allenfalls vielleicht - ohne wissenschaftlichen Nachweis - eine Nutzung von Erdlöchern theoretisch denkbar ist (vgl. Dietz et al., Handbuch der Fledermäuse, 2016, S. 79; https://www.bund-niedersachsen.de/themen/tiere-pflanzen/fledermaeuse/quartiere/), erweist sich auch dieser Vortrag letztlich als Behauptung ins Blaue. Ebenfalls unbegründet ist schließlich die Kritik, Fledermausarten seien unterschiedlich tief erfasst worden. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass und warum die artenschutzrechtliche Prüfung an der Bechsteinfledermaus als Leitart anknüpfte. Die vom Kläger hervorgehobene Fransenfledermaus blieb danach nicht unberücksichtigt, sondern wurde als flächendeckend vorhanden angenommen; auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 14. Juni 2024 (S. 195 f.) wird insoweit verwiesen. Inhaltliche Einwände gegen die Bewertung der Fransenfledermaus im Artenschutzfachbeitrag hat der Kläger nicht erhoben.
110 5. Die gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für drei Vogelarten erteilten Ausnahmen sind rechtmäßig (a)). Mangels der Erfüllung von Verbotstatbeständen bedurfte es im Übrigen der im Planfeststellungsbeschluss (S. 4 f.) für eine Vielzahl von Arten vorsorglich erteilten pauschalen Ausnahmegenehmigungen nicht und kann deren Rechtmäßigkeit daher dahingestellt bleiben (b)).
111 a) Der Kläger beanstandet zu Unrecht die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für den Mittelspecht, die Feldlerche und den Schwarzspecht.
112 Der Planfeststellungsbeschluss erteilt eine Ausnahme von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für den Mittelspecht sowie von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG für die Feldlerche und den Schwarzspecht. Gestützt wird die Entscheidung jeweils selbständig tragend, indes mit einheitlicher Begründung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 und Nr. 5 BNatSchG. Der Planfeststellungsbeschluss verweist diesbezüglich auf die Ausweisung des Vorhabens in der Kategorie "vordringlicher Bedarf", auf die - klein- und großräumige - sowohl nationale als auch europaweite verkehrliche und wirtschaftliche Bedeutung sowie auf die Entlastung des nachgeordneten Straßennetzes.
113 Die Erteilung der Ausnahmen liegt damit - in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) VS-RL - im Interesse der öffentlichen Sicherheit (aa)). Hieran besteht keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel, sodass die Frage nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen war (bb)). Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmen liegen ebenfalls vor (cc)). Ob die Ausnahmen darüber hinaus auch auf zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt werden könnten, bedarf folglich keiner abschließenden Entscheidung (dd)).
114 aa) Die Erteilung der Ausnahmen findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 BNatSchG. Danach kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen abgewichen werden. Als Bestandteil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes erfüllt der vorliegend planfestgestellte Abschnitt als Teil des Lückenschlusses der A 1 zwischen Blankenheim und Kelberg diese Voraussetzung.
115 (1) Die zum 13. Dezember 2007 - seinerzeit als § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 (BGBl. 2007 I S. 2873) – in das Bundesnaturschutzgesetz eingefügte Regelung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c FFH-RL und Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a VS-RL (BT-Drucks. 16/5100 S. 13). Ihre Auslegung folgt daher den Vorgaben des Unionsrechts. Diesen trägt sie auch insoweit Rechnung, als - wie auch die übrigen Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG - nur solche Interessen der öffentlichen Sicherheit ausnahmefähig sind, die als zwingende Gründe des Gemeinwohls die mit der FFH- und der VS-RL verfolgten Umweltbelange überwiegen; wirtschaftliche oder freizeitbedingte Erfordernisse allein genügen hierfür nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C-57/89 [ECLI:EU:C:1999:89] - Rn. 22; hierzu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR <Stand: August 2025> § 34 BNatSchG § 34 Rn. 46).
116 Der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die innere und äußere Sicherheit des Staates. Er erschöpft sich indes nicht in polizeilichen oder in Maßnahmen der Landesverteidigung, mithin der Abwehr gewaltsamer Bedrohungen, sondern umfasst die Sicherung der Existenz und Funktionsfähigkeit des Staates insgesamt, einschließlich der durch ihn verkörperten und zu erfüllenden grundlegenden gesellschaftlichen Interessen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - C-72/83 [ECLI:EU:C:1984:256] - DVBl 1985, 333 Rn. 34, vom 4. Oktober 1991 - C-367/89 [ECLI:EU:C:1991:376] - EuZW 1992, 29 Rn. 22, vom 14. Januar 1997 - C-124/95 [ECLI:EU:C:1997:8] - EuZW 1997, 148 Rn. 44, vom 14. März 2000 - C-54/99 [ECLI:EU:C:2000:124] - juris Rn. 17 und vom 4. Juni 2002 - C-503/99 [ECLI:EU:C:2002:328] - NJW 2002, 2303 Rn. 46). Als Ausnahmebestimmung vom Schutzsystem der Richtlinien ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit allerdings restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - C-508/04 [ECLI:EU:C:2007:274] - NuR 2007, 403 Rn. 110). Erfasst werden nur die für die Funktionsfähigkeit wesentlichen Einrichtungen. Hierzu zählen auch die Errichtung und Aufrechterhaltung grundlegender staatlicher Infrastrukturen, von denen - wie etwa bezüglich der Energieversorgung - das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und wichtiger öffentlicher Dienste oder das Überleben der Bevölkerung abhängen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - C-72/83 - DVBl 1985, 333 Rn. 34 und vom 4. Juni 2002 - C-503/99 - NJW 2002, 2303 Rn. 46).
