Beschluss vom 19.05.2021 -
BVerwG 1 B 11.21ECLI:DE:BVerwG:2021:190521B1B11.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 B 11.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:190521B1B11.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 11.21

  • VG Schwerin - 24.04.2018 - AZ: VG 3 A 482/17 As SN
  • OVG Greifswald - 02.12.2020 - AZ: OVG 4 LB 475/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
Dr. Wittkopp
beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Dezember 2020 wird verworfen.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (I.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 I. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargetan.

3 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16 m.w.N.). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - entschieden, dass eine Bezugnahme der Berufungsbegründung auf das Zulassungsvorbringen im Einzelfall zulässig sein kann, wenn dort die Gründe für die Anfechtung im Berufungsverfahren dargestellt sind. Einen dem widersprechenden abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung legt sie jedoch nicht dar. Die Beschwerde weist vielmehr selbst darauf hin, dass das Berufungsgericht die zitierte Entscheidung gesehen habe. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die darin aufgestellten Rechtssätze zum erforderlichen Inhalt der Berufungsbegründung seiner Entscheidung nicht oder fehlerhaft zugrunde gelegt, vermag eine (Rechtssatz-)Divergenz nicht zu begründen.

5 II. Die Revision ist auch nicht wegen der mit der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

7 2. In Bezug auf die zu Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO aufgeworfene Frage, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO eine absolute zeitliche Grenze beschreibt, nach deren Überschreitung die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates anwächst/anzunehmen ist, bzw. wann diese zeitliche Grenze erreicht ist, folgt unmittelbar aus dem Unionsrecht, dass dies nicht der Fall ist.

8 Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO endet die durch illegale Einreise aus einem Drittstaat begründete Zuständigkeit des Ersteinreisestaats zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts: Diese Norm regelt nicht einen Zeitraum, nach dessen Verstreichen eine anderweitig begründete Zuständigkeit wegen der Dauer des Dublin-Verfahrens auf den Mitgliedstaat des Aufenthalts übergeht. Nach Wortlaut und systematischer Stellung in dem Kapitel III "Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats" wird der Zeitraum geregelt, nach dessen Verstreichen eine Zuständigkeit nach illegalem Grenzübertritt nicht mehr nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO gegeben sein kann. Das in der Norm angeordnete Erlöschen der Zuständigkeit des Ersteinreisestaats unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO tritt gerade nicht ein, wenn - wie hier - vor Ablauf der zwölf Monate ein Asylantrag gestellt wird (vgl. Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Edition 2016, Art. 13; Haubner/Kalin, Einführung in das Asylrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 19; VG München, Beschluss vom 6. Juli 2017 - M 9 S 16.51285 - juris Rn. 24). Die Behörden der Republik Polen haben hier zudem nach den nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf ein fristgerecht gestelltes Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung zur Aufnahme der Kläger erteilt, so dass bereits der Anwendungsbereich des Art. 13 Dublin III-VO klar nicht erfüllt ist.

9 Das Vorbringen, dass diese Regelung "unter keinen sonstigen Bedingungen oder Voraussetzungen steht und nach ihrem Wortlaut absolute Geltung beansprucht" und "auch kein Vorbehalt hinsichtlich anderer Regelungen" gemacht ist, ist zwar in sich zutreffend, aber mangels Anwendbarkeit der Regelung unerheblich. Dass oder aus welchen Gründen diese Regelung entsprechend anwendbar sein sollte, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt; es läge überdies auch in der Sache fern.

10 3. In Bezug auf die weitergehende Frage, "ob es eine absolute zeitliche Grenze gibt, nach deren Überschreitung die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates anwächst/anzunehmen ist", fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, zu welcher Rechtsnorm des nationalen Rechts oder des Unionsrechts Klärungsbedarf rechtsgrundsätzlicher Art bestehen soll; überdies ist die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil bei - unterstelltem - Bestehen einer solchen absoluten zeitlichen Grenze nicht ausgeführt wird, wie genau diese absolute zeitliche Grenze aus welchen Rechtsgründen zu bemessen ist und warum sie im Falle der Kläger mit der Folge eines Zuständigkeitsübergangs überschritten sein könnte.

