Verfahrensinformation
In Frage steht, ob einem Flüchtling im Falle eines Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EÜÜVF) – einem völkerrechtlichen Vertrag – ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.
Die Kläger sind Staatsangehörige Äthiopiens – BVerwG 1 C 6.25, BVerwG 1 C 13.25 – und Syriens – BVerwG 1 C 29.25 –. Sie reisten als Asylantragsteller in den Jahren 2015 und 2019 ins Bundesgebiet ein, nachdem ihnen zuvor in Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an. Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht nach Italien rückgeführt werden konnten, erhielten sie Reiseausweise für Flüchtlinge entsprechend Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Daraus leiten die Kläger den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sind der Auffassung, dass einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland nach den Regeln des EÜÜVF in unionsrechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG oder hilfsweise infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Berufungsgerichte haben jeweils die Revision unter Hinweis auf den insoweit bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zugelassen.