117 (2) Dies zugrunde gelegt, unterfällt die Bereitstellung eines leistungsfähigen, für die Gewährleistung des überregionalen und des internationalen Verkehrs erforderlichen Straßenverkehrsnetzes jedenfalls dann dem Begriff der öffentlichen Sicherheit, wenn das Unionsrecht selbst seine Errichtung vorsieht.
118 (a) Die Schaffung und der Erhalt eines gut ausgebauten Straßennetzes als solches ist für die Funktionsfähigkeit des Staates von erheblichem Gewicht. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland fast 80 % aller Güter über die Straße transportiert (vgl. Destatis, Güterverkehr - Beförderungsmenge und Beförderungsleistung nach Verkehrsträgern, https://www.desttis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Transport-Verkehr/Gueterverkehr/Tabellen/gueterbefoerderung-lr.html). Im Bereich der Europäischen Union entfallen rund drei Viertel des gesamten inländischen Güterverkehrs auf den Straßenverkehr (Erwägungsgrund Nr. 56 TEN-VO) Hierbei handelt es sich um keinen allein wirtschaftlichen Belang. Über Straßen wird alles befördert, was die Bevölkerung zum täglichen Bedarf, wenn nicht gar zum Überleben nicht weniger dringend braucht als die - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Belang der öffentlichen Sicherheit anerkannte - Versorgung mit Energie; der Mensch kann eher eine Woche ohne Strom auskommen als eine Woche ohne Nahrung. Zur Vermeidung größerer Warenlager erfolgen Lieferungen heutzutage zudem in der Regel "just in time" mit der Folge, dass LKW im Straßennetz als "rollende Lager" fungieren. Störungen der überregionalen Straßeninfrastruktur lassen - dies hat die COVID-19-Pandemie gezeigt - Lieferketten mit erheblichen Auswirkungen auch auf die Bevölkerung binnen kürzester Zeit und längerfristig zusammenbrechen. Eine gut ausgebaute (Straßen-)Infrastruktur ist daher unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren nicht lediglich der Wirtschaft, sondern - noch über die Erfüllung gesamtwirtschaftlicher und schon damit öffentlicher Interessen hinaus - des Staates insgesamt.
119 (b) Wenngleich danach nicht der Bau jeder überregionalen Straße per se dem Begriff der öffentlichen Sicherheit unterfällt, gilt dies jedenfalls für den Teil des Straßennetzes, der - wie vorliegend (vgl. Anhang I Karte 4 <Straßen> TEN-VO) – Teil des gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) TEN-VO bis spätestens 2050 fertigzustellenden Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes ist.
120 Dessen Ziel ist gemäß Art. 4 TEN-VO die Schaffung eines einheitlichen unionsweiten multimodalen Verkehrsnetzes von hoher Qualität zur Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts der Union. Zu diesem Zweck müssen die Netze der TEN-VO einschließlich des Gesamtnetzes gemäß Art. 10 Abs. 1 TEN-VO den Netzen in den in Anhang I und den Listen in Anhang II der TEN-VO enthaltenen Karten entsprechen. Mit diesen Vorgaben trägt der europäische Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass sich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Waren- und des Personenverkehrs, welche als Herzstück des Binnenmarktes einen grenzüberschreitenden Austausch in der Union ermöglichen, erst und gerade in einer europaweit effektiven Verkehrsinfrastruktur - und dabei insbesondere dem Straßennetz als wichtigstem Verkehrsträger - verwirklichen. Die Vorgaben beschränken sich nicht auf den Erhalt des vorhandenen Netzes, sondern schließen dessen Ausbau und Erweiterung durch den Neubau von Strecken und die Schließung von Lücken ein. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie und in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ist das Transeuropäische Verkehrsnetz dabei nicht auf im Sinne unabdingbarer Mindestvoraussetzungen zwingend erforderliche Hauptstrecken beschränkt, sondern umfasst darüber hinaus zur Gewährleistung der Sicherheit und Resilienz des Netzes gemäß Art. 4 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d i. V. m. den Erwägungsgründen Nr. 42 und 79 TEN-VO die Beseitigung von Engpässen sowie wichtige Ausweichstrecken, die bei Überlastung oder anderen Problemen auf den Hauptstrecken genutzt werden können.
121 Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 90 dient dies nicht allein verkehrlichen, sondern gleichermaßen militärischen Belangen, um eine zügige und reibungslose Verlegung von militärischem Personal, Material und Ausrüstung für operative Einsätze und Übungen zu unterstützen. Für Deutschland, das - nicht nur, aber insbesondere im Ernstfall - die logistische Drehscheibe zur Verteidigung des NATO-Gebiets ist (vgl. die Nationale Sicherheitsstrategie der Bundesregierung <Juni 2023>, S. 32), gilt dieser doppelte Verwendungszweck des Straßennetzes in besonderem Maße. Insoweit unterfällt die Errichtung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes selbst einem engeren Verständnis des Begriffs der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Landesverteidigung.