11 a) Das von der Beschwerde herangezogene Ziel des Dublin-Systems, in einem schnellen Verfahren den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln und ggf. die Überstellung des Antragstellers dorthin durchzuführen, regeln keine (absolute) zeitliche Höchstgrenze für die Dauer des Dublin-Verfahrens. Dies macht auch die Beschwerde nicht geltend. Dem sog. Beschleunigungsgrundsatz trägt die Dublin III-Verordnung in verschiedenen Bestimmungen konkret Rechnung, indem sie etwa Fristen für die Stellung von (Wieder-)Aufnahmegesuchen und deren Beantwortung sowie für die Durchführung der Überstellung vorsieht und an deren Verstreichen bestimmte verfahrensbeschleunigende Rechtsfolgen, etwa einen automatischen Zuständigkeitsübergang, knüpft. Dass diese Regelungen nicht beachtet worden seien, macht die Beschwerde ebenfalls nicht geltend.

12 Die Ausformung des sog. Beschleunigungsgrundsatzes durch den Verordnungsgeber nimmt auch bestimmte Verzögerungen gerade in Kauf, ohne diese wiederum auf einen absoluten Höchstwert zu begrenzen. Das gilt namentlich für die Verzögerung, die durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung gegen die Überstellungsentscheidung entsteht. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist im Falle der Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs erst dann zu laufen, wenn über diesen endgültig entschieden worden ist. Die Dauer dieses Rechtsbehelfsverfahrens wird durch die Verordnung zeitlich nicht begrenzt, und diese sieht auch sonst nicht vor, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ab einer bestimmten Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens auf den Mitgliedstaat übergeht, der das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchführt.

13 b) Jenseits der nicht näher ausgeführten Rechtsbehauptung, dass aus dem sog. Beschleunigungsgrundsatz ein solcher absoluter Höchstwert zu folgen habe, legt die Beschwerde auch sonst nicht dar, dass und aus welchen Gründen welche zeitliche Obergrenze für die Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht überschritten werden darf. Das aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bzw. dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 GRC; s.a. Art. 6 EMRK) folgende allgemeine Gebot, einer überlangen Dauer von Gerichtsverfahren wirksam zu begegnen, hätte bei einer - zugunsten der Kläger unterstellten - Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge, dass von der obligatorischen Reihenfolge der Zuständigkeitskriterien (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO) ohne Grundlage in der Verordnung selbst abgewichen werden könnte. Striktheit und Formalisierung von Zuständigkeitsbestimmung und -übergang streiten vielmehr gegen eine Zulassung unbenannter Fälle eines Zuständigkeitsübergangs.

14 c) Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass sich nach Überschreitung einer absoluten zeitlichen Höchstgrenze des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ein automatischer Zuständigkeitsübergang ergeben könnte. Sie geht im Zusammenhang mit der hier behandelten Frage auf Art. 17 Dublin III-VO schon nicht ein und verhält sich insbesondere nicht dazu, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der an sich nicht zuständige Mitgliedstaat "beschließen", also eine konstitutiv wirkende Entscheidung treffen muss, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

15 4. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Frage,
"ob Aspekte der Verfahrensdauer bei der nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu treffenden Entscheidung eingestellt werden müssen",
ist nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist der Auffassung, dass auch ohne eine Ermessensreduzierung auf Null die "Behördenentscheidung" aufzuheben sei, wenn und weil das Bundesamt über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ohne Berücksichtigung der (Gesamt-)Verfahrensdauer des Dublin-Verfahrens ermessensfehlerhaft entschieden habe. Der Beklagten sei durch Aufhebung der bisherigen Entscheidung Gelegenheit zu geben, diese Ermessensentscheidung (fehlerfrei) zu treffen.

16 Diese Überlegungen gehen wiederum nicht darauf ein, dass unmittelbarer Gegenstand der Anfechtungsklage nicht eine Ermessensentscheidung der Beklagten über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist, sondern die Unzulässigkeits- und Überstellungsentscheidung, die grundsätzlich eine gebundene Entscheidung darstellt.

17 Selbst wenn die Entscheidung über die (Nicht-)Ausübung des Selbsteintrittsrechts in diesem Rahmen inzident zu überprüfen ist und zudem unterstellt wird, dass ein Asylbewerber aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO jedenfalls in Verbindung mit weiteren (subjektiven) Rechtspositionen ein subjektives Recht herleiten kann, was das Berufungsgericht mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 38) offengelassen hat, legt die Beschwerde nicht dar, warum jenseits einer Ermessensreduzierung auf Null hier auch ein weniger weitgehender Ermessensmangel (Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch) zur Aufhebung der Überstellungsentscheidung führen sollte. Die Kläger zeigen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine nach § 114 Satz 1 VwGO nur beschränkt gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung im Sinne des nationalen Verwaltungs(prozess)rechts handeln könnte. Dies hätte näherer Erläuterung bedurft, weil es sich bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Vorschrift handelt, die nach unionsrechtlichen Grundsätzen auszulegen und anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127] - Rn. 54).

18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.