Beschluss vom 19.07.2006 -
BVerwG 4 PKH 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190706B4PKH3.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2006 - 4 PKH 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190706B4PKH3.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 PKH 3.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.05.2006 - AZ: OVG 7 A 297/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der vom Kläger erbetenen „Aussetzung der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen“ bedarf es nicht, weil dem Kläger bei erfolgreichem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Der Antrag bleibt indessen erfolglos.

2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Bauvoranfrage ablehnenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3 Dem Beschwerdeschriftsatz des Klägers vom 22. Juni 2006 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO benannten Gründe für die Zulassung einer Revision gegeben sein könnte. So legt der Kläger nicht dar, welche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage des Bundesrechts in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar macht der Kläger geltend, „die rechtliche Beurteilung des Landschaftsplanes“ habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist indes keine konkrete Rechtsfrage des Bundesrechts dargetan, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage der Wirksamkeit des Landschaftsplanes für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Davon abgesehen ist nicht erkennbar, welche fallübergreifenden Erkenntnisse ein Revisionsverfahren ergeben könnte, das die Überprüfung des - überdies vor allem nach Landesrecht zu beurteilenden - Landschaftsplanes zum Gegenstand hätte.

4 Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wendet, das beabsichtigte Vorhaben liege im Außenbereich und durch seine Verwirklichung würden öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB), wendet er sich gegen die nach seiner Ansicht unrichtige rechtliche Würdigung im Berufungsurteil. Mit einer derartigen Urteilskritik kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein anderer Zulassungsgrund nicht dargetan werden.

5 Auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht, wie der Kläger meint, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 - BVerwG 1 C 30.62 - BRS 15 Nr. 49 ab. Eine zur Zulassung führende Divergenz wäre nur gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht von einem Rechtssatz abgewichen wäre, der in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt worden ist. Davon kann keine Rede sein. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit der Wirkung eines Flächennutzungsplanes im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht bevorrechtigten Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB. Das Berufungsurteil enthält aber keine Aussagen zum Flächennutzungsplan.

6 Auch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zulassung der Revision in Betracht kommen könnte.