122 (c) Der Schlussfolgerung, dass die Verwirklichung jedenfalls von Vorhaben des Transeuropäischen Verkehrsnetzes im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen rechtfertigt, steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 TEN-VO Planung, Aufbau und Betrieb des Netzes gemäß den geltenden Umweltschutzvorschriften der Union erfolgen und nach Absatz 3 der Vorschrift die Umweltprüfung von Plänen und Vorhaben u. a. gemäß der FFH- und der VS-RL erfolgt. Insbesondere bleiben die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme wie insbesondere diejenigen, dass es zu der Erteilung einer Ausnahme keine zumutbare Alternative gibt und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art nicht verschlechtert (vgl. Art. 9 Abs. 1 VS-RL, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG), unberührt. Dem trägt Art. 5 Abs. 2 TEN-VO Rechnung, indem er den Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Planung und dem Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes u. a. zur Berücksichtigung von Umweltbelangen die genaue Streckenführung der Abschnitte anzupassen. Hieraus folgt indes zugleich, dass die umweltrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts zwar das "Wie", nicht aber das "Ob" der Verwirklichung des Verkehrsnetzes beeinflussen.
123 Den vorstehenden Ausführungen gleichfalls nicht entgegen steht ein vermeintlicher Wertungswiderspruch des Inhalts, dass danach für große und damit potentiell umweltschädlichere, nicht aber für kleinere Vorhaben wie etwa die Errichtung einer Ortsumgehung zur Verringerung innerörtlicher Schadstoffbelastungen und/oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine Ausnahme erteilt werden könnte. Sowohl § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG als auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL erlauben unabhängig davon, ob Interessen der öffentlichen Sicherheit berührt sind, die Erteilung einer Ausnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen. An den Nachweis, dass unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes zwingende Gründe des öffentlichen Interesses die Beeinträchtigung rechtfertigen, werden allerdings strenge Anforderungen gestellt. Die Gegebenheiten des Einzelfalles müssen näher ermittelt werden, sodass eine Bewertung der wechselseitigen Belange möglich wird; eine nur pauschale Betrachtungsweise reicht nicht aus. Der Hinweis im Projektinformationssystem zum Bundesverkehrswegeplan, ohne den vorliegenden Lückenschluss komme es in 30 Jahren zu 1 080 Leichtverletzten, 273 Schwerverletzten und 24 Getöteten auf dem untergeordneten Netz, genügt daher nicht, so lange den Zahlen nicht diejenigen gegenübergestellt werden, die im Falle der Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind. Auch darf der Schutz der menschlichen Gesundheit - anders als vorliegend - nicht nur ein begleitender Nebeneffekt, sondern muss ein mit dem Projekt verfolgter wesentlicher Zweck sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <312 ff.> und vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 121). Da die Erteilung der Ausnahmen vorliegend auf Interessen der Gesundheit des Menschen weder gestützt wurde noch gestützt werden konnte, waren die vom Kläger in Bezug auf das Interesse der Gesundheit formulierten Fragen Nr. 31a und 31b mangels Entscheidungserheblichkeit nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorab gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.
124 bb) Einer Vorlage der Frage der Zulässigkeit der Erteilung einer Ausnahme für die Errichtung eines TEN-VO-Vorhabens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keinerlei Raum für vernünftige Zweifel, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL als acte clair so auszulegen ist, dass der Ausbau und die Erweiterung jedenfalls von Infrastrukturen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes den Interessen der öffentlichen Sicherheit unterfallen.
125 Allein eine solche Auslegung vermeidet zudem eklatante Wertungswidersprüche des Unionsrechts. Ein solcher ergäbe sich andernfalls bereits innerhalb der VS-RL. Diese erlaubt in Art. 7 Abs. 2 VS-RL die Bejagung der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Vogelarten, die ansonsten den Verboten von Art. 5 VS-RL unterliegen, mithin die gezielte Tötung zahlreicher Exemplare im Rahmen einer bloßen Freizeitaktivität; unterfiele die Errichtung elementarster Infrastrukturen nicht dem Begriff der öffentlichen Sicherheit, würde hingegen schon die bloß in Kauf genommene Tötung oder anderweitige verbotsrelevante Beeinträchtigung eines einzelnen Exemplars die Verwirklichung von für den Staat und die Gesellschaft essentiell bedeutenden Vorhaben wie u. a. den Bau von Straßen endgültig verhindern (vgl. Kokott, Schlussanträge vom 6. Februar 2025 - C-784/23 [ECLI:EU:C:2025:67] - NuR 2025, 245 Rn. 47).
126 Maßgeblicher Grund für den Erlass der VS-RL war überdies der Kampf gegen die Dezimierung der Zug- und Singvögel durch Jagd und Fang sowie den Einsatz von Pestiziden (vgl. Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz <ABl. C 112 vom 20. Dezember 1973>; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 1975 < ABl. C 60 vom 13. März 1975, S. 51>). Eine unüberwindbare Sperrwirkung gegenüber wichtigen Infrastrukturvorhaben sollte die Richtlinie nie entfalten (vgl. Bericht der Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch über den "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erhaltung der Vogelarten" des Wirtschafts- und Sozialausschusses der EWG/EURATOM vom 13. Mai 1977, S. 2; Aufzeichnung der Ergebnisse der Tagung der Gruppe "Umweltfragen" des Rates vom 23./24. Juni 1977 betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erhaltung der Vogelarten vom 7. Juli 1977, S. 12). Die Notwendigkeit für die Aufnahme weiterer Ausnahmegründe wurde damals nur deshalb nicht gesehen, weil man offenkundig von einem anderen - engeren - Absichtsbegriff ausging, als ihn der Gerichtshof der Europäischen Union zuletzt seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Andernfalls hätte im Übrigen seit dem Inkrafttreten der Vogelschutz-Richtlinie 1979 im gesamten Unionsgebiet kein einziges Vorhaben, welches nicht gesundheitlichen Belangen, sondern der Bereitstellung grundlegender staatlicher Verkehrsinfrastrukturen dient, zugleich aber einen Verbotstatbestand erfüllt, verwirklicht werden dürfen.
