Beschluss vom 19.01.2023 -
BVerwG 9 PKH 2.22ECLI:DE:BVerwG:2023:190123B9PKH2.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.01.2023 - 9 PKH 2.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:190123B9PKH2.22.0]
Beschluss
BVerwG 9 PKH 2.22
- VG Halle - 05.10.2022 - AZ: 4 A 274/22 HAL
- OVG Magdeburg - 08.11.2022 - AZ: 4 O 173/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. November 2022 wird abgelehnt.
Gründe
1 Das an das Oberverwaltungsgericht adressierte und von dort an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2022 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den im Schreiben bezeichneten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auszulegen, weil dieser Beschluss die Versagung von Prozesskostenhilfe betrifft und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen hiergegen gerichteten Rechtsbehelf der einzig in Betracht kommende Antrag ist, den der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht stellen könnte (§ 67 Abs. 4 VwGO).
2 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn ein Rechtsbehelf wäre unzulässig, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2022 nicht. Insbesondere liegt ein Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht vor, weil es nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht.
3 Deshalb ergibt sich weder aus dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2022 - 1 BvR 1370/21 - (NJW 2022, 1876) noch aus dem Hinweis auf §§ 315, 317 ZPO etwas zugunsten des Antragstellers.
4 Der Beschluss vom 8. November 2022 ist ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift reicht für eine wirksame Bekanntgabe eines Beschlusses aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).
5 Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 - (NZA 2019, 343 Rn. 4), wonach die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden, steht dem Ausschluss der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn ein Fall fehlender Bearbeitung liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung in der Sache wegen der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und deshalb fehlender Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterbleibt. Nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen gesetzlichen Vorgabe des § 146 Abs. 2 VwGO war im Übrigen bereits die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht statthaft.