127 Eine andere als die hier getroffene Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL zeitigte damit ausnahmslos absurde Ergebnisse; sie bleibt damit rein theoretischer Natur und vermag keine vernünftigen Zweifel zu begründen.
128 cc) Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen vor.
129 (1) Zur Erteilung einer Ausnahme sind keine zumutbaren Alternativen i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gegeben. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände sind unbegründet.
130 (a) Soweit er unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - (BVerwGE 149, 289 Rn. 120 ff.) geltend macht, eine Feststellung der Ausnahmefähigkeit der planfestgestellten Trasse sei nicht möglich, ist der Einwand unverständlich. Sollte sich seine Kritik dagegen richten, dass die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung darauf verweist, alle anderen Alternativen führten zu größeren oder vergleichbaren Beeinträchtigungen von Schutzgebieten, ohne indes zu prüfen, welche artenschutzrechtlichen Konflikte sich dort stellen, so bliebe sie ohne Erfolg. Zwar bedarf es grundsätzlich eines (gesonderten) artenschutzrechtlichen Vergleichs und ersetzt die habitat- nicht die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die artenschutzrechtlichen Konflikte im Wesentlichen innerhalb der FFH-Gebiete auftreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 241 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 120). Auch hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht und genügt daher nicht den Anforderungen des § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO.
131 (b) Die Alternativenprüfung unterliegt auch sonst nicht den vom Kläger geltend gemachten Fehlern.
132 (aa) Der Einwand, es bedeute eine unionsrechtlich unzulässige Verengung des Begriffs der Alternativlösung, wenn als Alternativen nur solche in Betracht kämen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren, lässt nicht erkennen, was hieraus für den vorliegenden Fall folgen soll. Dies gilt auch, soweit die Klagebegründung an einer Stelle pauschal die Erweiterung oder Verlegung bestehender Bundesstraßen als Alternative erwähnt. Die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagene Variante 822 wurde nicht abgelehnt, weil sie im Sinne der vom Kläger kritisierten Rechtsprechung ein anderes Vorhaben gewesen wäre, sondern weil sie nicht zu geringeren Beeinträchtigungen geführt hätte (vgl. PFB S. 619; FÖA, Ergänzende Betrachtung der Alternative 822, vom 27. Juli 2020). Die Kritik bleibt damit zu vage, als dass sie einer rechtlichen Bewertung zugänglich wäre. Mangels hinreichender Substantiierung des zugrundeliegenden Klägervortrags, aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit und weil die Fragen zudem teilweise keiner allgemeinen Beantwortung zugänglich sind, sondern allein auf den Einzelfall abzielen, waren dem Gerichtshof der Europäischen Union die vom Kläger formulierten Fragen Nr. 18 bis 21 nicht vorab zur Entscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.
133 (bb) Ebenfalls unverständlich bleibt der Einwand, eine Beeinträchtigung prioritärer Lebensräume von über 2 000 m² durch die Vorzugstrasse sei übersehen worden. Sollte damit die bereits bezüglich der Verträglichkeitsprüfung des FFH-Gebiets "Ahrtal" erhobene Kritik gemeint sein, als "AC5" bezeichnete Flächen seien nicht als LRT 91E0* berücksichtigt worden, ist diese - wie bereits dargelegt - unbegründet.
134 (cc) Die Einwände bezüglich der Betrachtung der Stickstoffbelastungen alternativer Trassen sind aus sich heraus oftmals schwer verständlich und erschließen sich erst unter Einbeziehung der Erwiderung des Beklagten und der Beigeladenen; insoweit genügt der Vortrag nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung gemäß § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO.
135 Im Übrigen hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass und warum die Trassen 803, 810 und 819 zu einer Beeinträchtigung des LRT 6110* führen und warum die Übertragung der Werte aus der Modellierung der planfestgestellten Trasse 712 präzisere Werte liefert als die Ermittlung unter Heranziehung der Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Zudem führten, im Gegensatz zur planfestgestellten Trasse 712, die Trassen 803 und 810 ungeachtet der Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 6110* – einschließlich derjenigen des zutreffenden CL-Wertes - jeweils zur erheblichen Beeinträchtigung zweier weiterer (nicht-prioritärer) LRT sowie zur erheblichen Beeinträchtigung einer Art. Die Trasse 819 beeinträchtigt neben dem LRT 6110* vier weitere LRT und eine Art erheblich (Unterlage 19.4.8 S. 32).
136 Der Einwand, der Untersuchungsraum sei fehlerhaft abgegrenzt worden, indem östlich der Vorzugslinie keine vertiefte Prüfung stattgefunden habe, geht ebenso fehl wie der Vorwurf, Umfahrungen etwa entlang des Korridors B 271 - gemeint ist wohl die B 421 - Richtung Hillesheim und zur L26/L115 seien ausgeblendet worden. Der Beklagte wendet hiergegen zu Recht ein, dass angesichts dessen, dass die Vorzugstrasse zu keiner Beeinträchtigung prioritärer Lebensräume und Arten führt, eine das VSG "Ahrgebirge" noch stärkere Durchschneidung im Wege der Grobanalyse auszuscheiden gewesen wäre. Dass die vom Kläger kursorisch in den Raum geworfene Verbindung entlang der B 421 und der L26/L115 zu deutlich höheren Ausbaukosten und weiteren Beeinträchtigungen geführt hätte, ist ebenfalls offenkundig.
137 Die Kritik, Belastungen durch die Bauausführungen seien beim Alternativenvergleich nicht berücksichtigt worden, verkennt, dass zum einen Planungsalternativen nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht werden müssen, dass sich einschätzen lässt, ob sie für FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen, wofür in der Regel eine Grobanalyse ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 171), und dass zum anderen baufeldbedingte Flächenverluste beim Vergleich der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch die Trassenalternativen berücksichtigt wurden (Unterlage 14.8.1 Anlage 1 S. 16). Angesichts dessen geht auch die Kritik des Klägers an der Bewertung der Beeinträchtigung des LRT 8260 - gemeint ist wohl der LRT 8210 –, bezüglich dessen er u. a. eine detaillierte Stickstoffberechnung verlangt, fehl, der der Beklagte zudem auch sonst zur Überzeugung des Gerichts entgegengetreten ist. Soweit der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Beeinträchtigung nicht durch Minimierungs- oder Vermeidungsmaßnahmen unter die Bagatellschwelle drücken lasse, verkennt er bzw. setzt er sich nicht substantiiert damit auseinander, dass Vermeidungsmaßnahmen (Gradientenanpassungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen) bei der Alternativenprüfung berücksichtigt wurden (Unterlage 19.4.8 S. 11 Tabelle 4).
138 Die Alternativenuntersuchung ist zudem nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im Bereich des FFH-Gebiets "Gewässersystem der Ahr" eine Beeinträchtigung der LRT 6210, 6210* und 8160* verneint, obwohl die Verträglichkeitsprüfung des Gebiets eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 8160* feststellt, deren Eintritt (nur) durch ein Tempolimit als Schadensbegrenzungsmaßnahme verhindert wird. Auch diesbezüglich übersieht der Kläger, dass die Alternativenuntersuchung, wie vorstehend dargelegt, Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt. Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass aus der Beeinträchtigung eines LRT an einer Stelle nicht auf dessen Beeinträchtigung auch an anderer Stelle geschlossen werden kann.
139 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2025 erstmals grundsätzliche Einwände gegen den Analogieschluss von Belastungen der Vorzugstrasse 712 auf die Varianten erhebt und eine Gesamtmodellierung der Stickstoffdepositionen fordert, geht dies über eine bloße Vertiefung des vorherigen Vorbringens hinaus und ist daher verfristet. Zwar hat es der Kläger mit der Klagebegründung als problematisch gerügt, dass die Stickstoffzusatzbelastungen nicht kongruent ermittelt zu sein schienen. Dies zielte jedoch auf bzw. mündete in die - wie vorstehend dargelegt: unbegründete - Kritik, der Variantenvergleich äußere sich nicht zu relevanten Stickstoffeinträgen in den LRT 8160*, obwohl diese gemäß der Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet "Gewässersystem der Ahr" (nur) durch ein Tempolimit zu vermeiden seien. Eine grundsätzliche Kritik an der Analogiebetrachtung enthielt die Klagebegründung nicht. Der Antrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass eine Übertragung der Ausbreitungsrechnung der Stickstoffdeposition, die für die planfestgestellte Trassenvariante 712 erstellt wurde, auf andere Trassenvarianten, insbesondere die Varianten 803, 810, 819 und 822 nicht möglich ist, ist, da er sich nicht auf den innerhalb der Klagebegründungsfrist festzulegenden Prozessstoff bezieht, mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Er wurde zudem entgegen § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG nicht innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung angegeben.
140 Ungeachtet der Verfristung hat der Beklagte im Übrigen die gewählte Betrachtung nachvollziehbar damit gerechtfertigt, dass eine Berechnung nach dem im Stickstoffleitfaden für die überschlägige Ermittlung des vorhabenbedingten Stickstoffeintrags vorgeschlagenen Standardfall (FGSV, Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen <H PSE> – Stickstoffleitfaden Straße –, Ausgabe 2019, S. 16 f.) zu einem frühzeitigen Ausscheiden von Alternativen geführt hätte. Letzteres bestätigt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. März 2025 (S. 24). Angesichts dessen, dass seine Klage darauf zielt, andere Varianten seien der planfestgestellten Variante vorzuziehen gewesen, kommt die Absicht des Beklagten und der Beigeladenen, alternative Trassen nicht vorzeitig auszuscheiden, seinem Anliegen gerade entgegen; hierbei handelt es sich um eine vorsorgliche Herangehensweise, weshalb die klägerische Kritik daran widersprüchlich und unverständlich ist. Sie geht im Übrigen auch insoweit zu Unrecht von einer Beeinträchtigung des LRT 91E0* durch die planfestgestellte Trasse aus. Auch der im vorgenannten Schriftsatz bezüglich der Verträglichkeitsprüfung des FFH-Gebiets "Gewässersystem der Ahr" ohnehin nur kursorisch erhobene Einwand, bei Berücksichtigung des tatsächlichen und überprüften Vorkommens des LRT 5130, der auf die betroffenen Flächen konkretisierten CL und unter Berücksichtigung von HBEFA 4.1 und 4.2 könnten erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, stellt sich gegenüber dem ursprünglichen Vorbringen als neu dar und ist damit verfristet. Dass der Kläger hiermit auf eine Erwiderung des Beklagten reagiert, ändert nichts daran, dass die Kritik nicht fristgerecht zum Gegenstand der Klage gemacht wurde.
141 Der weitere - im Zusammenhang der Kritik an der Alternativenprüfung erhobene, möglicherweise aber auf die Prüfung der Gebietsverträglichkeit einzelner oder (da nicht näher benannt) vielleicht auch aller FFH-Gebiete abzielende - Einwand, wegen der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden neuen Version des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) 4.2 müssten die Gebietsverträglichkeitsprüfungen neu durchgeführt werden, verhält sich inhaltlich nicht dazu, dass eine ergänzende Berechnung auf Basis von HBEFA 4.2 vom 23. Januar 2023 für das FFH-Gebiet "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" keine Überschreitung der CL-Werte ergeben hat. Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Ahrtal" (Unterlage 19.4.4) kam zu dem Ergebnis, dass die dortigen prüfungsrelevanten LRT gegenüber (atmosphärischen) Stickstoffeinträgen nicht empfindlich sind. Ausweislich der Prüfung für das VSG "Ahrgebirge" werden verkehrsbedingte Stoffeinträge, darunter Stickstoff, für die Erhaltungszielarten nicht als eigenständiger, beurteilungsrelevanter Faktor angesehen, sondern als Bestandteil komplexer ungünstiger Wirkungen, die sich in Effektdistanzen niederschlagen, und sind relevante Einträge in Gewässer auszuschließen. Weshalb sich eine Berechnung nach HBEFA 4.2 dort hätte auswirken können, hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist nicht ansatzweise dargelegt.
142 (dd) Die Alternativenprüfung leidet an keinem fehlerhaften Vergleich der Auswirkungen auf die Bechsteinfledermaus. Mit dem darin beschriebenen Habitatpräferenzmodell weicht sie nicht von der Vorgabe ab, nur die unter Gebietsschutz stehenden Flächen als Beurteilungsgrundlage für den Alternativenvergleich heranzuziehen. Für den Vergleich wurden lediglich die Flächen innerhalb der jeweiligen FFH-Gebiete berücksichtigt (Unterlage 19.4.8 S. 25: "FFH-Gebiets bezogen"). Die weitere Kritik des Klägers an der fehlenden Heranziehung von Lambrecht/Trautner (2007) ist unsubstantiiert bzw. geht von einem falschen Maßstab aus. Der Kläger konzediert selbst, die Anwendung der Konvention setze bestimmte Daten voraus; dies legt auch der Variantenvergleich dar. Wenn der Kläger daraus folgert, es müssten detailliertere Daten erhoben werden, verkennt er, dass der Alternativenvergleich - wie vorstehend dargelegt - anhand einer Grobanalyse erfolgt, mithin nicht jede Variante vollständig durchgeplant und -geprüft werden muss. Soweit der Kläger verlangt, eine solche, von der Konvention abweichende Prüfung bedürfe einer besonderen Begründung, setzt er sich mit der Beschreibung und Begründung des Alternativenvergleichs für die gewählte Potentialanalyse nicht ansatzweise auseinander; seine Kritik erschöpft sich in der Behauptung, die Erläuterung der Alternativenuntersuchung leiste eine solche Begründung nicht. Dies genügt den Anforderungen des § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht.
143 (2) Auch sonst führt das Vorbringen des Klägers auf keine Fehlerhaftigkeit der Erteilung der Ausnahme. Soweit diese gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen führen darf, beschränkt sich die Kritik des Klägers auf Verweise auf seine Ausführungen zu den einzelnen Arten und zu der Erteilung einer vorsorglichen "Generalausnahme"; um Letztere geht es vorliegend jedoch nicht. Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, es sei widersprüchlich, für identische Sachverhalte bezüglich des Schwarz- und des Mittelspechts sowie der Feldlerche einen Verbotstatbestand anzunehmen, bezüglich anderer Arten jedoch nicht, wird damit keine Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser drei Arten dargelegt. Die weiteren Ausführungen der Klagebegründung (unter bb)) verhalten sich nicht zur Ausnahme für Schwarz- und Mittelspecht sowie Feldlerche. Wenn dort (unter cc)) schließlich gerügt wird, es sei widersprüchlich, habitatschutzrechtlich eine Beeinträchtigung zu verneinen, wenn artenschutzrechtlich eine Ausnahme erteilt werde, besagt dies ebenfalls nichts zur Frage des Erhaltungszustands der vorgenannten Populationen.
144 dd) Konnte folglich gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten für die vorgenannten Vogelarten im Interesse der öffentlichen Sicherheit erteilt werden, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Erteilung einer Ausnahme (auch) wegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG entgegensteht, dass Art. 9 Abs. 1 VS-RL keinen gleichlautenden Abweichungsgrund nennt.
145 Für die Zulässigkeit einer artenschutzrechtlichen Befreiung auch aus diesem Grund könnte allerdings sprechen, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Alt. 3 FFH-RL einen entsprechenden Abweichungsgrund vorsieht und beide Richtlinien in der Regel gleich auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-784/23 - Rn. 47 f.). Andererseits ist die Aufzählung der Abweichungsgründe in Art. 9 Abs. 1 VS-RL grundsätzlich abschließend (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2007 - C-507/04 [ECLI:EU:C:2007:427] - NuR 2007, 537 Rn. 326 und vom 26. Januar 2012 - C-192/11 [ECLI:EU:C:2012:44] - NuR 2013, 718 Rn. 39 f.). Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorgenannten Urteil (Rn. 36 ff.) auf einen von der Republik Polen eingeräumten Verstoß hin lediglich festgestellt, der im polnischen Recht enthaltene Ausnahmegrund "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" werde in Art. 9 Abs. 1 VS-RL nicht erwähnt.
146 Zudem diente die VS-RL u. a. der Umsetzung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; im Folgenden: BK) vom 19. September 1979 (BGBl. 1984 II S. 620; vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 6. Februar 2025 - C-784/23 [ECLI:EU:C:2025:609] - juris Rn. 34), zu dessen Vertragsparteien sowohl die Europäische Union als auch deren Mitgliedstaaten zählen. Die Konvention enthält in Art. 6 BK die Art. 5 VS-RL entsprechenden Verbote. Nach Art. 9 Abs. 1 BK kann jeder Vertragsstaat unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und es dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, Ausnahmen von den Verboten nach Art. 6 BK insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt und anderer vorrangiger öffentlicher Belange zulassen. Als internationale Übereinkunft ist die Konvention integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21. Januar 2005 - C-188/23 [ECLI:EU:C:2025:26] - juris Rn. 45 m. w. N.) und bindet als gemeinschaftliches Abkommen nach Art. 216 Abs. 2 AEUV die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten. Es verstieße daher möglicherweise gegen Art. 9 Abs. 1 BK, verstünde man Art. 9 Abs. 1 VS-RL dergestalt als abschließend, dass damit Abweichungen von den artenschutzrechtlichen Verboten im Interesse anderer vorrangiger Belange oder aus anderen Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses ausgeschlossen wären. Denn Art. 9 Abs. 1 BK ermöglicht allen Vertragsparteien, Ausnahmen im Interesse solcher Belange zuzulassen. Wenngleich keine Vertragspartei und folglich auch nicht die Europäische Union hierzu verpflichtet ist, gewährt die Konvention doch unmittelbar allen Vertragsparteien - und somit auch den Mitgliedstaaten der Union - dieses Recht und kann Unionsrecht dieses für jene daher nicht ausschließen.
147 Im Auftrag der Kommission erstellte Übersichten über die Erteilung von Ausnahmen nach Art. 9 VS-RL (THE N2K GROUP, 2018 Composite Report on Derogations according to Article 9 of Directive 2009/147/EC on the Conservation of Wild Birds, S. 10; dies., 2019 Composite Report on Derogations according to Article 9 of Directive 2009/147/EC on the Conservation of Wild Birds, S. 9) weisen zudem darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten die Erteilung von Ausnahmen für die Errichtung staatlicher Infrastrukturen (auch) auf ein überwiegendes öffentliches Interesse stützen, ohne dass die Kommission bislang einen Handlungsbedarf gesehen hat.
148 Die Frage, ob Art. 9 Abs. 1 VS-RL um einen ungeschriebenen Abweichungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses zu ergänzen ist oder ob dieser unmittelbar aus Art. 9 Abs. 1 BK folgt, kann hier indes dahingestellt bleiben. Die vom Kläger diesbezüglich formulierten Fragen Nr. 29 bis 31 waren daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorab gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Entscheidung vorzulegen.
149 ee) Der Anregung des Klägers, dem Gerichtshof der Europäischen Union die von ihm formulierten Fragen Nr. 6 bis 8, welche sich auf die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit sowie auf die Zulässigkeit ungeschriebener Ausnahmegründe beziehen, zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, war danach ebenfalls nicht zu folgen.
150 b) Da das Vorbringen des Klägers nicht auf eine Verwirklichung weiterer Verbotstatbestände führt, bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, ob diese durch die Erteilung einer pauschalen Ausnahme, wie sie der Planfeststellungsbeschluss vorsieht, hätten überwunden werden können. Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des Überwiegens des öffentlichen Interesses nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG regelmäßig nur geprüft werden kann, wenn das Gewicht des beeinträchtigten artenschutzrechtlichen Integritätsinteresses konkret feststeht, und dass hierfür die Frage, welche Verbotstatbestände für eine Art betroffen sind, grundsätzlich ebenso wenig offen bleiben darf wie die Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - DVBl 2018, 1179 Rn. 22). Ob dies auch dann gilt, wenn eine Ausnahme auf Interessen der öffentlichen Sicherheit gestützt wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
151 6. Soweit der Kläger ein "rechtliches Problem [...] im Umgang mit allen anderen besonders geschützten Arten, die nur in den Anwendungsbereich der Bundesartenschutzverordnung fallen", gelten macht, ist sein Vortrag unverständlich und damit unsubstantiiert. Konkrete Arten, die aus Sicht des Klägers fehlerhaft bewertet worden sein könnten, werden nicht benannt.
152 III. Das Vorbringen des Klägers führt schließlich auf keine Fehler bei der Abwägung.
153 1. Zu Unrecht rügt der Kläger eine unzureichende Entwässerungsplanung.
154 Seinen Einwänden liegt bereits die unzutreffende Vorstellung zugrunde, bei einem Jahrhunderthochwasser - der Kläger bezieht sich auf das Hochwasser 2021 - komme es ohne ein ausreichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken zu einer Verschärfung der Hochwassersituation. Im Verhältnis zum Einzugsgebiet der Ahr und ihrer Zuflüsse ist die Fläche der Autobahn viel zu gering, als dass ein Überlauf der Regenrückhaltebecken eine Hochwassersituation auslösen oder signifikant verstärken könnte.
155 Dessen ungeachtet bestehen keine Bedenken gegen die vorliegend gewählte Dimensionierung der Becken unter Zugrundelegung eines 50jährliches Regenereignisses. Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen für die Entwässerung von Straßen, Ausgabe 2021 (REwS 2021), sehen unter Nr. 8.7.2.4 vor, die Häufigkeit des Bemessungsniederschlags mit den örtlichen Wasserbehörden auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustimmen und mindestens ein zweijährliches Hochwasserereignis anzunehmen. Eine Rückhaltung erfolgt vorliegend - wie bei jeder straßenrechtlichen Planung - nicht erst in den Rückhaltebecken, sondern bereits durch die Schaffung von Retentions- und Versickerungsbereichen in Gräben und Mulden sowie durch breitflächige Versickerungen. Die Bemessung der Becken wurde mit der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Trier abgestimmt (Unterlage 18 S. 5). Deren sachverständige Einschätzung wird nicht durch die bloße Behauptung in Frage gestellt, es bedürfe der Auslegung auf ein 100jährliches Regenereignis.
156 Die Kritik, der Planfeststellungsbeschluss setze sich nicht mit den Folgen eines Überschreitens des Fassungsvermögens der Rückhaltebecken sowie der auf deutlich kleinere Niederschlagsereignisse ausgelegten Mulden, Gräben und Schächte auseinander, ist ebenfalls unbegründet. Die Planung entspricht auch bezüglich der Mulden etc. den Vorgaben der REwS 2021 (S. 17 Tabelle 2). Für Zuleitungen genügt die Ausrichtung auf kleinere Niederschlagsereignisse, weil das Wasser dort nur ab- bzw. durchgeleitet wird, es bei Mulden und Gräben bereits zur Verringerung der Abflussmenge durch Versickerung kommt und das Wasser dort - anders, als in Regenrückhaltebecken - nicht gesammelt wird. Im Übrigen zeigen statistische Auswertungen, dass ein Zusammenhang zwischen der Niederschlagsdauer und der Niederschlagsintensität besteht: Niederschläge mit starken Intensitäten dauern in der Regel nur kurze Zeit, während langanhaltende Niederschläge häufig geringere Intensitäten, aber höhere Niederschlagssummen aufweisen (REwS 2021, Nr. 3.5.2.1, S. 16).
157 Auf den Einwand, statt mit KOSTRA-DWD-2010R hätten der Berechnung der Niederschlagsmengen die neueren KOSTRA-DWD-2020 zugrunde gelegt werden müssen, hat der Beklagte zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Anwendung der neueren Daten auf keine Unterdimensionierung der Rückhaltebecken führt, da - wie dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannt - die maßgebenden Niederschlagsmengendaten für den 15minütigen Standardbemessungsregen nach KOSTRA-DWD-2020 im arithmetischen Mittel geringer ausfallen als nach KOSTRA-DWD-2010R.
158 2. Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich die fehlende Bindungswirkung des Bedarfsplans gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG aufgrund der seiner Ansicht nach bestehenden Unions- und Verfassungswidrigkeit des Bundesverkehrswegeplans (BVWP). Darauf, ob der Bedarfsplan Bindungswirkung entfaltet, kommt es vorliegend nicht an. Die Bindungswirkung ist nur für die Frage der Planrechtfertigung relevant. Diese hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht angegriffen. Lediglich im Rahmen der Ausführungen zu einem fehlenden überwiegenden Interesse für eine gebiets- bzw. artenschutzrechtliche Abweichung bzw. Ausnahme greift er allein die Verkehrsuntersuchung an. Auf die Verkehrsmengen stützt der Planfeststellungsbeschluss die Planrechtfertigung allerdings ebenso wenig maßgeblich wie auf die Ausweisung im Bedarfsplan als "vordringlicher Bedarf". Er verweist zwar kurz hierauf (S. 72), leitet die Planrechtfertigung - ebenso wie die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen - hiervon unabhängig jedoch eigenständig aus der Verbindungs- und Entlastungsfunktion des Lückenschlusses her (S. 73 ff.).
159 IV. Über die Fragen Nr. 6 bis 8 (hierzu vorstehend unter II. 5. a) ee)), Nr. 9 bis 13 und 22 bis 24 (hierzu vorstehend unter I. 1. a) aa)), Nr. 15 bis 17 und 25 (hierzu vorstehend unter I. 4.), Nr. 18 bis 21 (hierzu vorstehend unter II. 5. a) cc) (1) (b) (aa)), Nr. 28 (hierzu vorstehend unter I. 1. b) cc)), Nr. 29 bis 31 (hierzu vorstehend unter II. 5. dd)) und Nr. 31a, 31b (hierzu vorstehend unter II. 5. a) aa) (2) cc)) hinaus waren auch die weiteren vom Kläger formulierten Fragen nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorab zur Entscheidung vorzulegen. Die Fragen Nr. 1 bis 5 knüpfen einschließlich ihrer Unterfragen an ein verspätetes und daher gemäß § 17e Abs. 3 FStrG nicht entscheidungserhebliches Vorbringen an. Die auf einen vermeintlichen Widerspruch der gebiets- und der artenschutzrechtlichen Bewertung der Beeinträchtigung des Mittelspechts zielenden Fragen Nr. 14, 26 und 27 haben sich aufgrund der Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erledigt. Entsprechendes gilt für die Frage Nr. 32, die auch insoweit nicht entscheidungserheblich ist, als es vorliegend auf die Frage der Zulässigkeit der vorsorglich pauschal erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmen - wie dargelegt - nicht ankommt.
160 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.